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Reitstall als Einkunftsquelle (§ 2 EStG, § 1 Abs 2 Z 1 LVO)
Die Beschwerdeführerin betrieb einen Reitstall mit der Ausbildung von Pferden, der Erteilung von Reitunterricht, der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen etc. Dabei wurden fünf bis zwölf eigene und bis zu vier weitere Pferden betreut. Der VwGH betont, dass bei einem Betrieb in dieser Größenordnung regelmäßig nicht von einer privaten Nutzung oder privaten Neigung und damit von einem Liebhabereibetrieb iSd § 1 Abs 2 Z 1 LVO auszugehen ist, insbesondere wenn in diesem Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden ( 2011/15/0164).