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GesRZ 5, Oktober 2020, Seite 334

KG: Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnauszahlung

§ 120 und § 161 Abs 2 UGB

§ 228 ZPO

1. Die Aufstellung des Jahresabschlusses einer KG ist Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter. Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen) zu erheben. Die Gesellschaft ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

2. Die Feststellung des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung der Komplementäre und der Kommanditisten. Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist gegen den die Zustimmung verweigernden Gesellschafter zu richten.

3. Der Gesellschaftsvertrag kann aber für die Feststellung des Jahresabschlusses abweichende Mehrheiten vorsehen. Der mit Stimmenmehrheit gefasste Beschluss über die Feststellung ist nach allgemeinen Regeln von einem Gesellschafter mit Klage gegen die übrigen Gesellschafter anzufechten. Die Gesellschaft selbst ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

4. Besteht ein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an der Feststellung einzelner Positionen des Jahresabschlusses, hat der Gesellschafter die Klage gegen die übrigen Gesellschafter zu richten.

5. Die Feststellung schafft eine für alle Gesellschafter verbindliche Dete...

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