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Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Am beschloss der Nationalrat und am der Bundesrat eine Änderung des 2. COVID-19-JuBG, welche am in BGBl I 2020/113 kundgemacht wurde. Durch die Änderung soll zunächst der Anwendungsbereich der Stundung von Verbraucherkreditverträgen erweitert und der Stundungszeitraum verlängert werden (10 statt sieben Monate). Darüber hinaus soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert werden ( statt ). Auch die Erleichterung iZm Krediten iSd EKEG soll verlängert werden ( statt ).