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EV nach § 382b EO währt bis zum Ende des Scheidungsverfahrens; Verlängerung nur nach Einleitung des Aufteilungsverfahrens über Antrag möglich
FamZ 83/06
Nach § 382b Abs 4 EO kann eine einstweilige Verfügung nach Abs 1 auch ohne Zusammenhang mit einem Eheauflösungs- oder Aufteilungsverfahren oder Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen. Mangels eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag anhängigen Hauptverfahrens darf die Verfügungsdauer somit drei Monate nicht überschreiten. Eine einstweilige Verfügung, die zunächst außerhalb eines der genannten Verfahren erlassen wurde, kann aber nach Einbringung einer Klage bzw eines Aufteilungsantrags über Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist (10 Ob 426/01x). Die hier strittige Frage, ob im Rahmen eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens eine EV nach § 382b EO nicht nur für die Zeit des Scheidungsverfahrens, sondern auch für die Zeit eines daran anschließenden Aufteilungsverfahrens bewilligt werden kann, wurde vom OGH in der Entscheidung 7 Ob 253/03m verneint. Erst nach der Einleitung des ...