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Obsorgewechsel auf Wunsch einer mündigen Minderjährigen
FamZ 76/06
Als wichtiger Grund für eine Obsorgezuteilung ist auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes zu beachten, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.
§ 146 Abs 3 ABGB enthält den gesetzlichen Auftrag an die Eltern, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Der Grundsatz der Kontinuität ist nicht um seiner selbst willen aufrechtzuerhalten, sondern stets dem Wohl des Kindes unterzuordnen.
Wichtige Gründe können auch eine Trennung von Geschwistern rechtfertigen.