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Inkognitoadoption - Eltern eines Findelkindes müssen sich innerhalb von 6 Monaten melden, um ihr Zustimmungsrecht zu dessen Adoption ausüben zu können, danach sind sie zum Widerruf der Adoption nicht legitimiert
FamZ 73/06
§§ 181, 184, 184a, 185a, 211 ABGB
Durch die Aufhebung des § 197 StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe gestellt hatte, wurde Frauen die Möglichkeit einer anonymen Geburt bzw die Weglegung des Kindes in sog Babyklappen ermöglicht (BGBl I S. 2012001/19). In beiden Fällen entsteht die Situation eines Findelkindes, mit dessen Obsorge gem § 211 ABGB bei Auffinden im Inland der Jugendwohlfahrtsträger betraut ist. Dieser kann als gesetzlicher Vertreter des Kindes einen Adoptionsvertrag schließen, zu dem Eltern im Bewilligungsverfahren idR ein Zustimmungsrecht haben. Da ihr Zustimmungsrecht ua gem § 181 Abs 2 ABGB entfällt, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten unbekannt ist, wird das Bewilligungsverfahren bei einem Findelkind ohne Beteiligung der Eltern geführt.
Eltern, insbesondere die Mutter, können daher den geänderten Wunsch, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, nur durch ihre Meldung innerhalb von 6 Monaten und Verweigerung der Zustimmung durchsetzen, weil sie dadurch die Adoption verhindern. Durch diese Frist wird den Eltern bzw der Mutter ausreichend Zeit gewährt, die Tragweite ihrer ursprünglichen Entscheidung zu überdenken und gegebenenfalls zu revidieren. Danach ist die Mutter weder nach § 184 ABGB ...