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iFamZ 4, November 2006, Seite 227

Auch die Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt

FamZ 82/06

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Es entspricht ständiger Judikatur, dass auch die Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten zum Unterhalt zählt (RIS-Justiz RS0005627). Reichen die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung derartiger Kosten nicht aus, hat der Unterhaltspflichtige aus Anlass eines solchen Sonderbedarfs zusätzliche Zahlungen zu leisten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist (RIS-Justiz RS0013486; Kodek in Angst, EO § 382 Rz 45 mwN). Der OGH hat auch schon ausgesprochen, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen „echten“ Vorschuss für die Kosten eines erst einzuleitenden Verfahrens oder um bereits entstandene Honorarverbindlichkeiten für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren handelt, die noch nicht fällig oder zumindest noch nicht bezahlt sind. Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs, ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet“ wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will (1 Ob 67/05t; RIS-Justiz RS0013486). Der Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten...

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