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Keine entschuldbare Reaktionshandlung einer sexuellen Beziehung auf ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehepartners mangels eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhangs
FamZ 81/06
Im Rahmen der ehelichen Treuepflicht sind die Ehegatten zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist. Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden. Der Beklagte habe eine lang andauernde Verletzung der ehelichen Treue zu verantworten und darüber hinaus die Klägerin im Unklaren darüber gelassen, ob er seine außereheliche Beziehung fortführen oder er sich für die Ehe entscheiden werde. Die Klägerin habe eine Vielzahl von Verstößen gegen die Grundsätze der ehelichen Gemeinschaft zu verantworten. Sie habe ebenfalls die eheliche Treue gebrochen, eine intensive freundschaftliche Beziehung zu einem Mann unterhalten, starke Eifersucht gezeigt und eine verschwenderische Lebensweise gepflegt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, dass...