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Der Sachwalter und die Personensorge
Ein Diskussionsbeitrag aus Sicht des Pflegschaftsrichters
Die Personensorge als (un-)möglicher Befugnisbereich eines Sachwalters ist in Lehre und Rechtsprechung ein wahrer Dauerbrenner. Zuletzt wurden in FamZ 2006, 19 ff, zwei aktuelle zweitinstanzliche Entscheidungen zu dieser Frage dahingehend besprochen, dass die Betrauung eines Sachwalters mit der Personensorge problematisch sein könne, weil die Gefahr bestehe, dass der Aufgabenkreis des Sachwalters im Bestellungsbeschluss nicht konkret genug umschrieben werde und dies ohnehin nicht mit dem Gesetz in Einklang stehe, wenn im Rahmen der Personensorge nur faktische Verrichtungen, die keinen Bezug zu „Rechtshandlungen“ haben, anstünden. Das erste Argument trifft zwar zu, doch ist nicht alles Problematische eo ipso unzulässig, wie gezeigt werden soll; das zweite hingegen bedarf zweifellos einer näheren Betrachtung, was hier aus Sicht der Praxis geschehen soll.
I. Meinungsübersicht
Ob und inwieweit einem Sachwalter „Aufgaben“ der Personensorge übertragen werden können, darüber kann man trefflich streiten. Nach der einen - hier abgelehnten - Meinung scheidet die „Personensorge“ als eine taugliche Angelegenheit iSd § 273 ABGB aus, wobei vor allem die genannten „faktischen Verrichtungen“ wie das Waschen, ...