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iFamZ 4, November 2006, Seite 257

Das „lösungsorientierte Sachverständigengutachten“ in Obsorge- und Besuchsrechtsangelegenheiten aus zivilverfahrensrechtlicher Sicht

Überlegungen de lege lata und de lege ferenda

Michael Reiter

Die Frage, welcher Elternteil im Trennungsfall allein mit der Obsorge für ein Kind betraut werden soll, gehört zu den komplexesten und schwerwiegendsten Problemen, denen sich ein Familienrichter gegenübersieht. Mangels eigenen Fachwissens zur Beurteilung der maßgeblichen Kriterien muss eine Sachverständige helfen. Oder ist hier selbst diese überfragt? Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit einem neuen wissenschaftsmethodischen Zugang zu dieser Problematik - dem so genannten „lösungsorientierten Sachverständigengutachten“ (siehe den Beitrag Figdors in diesem Heft) - und beleuchtet dessen Konzeption aus der Perspektive des Zivilverfahrensrechts.

I. Einleitung

Aus der Sicht des Familiengerichts scheinen die Anforderungen an die Sachverständigen in Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten auf den ersten Blick klar zu sein. Das Gericht muss entscheiden; die Wahrung des Kindeswohls determiniert den Rahmen der Beurteilung. Da die entscheidungswesentlichen Kriterien jedoch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische und pädagogische Fragestellungen betreffen, bedarf es einer Sachverständigen, die eine wissenschaftlich abgesicherte Grundlage für die GerichtsentscheidungS. 258 zu liefern hat. ...

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