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iFamZ 4, November 2006, Seite 200

Kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium - Selbsterhaltungsfähigkeit ab Studienbeginn

FamZ 72/06

§ 140 ABGB; § 2 Abs 1 FLAG

Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist vom Gericht eigenständig zu beurteilen, und zwar schon vor Ablauf der vorgesehenen Studiendauer. Das Erfüllen der Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe mag eine grobe Orientierung darstellen. Bei einer Bakkalaureats-Studiendauer von sechs Semestern (ohne Gliederung in Abschnitte) wird das Studium nicht zielstrebig betrieben, wenn die Unterhaltsberechtigte nach mehr als drei Viertel der Regelausbildungsdauer lediglich ein Fünftel der vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert hat. Sie ist daher schon ab Beginn des Studiums als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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