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Kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium - Selbsterhaltungsfähigkeit ab Studienbeginn
FamZ 72/06
Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist vom Gericht eigenständig zu beurteilen, und zwar schon vor Ablauf der vorgesehenen Studiendauer. Das Erfüllen der Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe mag eine grobe Orientierung darstellen. Bei einer Bakkalaureats-Studiendauer von sechs Semestern (ohne Gliederung in Abschnitte) wird das Studium nicht zielstrebig betrieben, wenn die Unterhaltsberechtigte nach mehr als drei Viertel der Regelausbildungsdauer lediglich ein Fünftel der vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert hat. Sie ist daher schon ab Beginn des Studiums als selbsterhaltungsfähig anzusehen.