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Interimistische Vorstandsmitglieder in börsenotierten Aktiengesellschaften
A Way of no Return?
Seit Einführung der Cooling-off-Phase im Jahr 2012 ist ein „fliegender Wechsel“ vom Vorstand in den Aufsichtsrat börsenotierter AGs (abgesehen von der Wahl auf qualifizierten Aktionärsvorschlag) nicht mehr möglich. Das cooling off hat sowohl im juristischen Schrifttum als auch in den Medien ein beachtliches Echo ausgelöst. Unbehandelt ist in der (österreichischen) Literatur indes bislang die Frage geblieben, ob die Abkühlphase auch auf interimistische Vorstandsmitglieder, also vorübergehend zu Vertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellte Aufsichtsratsmitglieder, anzuwenden ist. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass die Vorstandsvertreter nicht mehr (unmittelbar) in das Überwachungsgremium der Gesellschaft zurückkehren könnten.
I. Einführung
Erkrankt ein Vorstandsmitglied einer börsenotierten AG schwer, verstirbt es oder legt es sein Mandat überraschend nieder, kann dies zu erheblichen Problemen für die Gesellschaft führen. Je nach Größe des Vorstands und Vertretungsbefugnis fällt entweder die Leitung eines Ressorts aus oder es droht gar ein Vertretungsnotstand. Im letzteren Fall könnte es sogar erforderlich werden, die Bestellung eines Notvorstands durch das Gericht zu bea...