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Die Nachschusspflicht während aufrechter Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG
Die herrschende Rechtsansicht, wonach vor der Einforderung von Nachschüssen zunächst die offenen Stammeinlagen einzufordern sind, trifft nur für solche Stammeinlagen zu, die auch tatsächlich eingefordert werden können. Bei einer gründungsprivilegierten Gesellschaft muss lediglich die gründungsprivilegierte Stammeinlage voll eingefordert werden, bevor eine Nachschusspflicht durchgesetzt werden kann.
I.
1. Sachverhalt
Der OGH befasste sich im Rahmen der oben angeführten Entscheidung erstmalig mit der Möglichkeit der Einforderung von Nachschüssen während aufrechter Gründungsprivilegierung einer GmbH. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschafterin der Klägerin. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Gründung das Gründungsprivileg des § 10b GmbHG in Anspruch genommen. Außerdem wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter über die Beträge der Stammeinlage hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) bis zum Höchstbetrag des Doppelten an der übernommenen Stammeinlage beschließen können. Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten gründungsprivilegierten Stammeinlagen wurden durch die Gesellschafter erlegt. In der Generalversammlun...