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Aufrechnung gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Einlagenrückgewähr
1. Das Verbot einer Aufrechnung gegen gesellschaftsrechtliche Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen.
2. Kann sich die Gesellschaft aufgrund eingetretener Verjährung ihres Rückforderungsanspruchs nicht mehr auf §§ 82 und 83 GmbHG stützen, steht daher einer Aufrechnung das aus § 63 Abs 3 GmbHG abgeleitete Verbot nicht entgegen.
(OLG Wien 5 R 12/17x)
Der Beklagte erhielt als Kommanditist der Schuldnerin in den Jahren 1989 bis 2008 Darlehen, die mit 65.310,60 € an Kapital und 52.103,99 € an Zinsen (insgesamt der Klagsbetrag) aushaften. Im Jahr 2008 rechnete er außergerichtlich gegen diese Darlehensforderung mit einer ihm von dritter Seite abgetretenen Forderung in Höhe von 170.000 € auf; darüber hinaus wendete er im erstinstanzlichen Verfahren diese Forderung als Gegenforderung ein.
Die Vorinstanzen erkannten die Kapitalforderung und die Gegenforderung als zu Recht bestehend und wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. Bei der Gewährung von ...