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Gerichtsstandsklausel als Satzungsbestandteil
1. Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer AG darf nur die Beziehung zwischen der AG und den Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig.
2. Wird ein Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit des Beschlusses nicht in Betracht.
3. Bei satzungsändernden Beschlüssen besteht grundsätzlich eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts.
(OLG Wien 6 R 231/17k; HG Wien 74 Fr 5477/17w)
Die Ö. AG mit Sitz in W. ist im Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom wurde ihre Satzung (ua) um einen § 25 ergänzt, der zu lauten hat:
„§ 25. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Aktionären, Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, einerseits [sic!] sowie der Gesellschaft oder deren Organen andererseits [sic!] be...