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BFGjournal 4, April 2009, Seite 150

Anhängige Amtsbeschwerden

Angela Stöger-Frank

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; beim VwGH anhängig unter 2009/13/0056
Notwendige aleatorische Elemente bei einer Zeitrente?1
Endet eine Zeitrente jedenfalls mit Ablauf des 25. Lebensjahres der Rentenempfängerin, kann ein wesentliches aleatorisches Element in dem Umstand, dass die Rente auch bei einer Verehelichung der Empfängerin endet, nicht erblickt werden, da die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Rente nicht durch Heirat vorzeitig endet, bei 82,5 % liegt. Ist die Rente auch mit der Beendigung der Ausbildung der Rentenempfängerin befristet, wird von einer Beendigung zwischen dem 19. und 25. Lebensjahr auszugehen sein, und dieses aleatorische Element erscheint ausreichend genug, um einen relevanten Faktor im Sinne eines „Glücksvertrags“ darzustellen.
Das Finanzamt allerdings ist der Ansicht, dass die Unsicherheit, dass die Mädchen ihre Ausbildung vorzeitig beenden, nicht groß genug ist, um von einer Rente sprechen zu können.
§§ 18 Abs. Z 1, 29 Z 1 EStG

1) Vgl. dazu Wanke, Notwendige aleatorische Elemente im Überblick, UFSjournal 2009, 105.

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