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Grunderwerbsteuerbefreiung für Flurbereinigung
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Grunderwerbsteuerbefreiung für
Flurbereinigung
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Der Fall
Mit einem Kaufvertrag wurden mehrere Grundstücke erworben, die nach den Feststellungen des Lagefinanzamts eine wirtschaftliche Einheit i. S. d. Bewertungsgesetzes bildeten. Die Agrarbezirksbehörde stellte mit Bescheid fest, dass der Kaufvertrag nur hinsichtlich eines Grundstücks zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Da die nicht begünstigten Grundstücke flächenmäßig überwogen, setzte das Finanzamt für den gesamten Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer fest. Die Berufung richtete sich allein darauf, dass das begünstigte Grundstücke wertmäßig den Wert der restlichen Grundstück übersteige.
Die Entscheidung
Im Hinblick auf das Erkenntnis des , gab der UFS der Berufung statt, weil für das wertmäßige Überwiegen des begünstigten Grundstücks einerseits die Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag, die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer, nach welcher der unterschiedliche Kaufpreis für die Grundstücke aufgrund unterschiedlicher Bodenbonitäten, unterschiedlicher Entfernungen zur Hofstelle und der geringen Breite der nichtbegünstigten Grundstücke nachvollziehbar ist, und andererseits die Summe der Ertragsmesszahlen spricht. Bei der Ertragsmesszahl handelt es sich um eine die natürlichen Ertragsbedingungen wiedergebende Ackerzahl oder Grünlandzahl multipliziert mit der jeweiligen Fläche des Grundstücks. Die Ertragsmesszahl ist grundstücksbezogen und dient zur Feststellung des Einheitswerts.
Praxishinweise
Anmerkung der Verfasserin: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist „der Erwerb eines Grundstücks im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,“ von der Besteuerung ausgenommen. § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG hat durch das Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, ausgegeben am , keine Änderung erfahren.
Sachlich begünstigt ist bei der Grunderwerbsteuer der Erwerb von Liegenschaften zum Zwecke der Flurbereinigung. Unter Flurbereinigung sind Maßnahmen zu verstehen, die eine Verbesserung der Bewirtschaftung von land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken herbeiführen sollen, wie z. B. die Beseitigung von Streubesitz durch Zusammenlegung von Grundstücken. Das Flurbereinigungsverfahren kann von der Agrarbehörde mit Bescheid S. 152 von Amts wegen, aber auch über Antrag der Parteien eingeleitet werden. Die Agrarbezirksbehörde stellt mit Bescheid fest, ob der Vertrag, mit dem die betreffende Liegenschaft erworben wird, der Durchführung der Flurbereinigung dient. Werden mit einem Erwerbsvorgang mehrere Grundstücke erworben, von denen nur eines der Flurbereinigung dient, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH nicht zulässig, für Zwecke der Grunderwerbsteuer den Erwerbsvorgang betreffend eine Einheit in einen steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen ( 16/3023/80 u. a.). Wird der Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG nur hinsichtlich eines Teils der eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke erfüllt, so ist darauf abzustellen, welcher Teil überwiegt. Für die Beurteilung des Überwiegens ging man in der Praxis jahrelang vom Flächenverhältnis aus. Mit Erkenntnis vom , 2007/16/0019 entschied der VwGH, dass für die Frage, ob der steuerpflichtige oder der steuerbefreite Teil überwiegt, die Werterelation und nicht die Quadratmeteranzahl maßgebend ist.