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Die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses bei Einschaltung einer Handelsanstalt in Liechtenstein
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht eröffnet Möglichkeiten, die immer wieder auch zum Zweck der Steuerminimierung genützt werden. So ist die liechtensteinische Anstalt aufgrund ihrer vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten eine häufig verwendete Rechtsform für Sitzgesellschaften. Wenn auch derartige Gestaltungen – oft zu Unrecht – meist von vornherein im bedenklichen Licht der Schlagworte „Steueroase“ und „Briefkastengesellschaft“ gesehen werden, ist allein an die Begriffe keine Rechtsfolge geknüpft. An die jedenfalls zulässige Überprüfung grenzüberschreitender Sachverhalte ist daher der Maßstab der Objektivität und Unvoreingenommenheit zu legen.
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Der Fall
Der Berufungswerber betrieb viele Jahre lang als Einzelunternehmer eine Handelsagentur im grenznahen Inland. Schließlich gründete er unter Einhaltung der erforderlichen Formalitäten eine Handelsanstalt in Liechtenstein. Er selbst schien als deren Geschäftsführer auf. Eine im Laufe der Folgejahre stattfindende abgabenbehördliche Prüfung gelangte zu dem Schluss, es handle sich bei der liechtensteinischen Handelsanstalt um eine reine „Domizilgesellschaft“, und rechnete in wirtschaftlich...