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BFGjournal 4, April 2009, Seite 143

Weinbau und Weinhandel als umsatzsteuerlich gemeinsames Unternehmen von Ehegatten?

Rudolf Wanke und Christina Klein

Ehegatten betreiben nur dann gemeinsam ein Unternehmen, wenn sie auch gemeinsam nach außen hin als ein Unternehmen auftreten. Ist dies nicht der Fall und tritt jeder Ehegatte für sich mit seinem Namen als Unternehmer am Markt auf, liegen zwei getrennte Unternehmen vor.


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Der Fall

A führte seit 1991 als pauschalierter Landwirt einen Weinbaubetrieb, der zivilrechtlich – nach einer Hofübergabe durch seinen Vater – im Eigentum der Ehegatten A und B steht. Bis einschließlich 2005 wurde A als Einzelunternehmer beim Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Der Weinbaubetrieb wurde von A unter Mithilfe einiger Familienmitglieder (zweier Söhne und des Vaters des A) geführt. Die Ehegattin hat nicht im Weinbaubetrieb mitgewirkt.

B, die Ehefrau des A, betrieb seit 1988 am selben Standort einen Weinhandel in der Rechtsform eines Einzelunternehmens; bis einschließlich 2005 wurde B getrennt zur Umsatz- und Einkommensteuer beim gleichen Finanzamt wie ihr Ehemann A veranlagt.

B tritt nach außen alleine als Einzelunternehmerin auf. B liefert vorwiegend Wein an die Gastronomie. Allgemein ist unter ihren Kunden bekannt, dass der Weinhandel von B geführt wird. Geschäftsunterlag...

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