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BFGjournal 4, April 2009, Seite 139

Unterlassung der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs – kein Anwendungsfall der Berichtigung

Karl Fink

Ein nicht (zeitgerecht) geltend gemachter Vorsteuerabzug kann nicht nach § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994 berichtigt („nachgeholt“) werden. Denn ein (bewusst oder unbewusst) unterlassener, aber an sich möglicher Vorsteuerabzug bedarf nach dem Zweck der Regelungen des § 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG 1994, den Sofortabzug der Vorsteuer für den Leistungsbezug so auszugleichen, dass er einem Abzug nach den Verwendungsverhältnissen im gesamten Berichtigungszeitraum entspricht, mangels tatsächlicher Geltendmachung keiner Berichtigung.


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-G/06

Der Fall

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage (Errichtung in den Jahren 1997 bis 2000 – laut vorgelegtem Bauplan sei keine betriebliche oder berufliche Nutzung vorgesehen gewesen) wegen einer angeblich unternehmerischen Nutzung des Gebäudes im Ausmaß von 25 % gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 Vorsteuerberichtigungen (2001: 51.492,60 ATS; 2002: 748,42 Euro und 2003: 748,42 Euro) vorgenommen hat. Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 eine Nachholung von Berichtigungsbeträgen für vergangene Jahre (1997 bis 2000) nicht gestatte, könne eine Vorsteuerkorrektur im gegenständlichen Fall keinesfalls vorgenommen w...

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