ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 20 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (4. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
mit die §§ 15 Abs. 4 Z 2 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
rückwirkend mit § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.
(2) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(3) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.