ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 16 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit in Kraft.
(3) Für Personen, die nach dem geboren sind und bis zum Ablauf des mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
(3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem erworben wurden.
(3b) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem erworben wurden.
(4) Für Personen, die vor dem geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist d...