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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 177

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

§ 1304 ABGB

§ 25 GmbHG

1. Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 25 GmbHG der Gesellschaft nur für eigenes Verschulden.

2. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind ihre Gehilfen, aber weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers.

3. Der nach § 25 GmbHG haftende GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden der Gesellschaft berufen.

(OLG Wien 5 R 201/15p; HG Wien 43 Cg 154/11m)

S. 178 Der Beklagte war selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Klägerin. Aufgabe der Tochtergesellschaft war die – in einem „Grundlagenvertrag“ zwischen der Klägerin und der Tochtergesellschaft geregelte – Verwertung nicht mehr benötigter Immobilien der Muttergesellschaft, wofür sie 3 % des jeweiligen Veräußerungserlöses als Provision erhielt. Im Grundlagenvertrag war auch vereinbart, dass sich die Tochtergesellschaft verpflichtet, „vorrangig eigene Ressourcen und Kapazitäten“ der Klägerin „zu marktüblichen Konditionen zu nutzen“.

Gegenstand des Verfahrens ist ein auf § 25 GmbHG gestützter Schadenersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, weil der Beklagte bei der Verä...

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