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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 181

Schranken der Ausübung des Änderungsrechtsrechts eines Mitstifters

§§ 3, 30 und 33 PSG

1. Dass bei mehreren Stiftern einer Privatstiftung die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden können, bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, dh mit übereinstimmendem Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind.

2. Es genügt, dass es sich um einen einheitlichen, aus einer Mehrzahl übereinstimmender und in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) stehender Willenserklärungen zusammengesetzten Vorgang handelt.

3. Ist nur einer von mehreren Mitstiftern berechtigt, die Stiftungserklärung zu ändern, besteht eine besondere Treuepflicht gegenüber den nicht änderungsberechtigten Mitstiftern.

4. Diese besondere Treuepflicht verletzt der ausübungsberechtigte Mitstifter, wenn er zum Schutz seines „Lebenswerks“ in den Stiftungszweck – Versorgung der Stifter – durch Entziehung aller Begünstigtenrechte eines Mitstifters, vor allem aber finanzieller Zuwendungen, eingreift.

(OLG Graz 2 R 226/15w; LG Klagenfurt 22 Cg 213/11g)

Am gründeten der Drittbeklagte und die Klägerin die G. G. GmbH als „ewigen Stifter“ (künftig: Stiftergesellschaft). In weiterer Folge erricht...

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