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Zur gerichtlichen Abberufung eines Stiftungsvorstands
1. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands hängt so sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, dass deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet.
2. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG muss eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Das ist nicht der Fall, wenn Organmitglieder eine zwischen den Beteiligten ergangene Gerichtsentscheidung nicht beachten.
3. Das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands setzt ein grobes Verschulden, ein Schadenspotenzial der Fehlentwicklung sowie die Würdigung dessen vorübergehenden oder dauerhaften Charakters voraus.
(OLG Graz 4 R 4/19v ua; LG Klagenfurt 65 Fr 1125/17b)
Die Viertantragsgegnerin, deren Vorstandsmitglieder die Erst- bis Drittantragsgegner sind, ist eine seit 1999 im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragene Privatstiftung. Stiftungszweck ist ua die Vermögensverwaltung und die Versorgung Begünstigter.
Pkt 14. der Stiftungsurkunde und Pkt C.10.3. der Stiftungszusatzurkunde idF vom lauten:
„Wer diese Stiftung oder eine andere Stiftung, bei welcher der Erststifter Stifter...