ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
das Pensionskonto,
den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)
für alle in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
versicherten Personen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.