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Lange Verjährung; Vorsatzfeststellung
ZWF 2018/29
Für die lange Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 BAO ist entscheidend, dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, S. 168 ob jene Person, die (allenfalls) die Abgabe hinterzogen hat, bereits gestorben ist.
Weil es eben nicht auf die Person des Hinterziehers ankommt, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann.