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ZWF 3, Mai 2018, Seite 144

Geldwäscherei; Begehungsweise

ZWF 2018/26

§ 165 Abs 1 StGB

Verbergen (§ 165 Abs 1 Fall 1 StGB) ist eine Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll. Physische Verbringung von Geldbeträgen (etwa über eine Staatsgrenze) ohne eine (devisenrechtlich gebotene) Offenlegung ihrer Herkunft kann ein Verbergen sein. Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten sind jedoch, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solche – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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