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Empfängerbenennung gem § 162 BAO
ZWF 2018/27
Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Dokumentation der Geschäftspartner wie auch der Abfragen bei Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Firmenbuch ist nicht ausreichend, um den Anforderungen eines sorgfältigen Geschäftsmanns zu entsprechen.
Entsprechen die Namen der dokumentierten Geschäftsführer nicht jenen auf den Verträgen und wurden keine Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass es sich um Unternehmen handelt, die einen geschäftlichen Betrieb haben und somit Leistungen erbringen können, darf ein sorgfältiger Unternehmer nicht davon ausgehen, dass er den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen ausgemacht hat.