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ZWF 3, Mai 2018, Seite 144

Verwertungsverbot; Berufsgeheimnis

ZWF Redaktion

§§ 144 Abs 2, 157 Abs 1 Z 2 StPO

Sepasiar/Sackmann, Internal Investigations: So schützen Sie Ermittlungsergebnisse vor den Strafverfolgungsbehörden! AR aktuell 2018, 20

Der entscheidende Vorteil der Heranziehung eines Berufsgeheimnisträgers zur Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung gegenüber internen Revisionen besteht darin, dass die Korrespondenz des Berufsgeheimnisträgers zwar nicht vor der Sicherstellung, jedoch vor der Auswertung geschützt ist. Geschützt sind neue Beweismittel, die nicht schon durch die vermeintliche Tat, sondern erst durch das Mandat und den vertraulichen Austausch mit dem Berufsgeheimnisträger entstanden sind, nicht aber alte Beweismittel.

Bislang ungeklärt sind Fälle, in denen der Berufsgeheimnisträger – etwa zur Erstellung eines Endberichts – das umfangreiche Material auf eine vergleichsweise kleine Entität reduziert, sonst aber unbehandelt gelassen hat. Er hat damit beim Aussortieren der Daten bereits eine wesentliche Arbeit im Rahmen seines Mandats geleistet.

Nach Ansicht der Autoren muss die Sicherstellung bzw nachfolgende Auswertung auch solcher alter Beweismittel unzulässig sein, wenn der Staatsanwaltschaft dasselbe Datenmaterial (in ungefilterter Form) ohnehin vorlegt (o...

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