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Verjährung hinterzogener Abgaben
ZWF 2018/28
Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz verlangt. Eine (grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist.
Bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolgs als naheliegend ansehen und andererseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen.
Das BFG kommt abschließend zum Ergebnis, der Eintritt des Erfolgs sei für die Revisionswerberin „zumindest als entfernt möglich vorhersehbar“ gewesen. „Entfernt“ Mögliches ist aber – schon rein begrifflich – nicht als „naheliegend“ zu beurteilen.
Ein Rechtsirrtum, auch wenn dieser nicht entschuldbar ist, schließt nach § 9 FinStrG Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen (grober) Fahrlässigkeit.