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Seite 4 der Körperschaftsteuererklärung
K16
Ausländische Einkünfte bzw ausländische Verluste (Kennzahlen 678 und 746)
Der von der österreichischen Einkommen- bzw Körperschaftsteuer freizustellende Teil der (positiven) Einkünfte (Auslandseinkünfte) ist stets nach österreichischem Recht zu ermitteln und in Kennzahl 678 einzutragen. In Kennzahl 746 sind ausländische Verluste einzutragen, für die das Besteuerungsrecht einem anderen Staat untersteht. Verluste, die nach § 2 Abs 8 EStG mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden und nachzuversteuern sind, müssen in Kennzahl 9303 eingetragen werden.
K17
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anmerkung K12, Seite 268).
K18
Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 4 KStG, ausländische Einkünfte (Kennzahl 672)
In § 10 Abs 4 KStG ist festgelegt, dass Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn Gründe vorliegen, derentwegen S. 270der Finanzminister dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen durch Verordnung anordnet. Neben solchen Erträgen sind zB ausländische Beteiligungs-, Zins- und Lizenzeinkünfte einzutragen.
K19