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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 235

Seite 4 der Beilage E 1a

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B31

Gewinnfreibetrag

Grundfreibetrag (Kennzahl 9221)

Ein Grundfreibetrag steht in Höhe von 13 % des Gewinns (ohne Veräußerungsgewinn), höchstens jedoch in Höhe von 3.900 Euro pro Person und Veranlagungsjahr, zu (zu den Einschränkungen siehe Punkt 7., Seite 153). Da der Grundfreibetrag grundsätzlich auch ohne Antragstellung zuerkannt wird, haben Sie die Möglichkeit, auf diesen zu verzichten.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – körperliche Wirtschaftsgüter (Kennzahl 9227)

Soweit der Gewinn (ohne Veräußerungsgewinn) die Bemessungsgrundlage des Grundfreibetrags übersteigt, können 13 % als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Siehe Rz 3828 EStR.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – Wertpapiere/Wohnbauanleihen (Kennzahl 9229)

Soweit der Gewinn (ohne Veräußerungsgewinn) die Bemessungsgrundlage des Grundfreibetrages übersteigt, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung bestimmter Wertpapiere bzw für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, durch die Anschaffung von Wohnbauanleihen gedeckt ist (Novellierung des § 10 EStG durch das AbgÄG 20...

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