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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 228

Seite 1 der Beilage E 1a

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B1

Wann ist eine Beilage E 1a abzugeben?

Die Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung ist von Einzelunternehmern für die Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) zwecks einer automatischen Risikoanalyse (Prüfungsauswahl) auszufüllen. Im Folgenden werden nur die Eintragungen behandelt, die von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern vorzunehmen sind.

Die Beilage E 1a ist nicht zu verwenden bei Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-)Pauschalierung als Einzelunternehmer. In derartigen Fällen ist die Beilage E 1c zu verwenden. Steuerpflichtige, die als Beteiligte land- und forstwirtschaftliche Einkünfte unter Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-)Pauschalierung erzielen, haben das Formular E 11 der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beizulegen. Bei gewerblicher Vollpauschalierung für Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (VO BGBl II 2012/488) sowie für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (VO BGBl II 1999/228) sind nur die unter Punkt 6 der Beilage E 1a vorgesehenen Angaben zu machen.

Pro inländischen Betrieb (inländische ...

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