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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 247

Seite 1 der Beilage E 1kv

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Kv1

Tarifbesteuerte Kapitaleinkünfte (Kennzahlen 856, 857, 929, 940)

In die Kennzahl 929 sind Kapitalerträge einzutragen, die einerseits gemäß § 27a Abs 2 EStG der progressiven Einkommensteuer unterliegen und von denen andererseits im Ausland eine Quellensteuer erhoben wurde. Eine abgezogene EU-Quellensteuer wird in Kennzahl 931 (Punkt 1.7 des Formulars E 1kv) eingetragen. Gemäß DBA anzurechnende ausländische (nationale) Quellensteuer wird in Kennzahl 940 eingetragen.

In Kennzahl 856 sind Einkünfte aus echten stillen Gesellschaften einzutragen, die nicht der EU-Quellensteuer unterliegen. Dazu gehören nach dem Formular auch Überschüsse aus der Abschichtung. Zu beachten ist, dass auch Einkünfte aus der Veräußerung von nach dem angeschafften Anteilen an stillen Gesellschaften in Kennzahl 856 einzutragen sind. Stille Gesellschaften unterliegen keinem KESt-Abzug (sowohl Alt- als auch Neubestände).

In Kennzahl 857 sind nach dem zugeflossene Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen, die gemäß § 27a Abs 2 EStG stets nach dem allgemeinen Steuertarif zu besteuern und daher erklärungspflichtig sind. Einkünfte, die der EU-Quellensteuer unterliegen, sind nur in Kennzahl 929 (und nicht auch in Kennzahl 857) einzutragen. Einkünfte ...

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