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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 225

Seite 2 der Beilage L 1k

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Ki4

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können bis zu 2.300 Euro pro Kind (bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres) und Jahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Zu Kinderbetreuungskosten samt Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung siehe Blasl/Zimprich, SWK 23/24/2011, S 848, und SWK 26/2011, S 892. Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten siehe Geirhofer/Kuch, SWK 23/24/2009, S 701, und Neugeschwandtner/Petutschnig, SWK 28/2009, S 843. Detaillierte Ausführungen finden sich in Rz 884a bis 884k LStR sowie im Steuerbuch 2015 (Downloadmöglichkeit auf der BMF-Homepage).

Ki5

Auswärtige Berufsausbildung

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, zB Besuch einer auswärtigen Mittelschule oder Universität, gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (siehe VO BGBl 1995/624). Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrags von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag ist unabhängig vom tatsächlich entstandenen Mehraufwand. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu, bei Beginn oder Ende währen...

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