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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 289

Seite 2 der Umsatzsteuererklärung

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U12

Grundstücksumsätze (Kennzahl 019; Rz 773 ff UStR)

In Kennzahl 019 sind die Bemessungsgrundlagen für Grundstücksumsätze einzutragen. Diese Umsätze sind unter der Kennzahl 000 zu erfassen, jedoch unter der Kennzahl 019 wieder abzuziehen.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG sind Umsätze von Grundstücken iSd § 2 GrEStG unecht umsatzsteuerfrei. Dazu zählt auch die Entnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem unternehmerischen in den privaten Bereich. Die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern können nicht abgezogen werden.

Nach § 6 Abs 2 UStG besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Wird diese Optionsmöglichkeit vom Verkäufer der Immobilie in Anspruch genommen, liegen normale Umsätze vor, die mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern und nur unter der Kennzahl 000 zu erfassen sind. Diesfalls erfolgt kein Abzug unter der Kennzahl 019. Im Gegenzug steht dem Unternehmer dann aber auch der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesem Grundstück bzw diesem Grundstücksteil zu. Kann die Absicht zur Ausübung der Option schon vor dem steuerpflichtigen Verkauf der Immobilie durch geeignete Unterlagen (zB Inserate) nachgewiesen werden, so steht der Vorsteuerabzug entsprechend der VwGH-Judikatur sofort zu (

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