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GesRZ 3, Juli 2018, Seite 191

Vermögenswidmung an eine Privatstiftung

§ 785, 794 und 951 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015

Art XLII Abs 1 EGZPO

§§ 3, 33 und 34 PSG

1. Das Vermögensopfer für die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung ist nicht erbracht, solange der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann. Das kann insb der Fall sein, wenn der Geschenkgeber über ein Widerrufsrecht verfügt. Auch Änderungsrechte können den Eintritt des Vermögensopfers verhindern.

2. Wer Vermögen an eine juristische Person (Privatstiftung) widmet und einer anderen Person eine vermögenswerte Rechtsstellung (Stifterstellung) daran einräumt, die dieser Person (etwa über ein Änderungsrecht) den Zugriff auf das gewidmete Vermögen ermöglicht, kann auf diese Weise als Geschenkgeber eine Schenkung verwirklichen.

(OLG Linz 2 R 91/16i; LG Linz 38 Cg 131/13x)

1995 entschieden der Erblasser und der Viertbeklagte, die Unternehmensanteile in eine Privatstiftung einzubringen. Zu diesem Zweck errichteten sie mit Stiftungserklärung vom die Zweitbeklagte, wobei der Erblasser der Zweitbeklagten 1 Mio Schilling und der Viertbeklagte 10.000 Schilling widmete. Organe der Stiftung waren Vorstand, Beirat und Prüfer, Begünstigte waren der Erblasser, der Kläger und die Dritt-, ...

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