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GesRZ 3, Juli 2018, Seite 131

Genossenschaftsspaltung

Aufgrund von § 1 SpaltG war die Umgründungsform der Spaltung – anders als etwa eine Verschmelzung (GenVG) oder die Gesamtrechtsnachfolge einer Kapitalgesellschaft (UmwG) – für Genossenschaften nicht möglich. Eine Sonderregelung sieht lediglich § 92 BWG für Kreditgenossenschaften vor. Damit sind die Umgründungsvarianten der Genossenschaften im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften beschränkt, was als Nachteil im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften verstanden wird. Mit dem am zur Begutachtung verschickten Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) erlassen wird und mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, das Gesetz über Erwerbs- und WirtschaftsgenosS. 132 senschaften, das SCE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Umgründungssteuergesetz und das Bankwesengesetz geändert werden, soll nunmehr ein eigenes Regime für die Spaltung von Genossenschaften geschaffen werden (47/ME 26. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00047/index.shtml).

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass Genossenschaften zukünftig ihr Vermögen oder einzelne Vermögenswerte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine o...

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