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GesRZ 3, Juli 2018, Seite 132

Änderungen im KMG und AltFG

Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl L 168 vom , S 12, kommt es im KMG und im AltFG zu Anpassungen (RV 187 BlgNR 26. GP, online abrufbar unter https://www.parlament. gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00187/index.shtml). Zugleich soll eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen werden.

Werden in einem Zeitraum von 12 Monaten Wertpapiere oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von unter 250.000 € angeboten, so entfällt die Prospektpflicht ebenso wie die Erstellung eines Informationsblatts gem AltFG. Liegt der Gesamtgegenwert über 250.000 €, aber unter 2 Mio €, so fallen diese Angebote unter das AltFG. Bei Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von mehr als 2 Mio €, aber weniger als 5 Mio € ist zu unterscheiden: Für Wertpapiere ist ein KMG-Prospekt unter der Billigung durch die FMA gem § 8a KMG nach Schema F (Anlage F zum KMG) zu erstellen; für Veranlagungen ist ein KMG-Prospekt unter Prüfung gem § 8 KMG nach Schema F oder Schema ...

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