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GmbH: Streit um die Gesellschafterstellung
§ 76 Abs 2 und § 78 Abs 1 GmbHG
§§ 54, 56, 66 und 68 NO
1. Eine GmbH ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese idR kein rechtliches Interesse hat, mit Feststellungsklage gegen den Alt- und den möglichen Neugesellschafter vorzugehen. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein entsprechendes rechtliches Interesse zukommen.
2. Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages bilden sämtliche Vertragspartner eine notwendige Streitgenossenschaft, sodass in einem solchen Fall alle (anderen) Vertragspartner auf der Beklagtenseite Parteistellung einnehmen müssen. Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage ist zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann, zB weil nicht alle Vertragspartner als Parteien im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages beteiligt sind.
(OLG Innsbruck 1 R 176/16s; LG Feldkirch 8 Cg 104/15v)
Die klagende GmbH wird seit vom gerichtlich bestellten Notgeschäftsführer vertreten. Nach dem Stand des Firmenbuchs sind Gesellschafter der Klägerin die erste Neben...