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GesRZ 3, Juni 2021, Seite 182

Zur Reihenfolge der Unterschriften auf einem Notariatsakt und zum Feststellungsinteresse einer GmbH, wer ihre Gesellschafter sind

§ 68 NO

§ 228 ZPO

1. Bestätigung von , GesRZ 2018, 182 (Umfahrer): Zwar spricht die Formulierung des § 68 NO dafür, dass grundsätzlich der Notar erst nach den Zeugen unterschreibt. Die Verletzung dieser Reihenfolge führt aber nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66 NO.

2. Die GmbH ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese idR kein rechtliches Interesse hat, mit Feststellungsklage gegen den Alt- und den möglichen Neugesellschafter vorzugehen, wer ihr Gesellschafter sei. In Ausnahmefällen kann aber der Gesellschaft im Einzelfall dennoch ein entsprechendes rechtliches Interesse daran zukommen, etwa dann, wenn der Streit um die Gesellschaftereigenschaft die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lähmt.

(OLG Innsbruck 4 R 76/20p; LG Feldkirch 8 Cg 50/18g)

...

Im Firmenbuch scheinen als Gesellschafter der Klägerin der am ... 2019 verstorbene G., dessen Verlassenschaft die Drittbeklagte ist, mit einer übernommenen Stammeinlage von 75.000 Schilling und die Zweitbeklagte mit einer übernommenen Stammeinlage von 425.000 Schilling auf.

Nachdem bereits in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach Gese...

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