Handbuch Vertragsgestaltung
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1522. Besonderer Teil
2.1. Wichtige Vertragsklauseln
Ferdinand Kerschner
2.1.1. Vertragsstrafen
Konventionalstrafen haben ganz entscheidende vertragsverstärkende Wirkung. Sie sind vor allem (aber nicht nur) bei Arbeits- und Bauverträgen weit verbreitet.
2.1.1.1. Konventionalstrafen in Arbeitsverträgen
2.1.1.1.1. Klausel 1
Konventionalstrafe
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren einvernehmlich für den Fall, dass das Dienstverhältnis durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, durch fristwidrige und/oder terminwidrige Kündigung des Arbeitnehmers oder durch eine begründete, vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung endet, weiters für den Fall, dass der Arbeitnehmer die in diesem Vertrag vereinbarte Konkurrenzklausel, das Konkurrenzverbot oder die Verschwiegenheitspflicht verletzt und dadurch dem Arbeitgeber Schaden entsteht, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen pauschalierten, somit von der tatsächlichen Schadenshöhe unabhängigen Schadenersatz in Höhe von 3 Monatsgehältern, berechnet aus dem monatlichen Grundbezug, fordern kann. Die Konventionalstrafe wird von den zustehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt abgezogen. Ein nicht auf diese Weise beglichener Betrag ist vom Arbeitnehmer binnen 14 Tagen an den Arbeitgeber zu zahlen.
Anmerkung: ME können wegen § 5 DHG Vertragsstrafen nur für solche Pflichtverletzungen wirksam sein, die vom DHG nicht erfasst sind. Dem entspricht die gerichtliche Praxis aber noch nicht. Davon abgesehen werden Konventionalstrafen in der Praxis oft zu ungenau oder zu eng formuliert. Eine möglichst umfassende Formulierung wird empfohlen. Manche wollen mE zu Recht das S. 153Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG auf Konventionalstrafen anwenden. Konventionalstrafenklauseln, die undifferenziert alle Vertragspflichten erfassen, sind dadurch von Nichtigkeit bedroht. Im Übrigen gehen undeutliche Formulierungen nach der allgemeinen Regel des § 915 S 2 ABGB zu Lasten desjenigen, der sich ihrer bedient hat.
2.1.1.1.2. Klausel 2
Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen [vertragliche Verpflichtung einfügen] wird die Zahlung einer Konventionalstrafe (alternativ)
In der Höhe von € __________ (Betrag)
In der Höhe des __________-fachen letzten Bruttomonatsentgelts
In der Höhe des __________-fachen letzten Nettomonatsentgelts
In der Höhe des __________-fachen letzten Bruttomonatslohnes
In der Höhe des __________-fachen letzten Nettomonatslohnes
In der Höhe des __________ ‑fachen (jeweils Zahl) monatlichen Durchschnittsentgelts, das der Arbeitnehmer im Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat, vereinbart.
Anmerkung: Bei der Formulierung einer Konventionalstrafe verdient die Unterscheidung zwischen Gehalt (Lohn) und Entgelt Beachtung.
Monatsentgelt: Davon sind alle regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezüge umfasst, aber auch die in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Entgeltbeträge (unabhängig von einer Widerrufbarkeit), wie Lohn oder Gehalt, (anteilige) Sonderzahlungen, Aushilfen, Urlaubsaushilfen, Remunerationen, Zulagen oder Prämien (ggf anteilig), (durchschnittliche) Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden, (anteilige) Gewinnprämie, der Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens oder der Dienstwohnung, der Wert sonstiger Naturalbezüge (Freiflugtickets, Dienstkleidung).
S. 154Gehalt (Lohn), Bezug: Diese Begriffe umfassen nur „Grundlohn bzw Grundgehalt“, nicht aber zB auch die anteiligen Sonderzahlungen.
2.1.1.1.3. Klausel 3
Konkurrenzklausel
Nach § 36 AngG wird eine Konkurrenzklausel vereinbart, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Frau/Herr __________ keine wie immer geartete Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen des AG ausüben oder sich an einem solchen Unternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder ein eigenes Unternehmen im Geschäftszweig des AG gründen darf. Im Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der AN nach Maßgabe des § 37 AngG eine Konventionalstrafe in der Höhe von __________[zB eines halben Jahresbruttoentgelts] an den AG zu bezahlen.
Anmerkung: Falls die Konkurrenzklausel die Möglichkeiten des AN zur Berufsausübung für ein Jahr zu sehr einengt, wäre sie zu beschränken, zB örtlich (... im Umkreis von 5 km einer unserer Filialen, ...) oder durch Verweis auf namentlich genannte Konkurrenzunternehmen.
2.1.1.1.4. Klausel 4
1. Während der Dauer des Dienstverhältnisses darf der Dienstnehmer ohne vorherige Zustimmung seines Dienstgebers keine Nebentätigkeit, weder unselbständig noch auf selbständiger Basis, ausüben.
2. Dem Dienstnehmer ist es weiters untersagt, im ersten Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Geschäftszweig des Dienstgebers selbständig oder unselbständig tätig zu werden, außer der Dienstgeber erteilt hierzu seine ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
3. Als Geschäftszweig des Dienstnehmers [gemeint wohl Dienstgeber; eigene Anm] gelten: (__________).
4. Es gelten §§ 36 f AngG/§ 2c AVRAG.
5. Im Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Dienstnehmer, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € __________ an den Dienstgeber zu bezahlen.
S. 1552.1.1.2. Konventionalstrafen in Bauverträgen
2.1.1.2.1. Klausel 1
Pkt 6.5.3 der Ö-Norm B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) lautet in seiner aktuellen Fassung:
6.5.3.1 Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe
Der Anspruch des Auftraggebers auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den Auftragnehmer entsteht, sobald der Auftragnehmer in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt.
Die Bestimmungen des § 1336 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht sind anzuwenden.
Bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die an Stelle der alten Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht. Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich als solche festzuhalten.
6.5.3.2 Berechnung der Vertragsstrafe
Vertragsstrafen sind im Regelfall nach Kalendertagen zu berechnen.
Die Vertragsstrafe vermindert den Gesamtpreis (das Entgelt).
6.5.3.3 Teilverzug
__________
Anmerkung: Die Parteien müssen in der Praxis die Höhe der Pönale festlegen. Im Sachverhalt der Entscheidung OGH 2 Ob 275/04m wurde zB zwischen den Streitteilen vereinbart, dass bei schuldhafter Überschreitung der Termine je Kalendertag S 10.000 in Abzug gebracht werden und andererseits, dass die Ö-Norm B 2110 zu gelten hat.
Die Vertragsstrafe muss also vereinbart werden. Ein bloßer Verweis auf die Ö-Norm B 2110 reicht nicht, weil die Ö-Norm B 2110 eine vertraglich vereinbarte Pönale nur ausgestaltet (Höchstbetrag, Berechnung), selbst aber eine solche nicht vorsieht. Die bloße Vereinbarung einer „Pönale gemäß ÖNORM“ ist somit unzureichend.
Zu beachten ist auch, dass die Ö-Norm die Pönale mit 5 % der ursprünglichen Auftragssumme begrenzt und daher bei Erreichen dieser Grenze der durch die Vertragsstrafe angestrebte Erfüllungsdruck wegfällt. In Fällen, in denen die Wichtigkeit termingerechter Erfüllung dem Auftragnehmer erkennbar ist, kann die Deckelung auch konkludent abbedungen sein (zB Vereinbarung einer Strafe von 2 % pro Kalendertag Verzug - die Grenze von 5 % gilt nicht, weil sonst der S. 156Druck schon nach 3 Tagen wegfiele). Ein konkludentes Abbedingen ist aber an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist daher vorzuziehen.
2.1.1.2.2. Klausel 2
Für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine durch den/die AuftragnehmerIn wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Leistungsverzögerungen durch Subbeauftragte werden jedenfalls dem/der AuftragnehmerIn zugerechnet. Die Höhe dieser Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag __________ ‰ der Auftragssumme. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach obenhin mit __________ % der Auftragssumme begrenzt. Die Einbehaltung der Vertragsstrafe durch den/die AuftraggeberIn entbindet jedoch den/die AuftragnehmerIn nicht von einer Verpflichtung zur Erbringung seiner/ihrer Leistungen. Der/Die AuftraggeberIn behält sich vor, einen allfälligen über die Pönaleverpflichtung hinausgehenden Schaden einzufordern.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, auf welche Termine die Vertragsstrafe bezogen ist. Es können (zusätzlich zu einem Endtermin) auch Zwischentermine pönalisiert sein. IdR wird der Fertigstellungstermin, manchmal aber auch der Übernahmetermin pönalisiert. Im letzten Fall hat der Unternehmer auch die erforderliche Zeit für die Übernahme einzuplanen.
2.1.1.2.3. Klausel 3
In den AGB für Bauleistungen der Stadt Wien ist folgende Klausel zu finden:
8.7 Vertragsstrafen bei Lohn- und Sozialdumping
Für den Fall, dass einer Arbeitnehmerin bzw einem Arbeitnehmer der ihm zustehende kollektivvertragliche Grundlohn nicht geleistet wird, wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Sie beträgt für jeden betroffenen Arbeitnehmer 1 % der gesamten Bruttoauftragssumme, mindestens jedoch € 2.500. Für die gesamte fällige Vertragsstrafe wird ein Höchstbetrag von € 250.000 festgelegt.
Für den Fall, dass sonstige, durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag festgelegte Bestimmungen nicht oder nicht in voller Höhe eingehalten werden, wird eine Vertragsstrafe von € 1.000 für jede betroffene Arbeitnehmerin bzw jeden betroffenen Arbeitnehmer vereinbart. Diese Vertragsstrafen kommen unabhängig von anderen Vertragsstrafen zur Anwendung und sind nicht in allenfalls vorgesehene Höchstbeträge einzurechnen.
S. 1572.1.2. Anpassungs- und Aufwertungsklauseln
Zur Bewältigung zukünftiger Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage, insbesondere des Geldwerts, dienen Anpassungs- und Aufwertungsklauseln. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Klauseln sollen vorweg allgemeine Hinweise vor allem zu den rechtlichen Grenzen solcher Klauseln gegeben werden.
Anpassungsklauseln müssen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 869 ABGB zunächst bestimmt oder bestimmbar sein. Nach dem ABGB ist es prinzipiell auch möglich, einer Vertragspartei das Recht zur einseitigen Entgeltsbestimmung einzuräumen. Die Unterwerfung unter die Fremdbestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten ist nämlich grundsätzlich weder gesetz- noch sittenwidrig (vgl § 1056 ABGB). Der Gestaltungsberechtigte hat dabei allerdings einerseits die Schranken des Vertrags und andererseits jene offenbarer Unbilligkeit zu beachten. Als Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, unterliegen sog Anpassungsklauseln sodann der Inhaltskontrolle gem § 879 ABGB. Strenge rechtliche Grenzen für solche Klauseln bestehen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern aufgrund der Bestimmungen des KSchG.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Bestimmung eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB bewirkt, hat iSe beweglichen Systems zu erfolgen und sich am dispositiven Recht zu orientieren. Es ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorzunehmen. Mittels Wertsicherungsklauseln wird freilich das Risiko von Wertveränderungen bewusst geregelt, sodass auch bei überraschenden Schwankungen daran grundsätzlich festzuhalten ist. Für den Fall einer ganz unverhältnismäßigen, unvorhersehbaren Entwicklung des Maßstabs kann nach der Rsp das Beharren auf die Vertragserfüllung im Einzelfall aber auch sittenwidrig sein.
§ 6 KSchG dient zur Konkretisierung der generellen Bestimmungen über Sittenwidrigkeit und gröblich benachteiligende Vertragsbestimmungen. Die Tatbestände des § 6 KSchG können allenfalls auch außerhalb von VerbrauchergeschäfS. 158ten bei vergleichbarer Ungleichgewichtslage zur Auslegung der gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB herangezogen werden.
Für die Zulässigkeit von Anpassungsklauseln im Verbrauchergeschäft ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG maßgeblich. Vertragsbestimmungen, wonach dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, sind nur in den Grenzen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zulässig. Voraussetzung der Verbindlichkeit solcher Entgeltsänderungsvorbehalte ist, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltsänderung auch eine Entgeltssenkung vorsieht, die für die Entgeltsänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
Ziel des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist es einerseits, den Verbraucher vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren, einseitigen Preisänderungen zu schützen, andererseits soll dem Unternehmer aber in beschränktem Ausmaß, nämlich unter Einhaltung der normierten Kriterien, eine einseitige spätere Entgeltsbestimmung - im konkreten Fall eben eine Anpassung an geänderte Umstände - möglich sein. Die Bestimmung ist auf Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gleichermaßen anwendbar.
Die für eine Entgeltsänderung maßgebenden Umstände sind im Vertrag klar, vollständig und konkret festzulegen, sodass iSe Vorausbestimmbarkeit des Umfangs der Entgeltsänderung diese für den Verbraucher in Art und Weise nachvollziehbar und mittels Plausibilitätskontrolle nachprüfbar wird. Eine Umschreibung in Form von Generalklauseln ist für die Beschreibung der maßgebenden Umstände nicht hinreichend. Bei Kombination verschiedener Umstände ist auch deren Verhältnis zueinander festzulegen.
Die für die Erhöhung maßgebenden Umstände müssen sich weiters als sachlich gerechtfertigt erweisen. Intendiert ist eine möglichst exakte Beibehaltung des ursprünglichen subjektiven Äquivalenzverhältnisses.
Der Eintritt der für die Anpassung maßgebenden Umstände muss vom Willen des konkreten Unternehmers unabhängig sein. Jedenfalls vom Unternehmerwillen unabhängig sind von außen auferlegte und vom Unternehmer nicht entscheidend mitbestimmte Umstände, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, neue kollektivvertragliche Vorgaben, die Einführung neuer Steuern oder Änderungen von Rohstoffpreisen.
S. 159Verpflichtend ist weiters die zweiseitige Ausgestaltung der Anpassungsklauseln. Das Erfordernis der Zweiseitigkeit ist jedenfalls zu erfüllen, es gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verbrauchergeschäft - insofern aber die ausdrückliche Anordnung in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - oder um ein sonstiges Rechtsgeschäft handelt. Vertragsbestimmungen, welche lediglich eine Änderung in Form einer Entgelterhöhung vorsehen, sind schon gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Nachträgliche Entgeltsänderungen müssen demnach als Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen möglich sein. Nach dem OGH ist eine allgemeine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Unternehmerverträge abzulehnen.
Im Anwendungsbereich des KSchG müssen Anpassungsklauseln zusammengefasst folgende vier Kriterien erfüllen:
Umschreibung der maßgebenden Umstände im Vertrag,
Sachliche Rechtfertigung,
Unabhängigkeit des Eintritts der Änderungsfaktoren vom Willen des Unternehmers,
Zweiseitigkeit.
Weiters sind Vertragsbestimmungen, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, gem § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nur wirksam, wenn sie im Einzelnen zwischen Unternehmer und Verbraucher ausgehandelt wurden. Nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG zulässige, ausgehandelte Klauseln müssen iSe Wirksamkeitsvoraussetzung aber stets zudem die Kriterien des Abs 1 Z 5 KSchG erfüllen.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam ist, wenn diese unklar oder unverständlich abgefasst ist.
Je nach Vereinbarung kann sich die Veränderung eines konkret maßgebenden Umstands entweder unmittelbar auf den Vertragsinhalt auswirken oder einer Vertragspartei das Gestaltungsrecht der Vertragsanpassung eingeräumt werden. Zweck solcher Klauseln ist die vertragliche Erfassung zukünftiger Wertveränderungen im Verhältnis von vereinbarter Leistung und Leistungsentgelt. Wertsicherungsklauseln sind ganz allgemein Vereinbarungen, wonach eine geschuldete Summe durch einen „Faktor“ - häufig werden sog Indexklauseln vereinbart - aufgewertet S. 160wird. Zinsanpassungsklauseln berechtigen bei Eintritt gewisser Umstände zur Erhöhung oder Senkung eines zunächst vereinbarten Zinssatzes.
Wesentliche Elemente einer Zinsänderungsklausel sind der Ausgangszinssatz, die eigentliche Zinsenanpassungsregelung sowie etwaige Aufschläge und Rundungsbestimmungen.
Grundlage für die Anpassung des Vertragszinssatzes ist häufig der arithmetische Mittelwert zweier Zinssätze, beispielsweise die Entwicklung des Mittelwerts der beiden von der Österreichischen Nationalbank monatlich veröffentlichten Monatsdurchschnittsindikatoren EURIBOR (3 Monate) und Sekundärmarktrendite. Auch die Zeitpunkte der Anpassung müssen festgelegt sein. So kann eine Erhöhung oder Minderung des Zinssatzes halbjährlich, quartalsweise oder zu jeweils exakt festgelegten Anpassungsterminen vereinbart werden. Die Anpassung kann zusätzlich auch davon abhängig gemacht werden, ob sich der Ausgangszinssatz um etwa mehr als 0,25 Prozentpunkte geändert hat. Eine Zinsanpassungsklausel kann auch Aufschläge oder - zweiseitig ausgestaltete - Rundungsregeln vorsehen.
Auch im Hinblick auf Wertsicherungsklauseln können gemeinsame, zentrale Kriterien herausgegriffen werden. Eine Wertsicherungsklausel muss vertraglich vereinbart werden. Abhängig davon, worauf sich die Wertsicherung im Einzelfall beziehen soll, muss ein Index bestimmt werden. Sinnvoll ist es auch, einen allenfalls anzuwendenden Nachfolgeindex festzulegen. Die Bezugsgröße sollte eine für einen konkreten Zeitpunkt endgültig errechnete Indexzahl bilden. Wertsicherungsklauseln können eine laufende Anpassung an den Index vorsehen. Es ist aber auch möglich, Schwellenwerte (üblicherweise in Prozent) zu vereinbaren, sodass bei Erreichen der Schwelle eine Anpassung erfolgt und gleichzeitig die Indexzahl, welche die Änderung bewirkt hat, die neue Basis für den Schwankungsbereich bildet. Da Indexwerte auf eine Dezimalstelle genau auf- bzw abgerundet publiziert werden, sind auch die Veränderungsraten auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2015, Fassung vom [https://www.allianz.at/privatkunden/downloads-produktseiten/allgemeine-bedingungen-kfz-haftpflichtversicherung-_2015.pdf/, abgerufen am ]), Allianz Versicherungs-AG
S. 161„Artikel 12
Prämienanpassung
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich zur Hauptfälligkeit um den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungs-Preisindex 2010 (KVLPI 2010) entspricht. Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der endgültige Indexwert für den vier Monate vor der Hauptfälligkeit des Vertrags liegenden Monat mit dem endgültigen Indexwert des entsprechenden Monates des Vorjahres verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. [...]
Wird die Veröffentlichung des Verbraucherpreisindexes 2000 eingestellt, so wird zur Berechnung der Anpassung der an seine Stelle tretende Nachfolgeindex herangezogen.
Prämienerhöhungen auf Grund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.“
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung (Kollisionskaskoversicherung KKB 2015 [https://www.allianz.at/bedingungen/AllgBed_fuer_die_Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung_KKB_2015.pdf/, abgerufen am ]), Allianz Elementar Versicherungs-AG
„Artikel 8
Prämienanpassung
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich zur Hauptfälligkeit um den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs berechneten „Reparaturkostenindex für Kraftfahrzeuge“ entspricht.
Die nachfolgenden Kostenfaktoren werden im angegebenen Prozentsatz laut Gewichtungsschema 2006 berücksichtigt:
Kfz-Ersatzteilkosten mit 44,3 %
Kfz-Reparaturlohnkosten mit 49,7 % und
sonstige Reparaturkosten mit 6,0 %.
Der „Reparaturkostenindex für Kraftfahrzeuge“ ermittelt die Veränderungen der Kosten für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung gegenüber dem Vorjahresindex.
Er gelangt jeweils ab Juli nach seiner Ermittlung bis zum darauffolgenden Juni zur Anwendung. Dabei ist der Versicherer bei Vorliegen einer Kostenreduktion auch zu einer Herabsetzung der Prämie verpflichtet. Wird die Ermittlung des „Reparaturkostenindex für Kraftfahrzeuge“ eingestellt, so wird zur Berechnung der Anpassung der an seine Stelle tretende Nachfolgeindex herangezogen, bei dessen Wegfall der Verbraucherpreisindex der Statistik Austria.
S. 162Prämienerhöhungen auf Grund des Punktes 1 können nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2 Zif. 4 KSchG (Unwirksamkeit von Entgeltänderungen innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss) findet Anwendung.
Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen des Punktes 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.“
Zum Leasingentgelt:
„Das Leasingentgelt wird nach kaufmännischen Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgelts, auch zu Gunsten des Leasingnehmers, ist der Leasinggeber insbesondere dann berechtigt, wenn
die Kalkulationsunterlagen sich ändern;
die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw neu eingeführt werden; das Gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des Leasingvertrags eine Kalkulationsgrundlage darstellten;
die „EURO Interbank Offered Rate“ für drei Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert; als Ausgangsbasis wird der per Jänner 2007 gültige EURIBOR-Satz von 3,82 % vereinbart; die Anpassung erfolgt jeweils zum 1.7. und 1.1.; [...].“
Empfehlungsmuster einer Wertsicherungsklausel mit 5-%-Schwellenwert:
„Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (Basisjahr 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat __________ Jahr __________ errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.“
Muster einer Wertsicherungsklausel:
„Es wird die Wertbeständigkeit des/der vereinbarten Mietzinses/Forderung vereinbart.
Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte endgültige Indexzahl, beispielsweise Jänner 2002. Indexschwankungen bis einschließlich beispielsweise 5 % bleiben unberücksichtigt.
Dieser Spielraum/Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neuberechnung sowohl des Mietzinses/der Forderung als auch des neuen Spielraums zu bilden hat.
Der Vermieter ist berechtigt, die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolgeindex (etwa durch den HICP - Harmonized Index of Consumer Prices) zu ersetzen.
Sollte dereinst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartnern einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die zuletzt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt angewendet wurden, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrags erhalten bleibt. Einigen sich die Parteien nicht binnen 4 Wochen auf die Person eines geeigneten Sachverständigen, so ernennt ihn über Antrag jedes Vertragsteiles der jeweilige Präsident des zuständigen Handelsgerichts. Sollte die Benennung nicht binnen vier Wochen nach dem Ersuchen erfolgen, ist der Antrag um Bestimmung des Sachverständigen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu richten. Diese Vereinbarung gilt als Schiedsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO.
Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf der Schriftform.“
„Z 45. (1) Das Kreditinstitut kann gegenüber Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen (Zinsen, Kontoführungsgebühr etc) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc) nach billigem Ermessen ändern.
Z 45. (2) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2005 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte Dezember des vergangeS. 164nen Jahres mit Dezember des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Zinssätze im Verbrauchergeschäft können gemäß einer mit dem Kunden gesondert zu vereinbarenden Anpassungsklausel geändert werden. (...)“
1. „Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 (Basis 2005 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat __________ Jahr __________ errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.“
2. „Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 (Basis 2005=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat __________ Jahr __________ errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.“
Mögliche Indizes: Verbraucherpreisindex, Baukostenindex, Baupreisindex, Tariflohnindex, Lebenshaltungskostenindex etc.
2.1.3. Altlastenklauseln
Es geht um die Verteilung des Altlastenrisikos entsprechend der Interessenlage bzw dem Parteiwillen. Unter Altlasten versteht man im Allgemeinen kontaminierte Liegenschaften, insbesondere auch bei aufgelassenen Industriestandorten. Eine umfassende Darstellung des vielschichtigen Altlastenproblems ist hier weder angestrebt noch möglich.
S. 165Topoi/Elemente:
Berücksichtigung der Sachqualität bei der Kaufpreisvereinbarung,
Definition des Begriffs „Kontamination“,
Fälligkeit von Kaufpreisraten erst nach Untersuchung der Liegenschaft,
Bankgarantie für Käufer,
Zusicherung der „Freiheit von Kontaminationen“ vom Verkäufer,
Gewährleistungsausschluss,
Nichtwissenserklärung des Verkäufers,
Bezugnahme auf Bodenuntersuchungen,
Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung,
Informationspflicht des anderen Vertragsteils,
Abtretung von Ansprüchen des Verkäufers,
Beweislastregeln im Kaufvertrag.
Eine Altlastenhaftung des jeweiligen Liegenschaftseigentümers kann nach privatem Recht (vor allem den Nachbarn gegenüber) oder nach öffentlichem Recht (vor allem nach dem WRG und AWG) bestehen. Die Haftung der Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers ist nach öffentlichem Recht besonders streng ausgestaltet (um Umgehungen zu vermeiden auch bei Kennenmüssen der Altlast beim Erwerb!) und besteht auch bei Übergang der Liegenschaft bei den weiteren Rechtsnachfolgern!
Mögliche Klauseln zu Liegenschafts- bzw Unternehmensveräußerungsverträgen
(1) „Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ausmaß sowie für bestimmte Eigenschaften und Beschaffenheiten des ver- bzw gekauften Grundstücks samt den vorhandenen Lagerbehältern wird weder begehrt noch ist zugestanden.“
Anmerkung: Diese frühere Standardklausel reicht für einen Haftungsausschluss des Veräußerers nicht aus.
(2) „Die X-Aktiengesellschaft erklärt hinsichtlich der unter Punkt 10. beschriebenen Liegenschaft, dass ihr nichts vom Vorhandensein von UmweltS. 166lasten bekannt ist. Die X-Aktiengesellschaft verpflichtet sich, die Y-Aktiengesellschaft von den Folgen etwa doch vorhandener und in einem Zeitraum von 60 Monaten nach dem Übernahmestichtag bekannt werdender Umweltlasten freizuhalten, soweit diese Umweltlasten vor dem Zeitpunkt der Einbringung der Liegenschaft in die Gesellschaft verursacht worden sind und die Folge eines zu diesem Zeitpunkt gesetzwidrigen Verhaltens der X-Aktiengesellschaft gewesen sind.
Die Kosten aller nach 60 Monaten bekannt werdenden Umweltkosten gehen zu Lasten der übernehmenden Gesellschaft bzw dessen Rechtsnachfolger.“
Anmerkung: Gewährleistung für Altlasten besteht grundsätzlich auch bei Sacheinlageverträgen. Die Wissenserklärung der X-AG (Unkenntnis) erleichtert zumindest die Irrtums- bzw Täuschungsanfechtung durch die Y-AG. Die Haftung der X-AG wird zeitlich (Bekanntwerden 5 Jahre nach Übernahmestichtag) und sachlich (rechtswidrige Verursachung von Einbringung) beschränkt.
(3) „Haftung für allfällige Bodenkontaminierungen
1. Der Käufer erklärt, den Zustand der Hallen sowie der Grundstücke __________ und __________ unter Zuhilfe von Sachverständigen eingehend untersucht zu haben wegen allfälliger Kontaminierungen oder Verunreinigung mit Abfällen oder Altölen.
2. Der Verkäufer erklärt, dass ihm Ablagerungen von Altölen oder Abfällen auf den oben angeführten Grundstücken weder bekannt sind noch er einer derartigen Ablagerung zugestimmt hat oder diese freiwillig geduldet hat. Der Verkäufer übernimmt allerdings keine wie immer geartete Haftung hinsichtlich der Kontaminierung der oben angeführten Grundstücke oder der mitverkauften Hallen, der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
3. Dem Käufer wird allerdings die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Monaten ab Unterfertigung dieses Vertrags geeignete Untersuchungen zur Feststellung eines allfälligen Kontaminierungsrisikos auf seine Kosten durchzuführen. Sollte eine Kontaminierung innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt werden, so haben beide Vertragsteile innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat das Recht, schriftlich von diesem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Verkäufer die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises samt 6 % Zinsen ab Zahlung durch den Käufer abzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts für die vertragsgegenständlichen Kaufobjekte von monatlich € __________. Darüber hinausgehende wechselseitige Ansprüche bestehen nicht.“
S. 167Anmerkung: In Abs 1 wird versucht, eine öffentlich-rechtliche Haftung wegen Kenntnis auszuschließen. Neben einer (Nicht-)Wissenserklärung enthält Abs 2 einen umfassenden Haftungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers. Abs 3 eröffnet dem Käufer befristete Untersuchungs- und Rücktrittsrechte. Auch dem Verkäufer soll ein Rücktrittsrecht zukommen.
(4) „Für allenfalls auftretende Schäden und Kosten, insbesondere durch behördliche Aufträge oder sonstige Ansprüche Dritter aufgrund einer Kontaminierung oder Verunreinigung des Vertragsgegenstandes oder des darunter liegenden Grundstücks oder aufgrund der aus sonstigen Gründen notwendigen Beseitigung von Altlasten, verpflichtet sich der Verkäufer die Käuferin zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Auch die Kosten für eine allfällige Reinigung oder Sanierung des Vertragsgegenstandes oder der darunter liegenden Liegenschaft werden von dem Verkäufer zur Gänze übernommen.
Im Gewährleistungsfall ist die Käuferin berechtigt, anstelle von Verbesserungen oder Preisminderung binnen 6 Monaten nach Kenntnis des die Gewährleistung auslösenden Sachverhaltes von diesem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu begehren. Ein Rücktritt ist jedoch nicht zulässig, wenn seit Übergabe des Vertragsgegenstandes 5 Jahre verstrichen sind.“
Anmerkung: Hier übernimmt der Verkäufer eine umfassende Altlastenhaftung („zur Gänze schad- und klaglos“). Dem Käufer wird ein Wahlrecht zwischen Gewährleistung und Rücktrittsrecht samt Schadenersatz eingeräumt.
(5) „Weiters leistet der Verkäufer dafür Gewähr, dass es sich bei der vertragsgegenständlichen Liegenschaft um unbelasteten Grund und Boden handelt, der für von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere frei von mineralöl- oder chemisch verseuchtem Erdreich ist.
Diesbezüglich haltet der Verkäufer die Käuferin schad- und klaglos.“
Anmerkung: Gewährleistung wird für gefährliche Abfälle und Problemstoffe iSd AWG übernommen. Zu beachten ist bei solchen Verweisen, ob diese statisch (Zeitpunkt des Vertragsschlusses) oder dynamisch (jeweilige Fassung des AWG) sein sollen. Eine diesbezügliche Klarstellung ist ratsam.
(6) „Die Verkäuferin garantiert, dass sich auf den kaufgegenständlichen Grundstücken keine Kontaminierung befindet. Kontaminierungen im Sinne S. 168dieses Angebots sind Abfälle, welcher Art immer, Altöle, wasserverunreinigende oder gefährdende Stoffe, sowie Fremdstoffe. Sollten derartige Kontaminierungen vorgefunden werden, zu welchem Zeitpunkt auch immer, so ist die jeweilige Käuferin berechtigt, im Namen und auf Rechnung der Verkäuferin die ordnungsgemäße Entsorgung in Auftrag zu geben.“
Anmerkung: Die von der Verkäuferin übernommene Garantie führt also auch dann verschuldensunabhängig zur vollen Haftung (einschließlich des Nichterfüllungsschadens), wenn eine altlastenfreie Erfüllung von vornherein nicht möglich oder tunlich war (etwa wegen unverhältnismäßig hoher Sanierungskosten). Der Käufer kann selbst die Verbesserung (auch durch Dritte) vornehmen (Vorrang der Verbesserung durch Verkäufer abbedungen).
Folgende Eckpunkte sind stets bei der Gestaltung von Altlastenklauseln zu beachten:
Verteilung des hohen Sanierungsrisikos bei kontaminierten Liegenschaften.
Klare und umfassende Vertragsgestaltung nach konkreter Interessenlage.
Mögliche Risikoverteilung:

Weitgehende Zustandsstörerhaftung des Liegenschaftseigentümers => trägt das Insolvenzrisiko des Veräußerers.
Umfassende Information vor Vertragsschluss (Verdachtsflächenkataster [UBA], Altlastenatlas [BMLFUW und Amt der Landesregierung], Grundbuch und Wasserbuch, alle maßgeblichen Bescheide, behördlichen Anordnungen und Anträge).
S. 169Aktuelle Literatur: E. Wagner, Bodenrisiko bei Veräußerung kontaminierter Liegenschaften, RdU 2009, 76 ff und 117 ff; Berger/Bergthaler, Altlastenklausel und Due Dilingence, in IUR/ÖWAV (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2013, Alt- und Neulasten (2013) 157 ff; jeweils mwN; IUR (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und euorpäischen Umweltrechts 2019 (2020) in Druck (auch zum Entwurf einer neuen Altlastenhaftung im ALSAG).
2.1.4. Mediations-, Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterklauseln
Auf die Sinnhaftigkeit bzw Arten von Streitbeilegungsklauseln ist oben im Allgemeinen Teil bereits ausführlich eingegangen worden.
Mediationsklauseln
„Zur Lösung eines strittigen Punktes zwischen den Vertragspartnern kann, auf Wunsch nur eines Vertragspartners, ein Mediator hinzugezogen werden. Dieser wird grundsätzlich einvernehmlich bestellt. Um Unabhängigkeit und absolute Vertraulichkeit zu gewährleisten, kommen nur eingetragene Mediatoren aus der Liste beim BMJ in Frage. Können sich die Vertragspartner binnen 14 Kalendertagen ab Äußerung des Wunsches einer Mediation auf die Person des Mediators nicht einigen, ist über Antrag auch nur eines Vertragspartners der Mediator vom Obmann des Fachverbandes „Unternehmensberatung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen. Die Kosten des Mediators sind mangels anderer Vereinbarungen von beiden Vertragspartnern zu gleichen Teilen zu tragen.
Diese Vereinbarung schließt die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht aus, jedoch kann eine solche erst nach einer beendeten oder abgebrochenen Mediation erfolgen, wobei die Parteien vereinbaren, dass ein Abbruch frühestens nach Abschluss der ersten gemeinsamen Sitzung erfolgen kann.“
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung beispielsweise folgende Mediationsklausel:
„(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet."
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
S. 170Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.“
Auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich findet sich folgende Mediationsklausel:
„Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag auch hinsichtlich dessen Wirksamkeit werden die Vertragsparteien über eine Konfliktlösung miteinander verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen. Jeder Vertragspartei steht es von Beginn an frei, diese Mediation ohne Sanktionen abzubrechen, um eventuell weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.“
Schiedsklauseln
Im Rahmen internationaler Vertragsgestaltung empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich auf ihrer Homepage folgende Schiedsklausel:
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Zweckmäßige ergänzende Vereinbarungen:
„die Anzahl der Schiedsrichter beträgt __________ (einer oder drei);
es ist __________ materielles Recht anzuwenden;
die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist __________.“
Im Rahmen nationaler Vertragsgestaltung:
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und SchlichtungsordS. 171nung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entschieden.“
Zweckmäßige ergänzende Vereinbarungen:
„die Anzahl der Schiedsrichter beträgt __________ (einer oder drei);
das Verfahren ist vor dem Ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer [(Wien, NÖ, OÖ, etc)] zu führen;
gegebenenfalls Hinweis auf § 611 ZPO.“
2.1.5. Rechtswahlklauseln
Vorrangig maßgeblich für die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Wahl der maßgeblichen Sachrechtsordnung (zB deutsches oder österreichisches Recht), also einer Rechtswahl (Parteiwahl) bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sind nun die vier EU-Verordnungen Rom I-IV: Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt Rom I, für außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II, für die Ehescheidung Rom III und für das Erbrechtsstatut Rom IV. Außerhalb der Anwendungsbereiche der Rom-Verordnungen gilt das IPRG. Die Rechtslage ist höchst komplex und schwer durchschaubar. Grundsätzlich setzt sich aber das im österreichischen Privatrecht herrschende Prinzip der Privatautonomie fort (Ausnahmen: zwingendes Recht und Sittenwidrigkeit).
Eine beschränkte Möglichkeit der Rechtswahl besteht jetzt auch in folgenden Bereichen:
beim Ehescheidungsstatut (Art 5 Rom III),
beim Erbrechtsstatut (Art 22 Rom IV),
beim Unterhaltsstatut (Art 15 EuUVO iVm Art 7, 8 HUP 2007),
beim Ehegüterrechtsstatut nach der EuGüVO und der EuPartVO (jeweils Art 22),
beim Erwachsenenschutzstatut (nur bei der Vorsorgevollmacht) nach ESÜ (Art 15 ESÜ).
Im Bereich des IPRG ist § 11 anzuwenden. Die Möglichkeit der Parteiwahl, also das Recht, eine andere als die nach objektiver Anknüpfung geltende Rechtsordnung zu S. 172wählen, ist nach dieser Regelung auf bestimmte - aber praktisch wichtige - Sachbereiche (Statute) beschränkt:
Schuldstatut (§ 35 IPRG): Für vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht unter Rom I bzw das EVÜ (anwendbar auf vertragliche Schuldverhältnisse, die zwischen dem und dem geschlossen worden sind) fallen, gilt § 35 IPRG. Eine Parteiwahl in diesem Bereich beurteilt sich nach § 11 IPRG.
Ehegüterrechtsstatut (§ 19 IPRG)
Bevollmächtigung für das Verhältnis des Geschäftsherrn (Außenverhältnis) und des Stellvertreters zu Dritten durch einseitige Bestimmung des Geschäftsherrn.
Unzulässig wäre eine Parteiwahl also beispielsweise für sachen- oder familienrechtliche Fragen.
Im Zweifel ist eine kollisionsrechtliche Parteiwahl als sogenannte Sachnormverweisung auszulegen. Das bedeutet, dass dann, wenn die Parteien zB deutsches Recht für ihr Vertragsverhältnis gewählt haben, idR nur das materielle deutsche Recht, nicht auch das deutsche Kollisionsrecht von dieser Wahl umfasst ist. Dies entspricht regelmäßig dem typischen Parteiwillen.
Sowohl nach IPRG als auch nach EVÜ, Rom I und Rom II kann die Parteiwahl ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Ausnahmen sieht das IPRG allerdings für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) und für bereits anhängige Verfahren (§ 11 Abs 2 IPRG) vor, wo nur eine ausdrückliche Rechtswahl zulässig ist. Bei schlüssiger Vereinbarung darf nach den Umständen des Falles kein Grund zu zweifeln (§ 863 ABGB) übrig bleiben (oder nach Art 3 EVÜ: hinreichend sicher aus Vertrag oder aus Fallumständen, Rom I: eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles; Rom II: mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles). Nach Rom III bedarf eine Rechtswahl der Schriftform (inklusive Unterschrift und Datierung); Art 7 Rom III. Nach Art 22 Abs 2 Rom IV muss die Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder muss sich diese aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Soweit das Recht des Gerichtsstaates (lex fori) eine Rechtswahl in anhängigen Verfahren zulässt (in Österreich nur ausdrücklich gem § 11 Abs 2 IPRG zulässig), ist eine solche nach den Anforderungen dieses Staates zu protokollieren (Art 5 Abs 3 Rom III).
Die materiell-rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Parteiwahlvereinbarung richtet sich im Rahmen des IPRG nach der lex fori, also nach österreichischem Recht; anderes gilt im Rahmen des EVÜ, der Rom I- und der Rom III-VO: Hier gilt das gewählte Recht (aufgrund des Verweises in Art 3 S. 173Abs 2 und 4 EVÜ auf die Art 8, 9 und 11 EVÜ; Rom I: Art 3 Abs 2 und 5 auf die Art 10, 11 und 13; Rom III: Art 6).
Bezüglich der Wirksamkeit der Rechtswahl bei Rom II existiert in Art 14 keine ausdrückliche Regelung. Nach hA soll in Anlehnung an Rom I auch im Anwendungsbereich der Rom II-VO die lex causae, also das gewählte Recht, maßgeblich sein.
Neben dem beschränkten sachlichen Anwendungsbereich finden sich noch weitere allgemeine wie besondere Grenzen der Parteiwahl:
Parteiwahl ist im Rahmen des IPRG nur bei einem Sachverhalt mit (ausreichender) Auslandsbeziehung wirksam; im Anwendungsbereich des EVÜ, der Rom I- und der Rom II-VO ist eine Wahl fremden Rechts auch bei einem „reinen Inlandsfall“ bzw einem „Binnenmarktsfall“ möglich (Art 3 Abs 3 EVÜ; Art 3 Abs 3 und 4 Rom I; Art 14 Abs 2 und 3 Rom II). Beim „reinen Inlandsfall“ gelten dann aber jedenfalls die inländischen zwingenden Normen. Beim „reinen Binnenmarktsfall“ können durch Rechtswahl die zwingenden Normen des Gemeinschaftsrechts nicht „abgewählt“ werden.
Ausdrückliche Rechtswahl ist für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) und bei bereits anhängigen Verfahren im Rahmen des IPRG (§ 11 Abs 2 IPRG) nötig. Nach Rom I und Rom II kommen sowohl eine ausdrückliche als auch eine schlüssige Rechtswahl in Betracht.
Nach § 11 Abs 3 IPRG kann die Rechtsstellung Dritter nicht durch nachträgliche Rechtswahl beeinträchtigt werden (vgl auch Art 3 Abs 2 EVÜ und Art 3 Abs 2 Rom I). Das gilt freilich auch schon für die anfängliche Rechtswahl (Unwirksamkeit des Vertrags zu Lasten Dritter). Art 14 Rom II normiert, dass die Rechte Dritter durch eine Rechtswahl unberührt bleiben.
Art 3 EVÜ und Art 3 Rom I ermöglichen auch eine schlüssige nachträgliche Rechtswahl. Für außervertragliche Schuldverhältnisse sieht Art 14 Rom II nur eine Rechtswahl nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses vor. Eine Rechtswahl vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses ist nur dann zulässig, wenn „alle Personen einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen“. Nach Art 5 Abs 2 Rom III kann eine Rechtswahl bis zur Anrufung des Gerichts jederzeit abgeschlossen oder geändert werden. Nach Art 5 Abs 3 Rom III kann das nationale Recht aber vorsehen, dass auch noch nach Anrufung des Gerichts eine Rechtswahl möglich sein soll. Dies ist in Österreich nach Maßgabe des § 11 Abs 2 IPRG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz möglich.
S. 174Besondere Grenzen der Parteiwahl nach Rom I
Neben dem Fall des reinen Inlands- bzw Binnenmarktsfalls sieht Rom I weitere Beschränkungen bei der Rechtswahl vor:
Bei Personenbeförderungsverträgen gem Art 5 Abs 2 Rom I ist nur eine beschränkte Rechtswahl möglich.
Bei Versicherungsverträgen gilt die Parteiautonomie nur bei den sogenannten Großrisiken. Bei allen anderen Versicherungsverträgen ist die Rechtswahl gem Art 7 Abs 3 Rom I grundsätzlich beschränkt. Bei bestimmten Verträgen ermächtigt Art 7 Abs 3 Rom I allerdings die Mitgliedstaaten, eine größere Wahlfreiheit zu normieren. Diese Möglichkeit hat Österreich in Anspruch genommen und in § 35a IPRG verankert.
Im Verbraucher- (Art 6 Abs 2 Rom I) und im Arbeitsvertragsstatut (Art 8 Abs 1 Rom I) sieht Rom I jeweils einen Günstigkeitsvorbehalt vor. Danach darf eine (zulässige) Rechtswahl dem Verbraucher bzw dem Arbeitnehmer nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts entziehen, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre.
Besondere Grenzen der Parteiwahl nach Rom II
Keine Möglichkeit der Rechtswahl:
-im Wettbewerbs- und Kartellrecht (Art 6 Abs 4 Rom II)
-bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art 8 Abs 3 Rom II).
Beschränkte Rechtswahl bei der Umweltschädigung (Art 7 Rom II): Der Geschädigte kann das Recht des Staates wählen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist (keine diesbezügliche Parteieneinigung vorausgesetzt!).
Besondere Grenzen der Parteiwahl nach Rom III
Nach Rom III können die Ehegatten nur das Recht eines Staates wählen, zu dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl einen engen Bezug haben (ErwGr 14; vgl Art 5 Abs 1 Rom III: gewöhnlicher Aufenthalt der Gatten im Zeitpunkt der Rechtswahl [lit a]; letzter gewöhnlicher Aufenthalt, sofern einer von ihnen diesen zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch hat [lit b]; Staatsangehörigkeit eines der Gatten im Zeitpunkt der Rechtswahl [lit c] oder lex fori [lit d]).
Wenn ausreichende Auslandsberührung vorliegt, kann jede beliebige Rechtsordnung gewählt werden. Parteiwahl ist auch nur bezüglich von Teilen eines Rechtsverhältnisses zulässig.
S. 175Rechtswahlklauseln
Musterklausel für einen Arbeitsvertrag:
„Dieser Arbeitsvertrag unterliegt in seiner Gesamtheit österreichischem Recht.“
Anmerkung: Da eine Teilrechtswahl zulässig ist, wird in der Klausel festgehalten, dass der gesamte Vertrag österreichischem Recht unterliegt.
Eine typische Formulierung einer Rechtswahlklausel soll wie folgt lauten:
„Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht als auf den Vertrag anwendbar.“
Eine korrekte Rechtswahl für ABGB-Vertragsrecht bei Kaufverträgen über bewegliche Waren im internationalen Handel zwischen Unternehmern könnte lauten:
„Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.“
Noch klarer ist wohl folgende Formulierung:
„Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.“
2.1.6. Gerichtsstandsvereinbarungen
Beispiele für Gerichtsstandsvereinbarungen
Entnommen der Entscheidung OGH 7 Ob 18/09m:
Vertrag über die Verfrachtung von Holz von Slowenien nach Libyen zwischen einem österreichischen Holzhandelsunternehmen (vertreten durch einen Charterer) und einem S. 176Schweizer Hochseetransportunternehmen: „Jeder Streitfall, der sich aus dem vorliegenden Konnossement ergibt, soll in dem Land entschieden werden, in dem der Frachtführer seinen Hauptgeschäftssitz hat und das Gesetz dieses Landes ist anzuwenden, es sei denn, es finden sich anderslautende Bestimmungen im vorliegenden Dokument.“
Entnommen der Entscheidung OGH 2 Ob 159/08h:
Vertrag über die Fertigung und Lieferung von Stahlteilen:
„Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels zuständig.“
Entnommen der Entscheidung OGH 2 Ob 192/07k:
Bauvertrag zwischen österreichischen Unternehmen mit Verweis auf die deutsche VOB:
VOB/B § 18:
„Streitigkeiten
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.“
Facebook Ireland Limited:
„16. Streitfälle
Du wirst sämtliche Ansprüche, Klagegegenstände oder Streitfälle (Ansprüche), die du uns gegenüber hast und die sich aus dieser Erklärung oder aus Facebook oder in Verbindung damit ergeben, ausschließlich vor einem Staats- oder Bundesgericht in Santa Clara County, Kalifornien, klären bzw klären lassen. Diese Erklärung sowie alle Ansprüche, die möglicherweise zwischen dir und uns entstehen, unterliegen den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien, unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Du erklärst dich damit einverstanden, dich bei einem Prozess über alle derartigen Ansprüche der personenbezogenen Zuständigkeit der Gerichte in Santa Clara County, Kalifornien, zu unterwerfen.“
Anmerkung: Soweit ersichtlich gelten für österreichische (im Unterschied zu deutschen) Nutzer keine Sonderregeln, was vor dem Hintergrund des § 14 KSchG bedenklich erscheint.
S. 1772.1.7. Allgemeine Literatur zur Vertragsgestaltung
Apathy, Auswirkungen der Judikatur zu Verbraucherverträgen auf Bankgeschäfte mit Unternehmern, ÖBA 2004, 737
Berger, Haftung für Deponien beim Liegenschafts- und Unternehmenserwerb, in Kerschner (Hrsg), Haftung bei Deponien (1996) 94
Berger/Bergthaler, Altlastenklausel und Due Diligence, in IUR/ÖWAV (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen Umweltrechts 2013, Alt- und Neulasten (2013) 157 ff
Czernich et al, Vertragsrecht für Unternehmen2 (2019)
David/Knell/Mühlberger, Dienstvertrag kompakt (2011)
Erling, Altlastenklausel und Due Diligence, Vortrag bei den 17. Österreichischen Umweltrechtstagen, Tagungsunterlage (2012).
Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347
Greifeneder, Konventionalstrafe, in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln2 (2019) 955
Heiss/Loacker, Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch Rom II, JBl 2007, 613
Jud, Neuere Rechtsprechung zum Konsumentenschutz, ÖJZ 2007/1, 1
Kerschner, Kommentar zu , ZAS 1985, 30
Kerschner, Kommentar zum DHG3 (2019)
Kerschner/E. Wagner, Internationales Privatrecht5 (2018)
Kerschner, Verursacher- und Liegenschaftseigentümerhaftung aus privat- und öffentlich-rechtlicher Sicht, in IUR/ÖWAV (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts (2013) 129
Kerschner, Zur Altlastenhaftung des Liegenschaftseigentümers, in Ennöckl/N. Raschauer/Schulev-Steindl/Wessely (Hrsg), FS B. Raschauer (2013) 223 ff
Kietaibl, Allgemeine Arbeitsbedingungen (2011)
Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON (2012)
Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kommentar zum ABGB5 (2017)
Koziol/Bydlinksi/Bollenberger (Hrsg), Kommentar zum ABGB3 (2010)
Kraft, Schadenersatz im Arbeitsverhältnis (2004)
Kühteubl, Rechtswahlklausel, ZAS 2011, 242
Kühteubl, Gerichtsstandsvereinbarung, ZAS 2011, 289
Marent/Preisl/Schneider, ABC der Vertrags- und Testamentsmuster8 (2008)
Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber19 (2019)
Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum ABGB, Band I4 (2015)
Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum ABGB, Band II4 (2015)
Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum ABGB4 (2018)
Schauer, Prämienanpassung und Kündigung in der Kfz-Haftpflichtversicherung, ZVR 2009/238, 427
Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung4 (2015)
Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 V (2016)
Weselik/Hussian, Praxisleitfaden - der österreichische Bauvertrag (2011)
S. 1782.2. Der Kaufvertrag als Prototyp der Verträge
Ernst Wittmann
2.2.1. Vorbemerkungen
2.2.1.1. Eigentumserwerb
Der Erwerb des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft erfolgt im Normalfall durch die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch. Hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Urkunde die insbesondere auch die ausdrückliche Einwilligungserklärung des Verkäufers (Aufsandungserklärung) zur Einverleibung des Eigentumsrechts des neuen Eigentümers enthält, zwingend notwendig.
2.2.1.2. Formvorschriften
Aus diesem formellen Zwang zur (teilweisen) Schriftlichkeit und wegen des doch meist hohen Werts einer Immobilie werden diese Verträge meist zur Gänze schriftlich geschlossen.
Zu beachten ist, dass nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts auch ein Immobilienkauf formfrei, daher auch mündlich, entsteht. Die mündliche Zusage beispielsweise anlässlich einer Besichtigung, etwa wie folgt abgegeben: „Ja diese Wohnung nehme ich ...“, ist eine gültige Annahmeerklärung zu dem gestellten Anbot des Verkäufers. Damit ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen der zur Unterfertigung einer grundbuchfähigen Urkunde verpflichtet.
Jedenfalls wird ein Kaufvertrag für die Vertragsparteien verbindlich, wenn eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (essentialia negotii) erfolgt ist. Dem Zustandekommen des Vertrags steht nicht entgegen, dass einige Nebenpunkte (wie zum Beispiel Betriebskosten) offengeblieben sind. Diese sind im Rahmen der Gesetzes- und Vertragsauslegung zu ergänzen. Eine Ausnahme davon besteht, wenn die Vertragsparteien einen Vorbehalt über offen gebliebene Punkte vereinbaren. Dann kommt der Vertrag erst wirksam zustande, wenn auch darüber eine Einigung erzielt werden kann. Letztendlich wird es darauf ankommen, ob die Parteien mit ihren Erklärungen tatsächlich bereits ihren Willen zur vertraglichen Bindung ausdrücken wollten. Der Bindungswille der Parteien ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu klären.
2.2.1.3. Genehmigungspflichten
Der Eigentumserwerb von Liegenschaftsvermögen unterliegt auch landesgesetzlichen Vorschriften (Grundverkehrsgesetze). Diese Bestimmungen sollen den Erhalt einer lebensfähigen Landwirtschaft und eine bedarfsgerechte Verwendung von Baugrund (zum Beispiel durch Beschränkung von Zweitwohnsitzen) sichern.
S. 179Diese Landesgesetze enthalten zumeist Bestimmungen, die einen nicht genehmigten Vertrag oder einen unter Angabe falscher Daten erfolgten Liegenschaftserwerb mit Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und grundbücherlicher Rückabwicklung bedrohen.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen führt daher zu gewaltigen Problemen und hohen Kosten. Eine mangelhafte Prüfung der Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft) kann auch eine Haftung des Schriftenverfassers auslösen.
2.2.1.4. Steuern
Liegenschaftsverkäufe sind hinsichtlich der Umsatzsteuer unecht befreit (§ 6 Abs 1 Z 9a UStG).
Seit besteht gemäß § 6 Abs 2 UStG die Möglichkeit, über ausdrückliche Vereinbarung (Optionserklärung des Verkäufers) auch bei einem Liegenschaftskauf in die Ausweisung der Umsatzsteuer zu optieren. Dies ist meist bei gewerblich genutzten Liegenschaften (Mietobjekten) sinnvoll und bedarf einer genauen Prüfung der Auswirkungen auf Verkäufer und Käuferseite.
Jedenfalls erhöht die Umsatzsteuer auch die Nebenkosten (GrEStG, Eintragungsgebühr und die Vertragserrichtungskosten). Wichtig ist, dass möglichst zeitnahe zu dem Kaufvertrag eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung ausgestellt wird.
Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Überrechnung der Umsatzsteuer ist meiner Meinung nach abzuraten, wenn diese nicht durch sonstige Sicherstellungsmittel (Bankgarantie) abgesichert wird.
Ein Liegenschaftserwerb unterliegt der Grunderwerbsteuer, diese beträgt unter Fremden (nicht privilegierten Vertragsparteien) grundsätzlich 3,5 % vom Wert der Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was zur Übernahme einer Liegenschaft dargebracht wird. Das ist neben einer Kaufpreiszahlung auch die Übernahme von Darlehen und/oder die Erbringung/Zusage anderer Leistungen, wie etwa ein Wohnrecht, Fruchtgenussrecht oder Ähnliches.
S. 180Jede Übertragung an eine Person aus dem privilegierten Kreis des § 26a GGG gilt jedoch als unentgeltlich und wird wie unten dargestellt besteuert.
Dem privilegierten Personenkreis gehören an: Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft); Lebensgefährten, sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten (siehe sogleich); Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie; Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner; Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.
Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz, zu bescheinigen.
Die Übertragung einer Liegenschaft an einen Lebensgefährten ist dann begünstigt, wenn sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten. Unter einer Lebensgemeinschaft wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz müsse zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung liegen. Dies werde immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang bestehe, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes.
Erfolgen Erwerbe iZm der Auflösung der Lebensgemeinschaft, wirkt die Begünstigung weiter. Nach den Erläuterungen zu § 26a GGG wird vermutet, dass dieser Zusammenhang bei Liegenschaftsübertragungen binnen einem Jahr nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft noch gegeben ist. Liegt die Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw die Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes mehr als ein Jahr zurück, muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass der Erwerbsvorgang noch iZm seiner Auflösung bzw Aufgabe steht.
Bei unentgeltlichen Erwerben ist der Berechnung der GrESt der Grundstückswert zugrunde zu legen. Dieser kann wahlweise nach dem Pauschalwertmodell oder nach dem Immobilienpreisspiegel (71,25 % des Werts nach Statistik Austria) errechnet werden. Auch die Beibringung eines Verkehrswertgutachtens ist zulässig (meist nur in Sonderfällen sinnvoll).
S. 181Die Steuersätze wurden seit für unentgeltliche Erwerbe vollkommen neu geregelt. Die Steuer beträgt für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswerts. Bei Erwerben innerhalb des begünstigten Personenkreises wird seit grundsätzlich Unentgeltlichkeit angenommen.
Der Verkäufer unterliegt der Immobilienertragsteuer.
Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 vom wurde der § 30 EStG durch die neu formulierten §§ 30, 30a, 30b, 30c und 31 samt Überschriften ersetzt.
Die bisherige Spekulationsfrist von 10 Jahren wurde abgeschafft und es unterliegen nun grundsätzlich alle Liegenschaftsveräußerungen der Einkommensteuerpflicht.
Ausgenommen sind der Hauptwohnsitz (durchgehende Nutzung von 2 Jahren ab Erwerb oder 5 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre bei jeweiliger Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Zuge des Verkaufs und selbst hergestellte Bauwerke.
Der Einkommenssteuersatz für private Grundstücksveräußerungen beträgt 30 % des Unterschiedsbetrags zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind um allfällige Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungskosten zu erhöhen.
Hinsichtlich der Instandsetzungskosten sind bei Wohnungseigentumsobjekten in Analogie zur bisherigen Rechtsprechung nicht die Dotierungen der Instandhaltungsrücklage, sondern nur die im Beobachtungszeitraum anteiligen Entnahmen aus diesem Fond zu berücksichtigen.
Ab dem 11. Jahr kann ein Inflationsabschlag von 2 % jährlich - maximal aber 50 % - geltend gemacht werden.
Für „Altliegenschaften“, das sind Liegenschaften, die am nicht steuerverfangen waren, gibt es ermäßigte Steuersätze (4,2 % des Veräußerungserlöses ohne Umwidmung nach , 18 % des Veräußerungserlöses, wenn ab eine erstmalige Umwidmung in Bauland erfolgt ist).
Es empfiehlt sich in jedem Fall eine Vergleichsrechnung ob die Optierung in eine Pauschalbesteuerung die günstigere Variante ist.
S. 182Ungewöhnlich und in der Abwicklung nicht immer einfach ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung der Selbstberechnung und Anzeige von Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer. Beide Steuerarten sind zwingend unter einer Erfassungsnummer in Finanzonline zu erfassen und somit auch abzuschließen, dies auch bei völlig unterschiedlicher Fälligkeit der beiden Steuern.
Die Grunderwerbsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monates auf den Vertragsabschluss (Erlangung des wirtschaftlichen Verfügungsrechts) abzuführen.
Die Immobilienertragsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monates des Zuflusses (der Kaufpreisvaluta) abzuführen.
Der Vertragserrichter, der diese Steuern selbst berechnet, haftet für die Abfuhr der selbstberechneten Steuer.
Selbst bei sofortigem Kaufpreiserlag ist eine Zahlung der ImmoESt aus der Kaufpreisvaluta vor Eintritt aller Auszahlungsvoraussetzungen für den Kaufpreis nicht möglich, da im Falle von Leistungsstörungen die Rückforderung einer bereits an das Finanzamt geleisteten Steuer unter Umständen (Steuerrückstände des Verkäufers) scheitern könnte.
2.2.1.5. Gerichtsgebühren
Für die Einverleibung des Eigentumsrechts fällt beim zuständigen Bezirksgericht die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % bei einem Kaufvertrag gemäß § 26 Abs 3 GGG, in der Regel berechnet vom Wert der Gegenleistung (analog der Berechnungsgrundlage der Grunderwerbsteuer), an.
Für begünstigte Erwerbsvorgänge (unter Angehörigen und für Umgründungsvorgänge) gilt der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % der Gegenleistung gemäß § 30 GGG (gemeiner Wert) als Bemessungsgrundlage (§ 26a GGG).
Diese Ermäßigung ist bei sonstigem Verlust der Begünstigung unbedingt im Grundbuchgesuch zu beanspruchen.
Für das Grundbuchgesuch fällt eine Eingabengebühr von € 44,00 an.
2.2.2. Vorbereitung zur Vertragserrichtung
2.2.2.1. Prüfung des Vertragsgegenstandes
Besondere Sorgfalt bedarf die Prüfung des Vertragsgegenstands (tatsächlicher Bestand in der Natur - Grundbuch). Gibt der vorgelegte beziehungsweise nach Angabe der Parteien erstellte Grundbuchauszug auch den (ganzen) Vertragsgegenstand wieder? Nicht selten sind dem Verkäufer das genaue Flächenausmaß und/oder die Grundstücksnummern unbekannt. Oft hat sich durch Neuvermessung, Abtretungen an das öffentliche Gut und Grenzbegradigungen das FlächenausS. 183maß verändert. Auch befindet sich die Umzäunung eines Grundstücks nicht immer an der Grundgrenze.
Manchmal liegt eine zugehörige Garage auf einem weiteren Grundstück (eigene Grundbucheinlage), bei Wohnanlagen gibt es „Gemeinschafts-flächen“ für Zufahrtswege, Spielflächen und Parkplätze etc, die auch in anderen Grundbucheinlagen geführt werden können. Dies kann dazu führen, dass Nebenflächen übersehen werden, weil der Verkäufer erklärt „die genannte Einlagezahl“ wäre der Vertragsgegenstand.
Hilfreich ist hier eine Grundbuch-Namensabfrage über den Grundbesitz des Verkäufers (auch mit dem Geburtsnamen) und ergänzend die Überprüfung durch eine Luftbildaufnahme mit eingeblendeter Katastralmappe anlässlich der Vertragsbesprechung.
In Oberösterreich steht mit DORIS (Digitales Oberösterreichisches-Raum Informationssystem) ein leicht zu bedienendes, frei zugängliches Hilfsmittel zur Verfügung. Mit diesen Möglichkeiten kann auch wirklich der exakte Umfang des Kaufgegenstandes geprüft und definiert werden.
Im Zuge dieser Vorarbeiten ist auch eine Prüfung der Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zweckmäßig. Oftmals sind in der Natur Privatstraßen als solche nicht erkennbar. Daher ist von Zufahrtswegen im Zweifel durch einen Grundbuchauszug deren Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut zu kontrollieren.
2.2.2.2. Aufgaben des Vertragserrichters
Es empfiehlt sich als Vertragserrichter mit dem Auftraggeber abzuklären, ob und welche besonderen Prüfungen durchzuführen sind, bei unbebauten Liegenschaften sind dies meist Fragen zur Bebaubarkeit, Widmung und Aufschließung des Kaufgegenstands, Abtretungsverpflichtungen und Gebührenrückstände.
Der Auftrag des Schriftenverfassers sollte hier klar abgegrenzt und dies in einem Aktenvermerk festgehalten werden.
Aufgabe des Vertragserrichters ist in der Regel die Herstellung der bedungenen Grundbuchordnung und eine gesicherte Zahlungsabwicklung.
2.2.2.3. Regelung der Gewährleistungszusage
Naturgemäß steht hier dem Interesse des Verkäufers, eine möglichst geringe Zusage einzugehen, dem Wunsch des Käufers, Sicherheit für jegliche Mangelfreiheit zu erlangen, gegenüber. Der Vertragserrichter hat hier eine ausgleichende und verkehrsübliche Regelung zu finden.
S. 184Nach § 922 Abs 1 ABGB besteht ein Gewährleistungsanspruch dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung dann als mangelhaft im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn es sich um offenkundige Mängel handelt, die der Verkäufer nicht arglistig verschwiegen hat.
Ist das Kaufobjekt im Kaufvertrag näher beschrieben, indem negative Eigenschaften („Mängel“) erwähnt werden (zB Feuchtigkeit des Kellers; Lift entspricht nicht den geltenden Vorschriften; bei Teilen des Hauses gibt es Setzungen der Außenmauern), so sind diese „Mängel“ vertragskonform und stellen keinen Mangel im rechtlichen Sinn dar, sondern eine (einschränkende) „Leistungsbeschreibung“.
Wird ein bestehendes Gebäude verkauft, so stellen das Fehlen der behördlichen Baubewilligung und das Fehlen der (Möglichkeit der Erlangung der) Benutzungsbewilligung für das Gebäude grundsätzlich Rechtsmängel dar.
Ein gänzlicher oder teilweiser Gewährleistungsausschluss (-verzicht) des Käufers ist nach § 929 ABGB grundsätzlich zulässig. Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und solche Mängel, die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften betreffen, nicht aber auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Reichweite eines Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung im Einzelfall (gem § 914 ABGB) nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Vom Gewährleistungsverzicht sind Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleichermaßen umfasst. Ein Teil der neueren Lehre und Rsp nimmt jedoch an, dass ein Verzicht auf Rechtsmängel sittenwidrig wäre, und schränkt den Verzicht im Zweifel auf Sachmängel ein.
Nach stRsp sind vertragliche Gewährleistungsausschlüsse (-verzichte) im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss erstreckt sich daher nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften oder auf arglistig verschwiegene Mängel. Der Gewährleistungsverzicht kann bei Arglist - oder grober Fahrlässigkeit - des Verkäufers und bei Sittenwidrigkeit angefochten werden (§ 879 ABGB).
S. 185Häufig nimmt die Rsp unter sehr behutsamer Auslegung aller Umstände und des Vertragstextes schlüssige Gewährleistungszusagen für grundlegende Eigenschaften des Kaufobjekts an, die dann einem Gewährleistungsausschluss vorgehen.
Handelt es sich um ein neues Haus/Wohnung, so kann der Käufer wohl Neuwertigkeit voraussetzen.
Wird das Kaufobjekt als „generalsaniert“ angepriesen, wird es auf die Verkehrsauffassung ankommen, welche Teile der Installationen erneuert worden sein müssen, und bei welchen der Käufer mit dem „alten Zustand“ rechnen muss. Aus der Sicht des Verkäufers empfiehlt es sich, dem Kaufvertrag eine klarstellende Beschreibung anzufügen.
Die hier dargestellten Grundsätze werden sich auch auf den Kauf eines einige Jahre oder Jahrzehnte alten Hauses/Wohnung umlegen lassen, sodass Mängel und Alterserscheinungen, die nach Bauart und/oder Alter eines Hauses/Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, vom Käufer durchaus hingenommen werden müssen.
2.2.2.4. KSchG
Handelt es sich um ein „Verbrauchergeschäft“ (Unternehmer schließt mit Konsumenten einen Vertrag), sind weder eine Einschränkung noch ein Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs des Konsumenten rechtlich zulässig.
2.2.2.5. Treuhandschaft
Durch Übernahme der Kaufpreisvaluta wird der Vertragserrichter zum Treuhänder, für den Käufer für die Kaufpreisvaluta, für den Verkäufer als Verwahrer der grundbuchfähigen Urkunde.
Oftmals ist eine weitere Treuhandschaft zwischen Käufer, Vertragserrichter und der finanzierenden Bank erforderlich.
Diese Treuhandvereinbarungen werden meist in eigenen Urkunden errichtet. Darin sollte auch die exakte Vorgehensweise im Falle von Leistungsstörungen bis hin zur Unmöglichkeit der Abwicklung des Rechtsgeschäftes festgehalten sein.
Vom Vertragserrichter sind auch die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig zu beachten.
S. 1862.2.3. Checkliste für einen Liegenschaftskauf:
1. Vertragsparteien:
Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer (Steuernummer/UID Nummer).
Bei einer juristischen Person zusätzlich die Daten der handelnden natürlichen Person (Geschäftsführer, Prokurist mit Immobiliarklausel).
Inländer-(EWR-)Eigenschaft bzw gleichgestellte juristische Person.
Ist der Verkäufer ohne weitere Voraussetzungen (Genehmigungen) verfügungsberechtigt (Minderjährigkeit, Verkauf aus Verlassenschaft)?
2. Vertragsgegenstand
Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücknummern.
Fläche.
Widmung laut Grundbuchauszug.
Eintragungen Belastungen/Ersichtlichmachungen im A-Blatt.
Fläche Grenzkataster/Grundsteuerkataster Fläche berechnet.
Luftbild mit eingeblendeter DKM.
Wurden die Grenzen begangen, sind Grenzpunkte vorhanden?
Bei einer Grundteilung:
-Lageplan,
-Genehmigung der Baubehörde,
-Genehmigung Vermessungsamt.
Zubehör.
Bauwerke (Superädifikate).
Prüfung der genehmigungskonformen Errichtung.
Energieausweis (Befreiung von der Vorlagepflicht).
Eigentumsblatt:
-Eigentümer (ident mit meinem Ansprechpartner?),
-Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot,
-Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.
Belastungen C-Blatt.
Bücherliche Geldlasten (Pfandrechte).
Baurecht.
Sonstige Eintragungen.
Zu erheben sind für jedes Recht: der Berechtigte, der Umfang des Rechts und die Möglichkeit (Erfordernisse) zur grundbücherlichen Lastenfreistellung.
Außerbücherliche Lasten.
Offenkundige Dienstbarkeiten.
S. 187Versorgungsleitungen.
Miete, sonstige Bestandrechte (schriftlich/mündlich).
Gefahrenzonenplan GZP.
Einsicht in den Flächenwidmungsplan.
Einsicht in den Bebauungsplan.
Rückstand von öffentlichen Abgaben.
Genehmigungskonforme Errichtung des Bestands.
Um- Zubauten, Bauabweichungen.
Kontamination, Vorgeschichte, vorherige Nutzung des Objekts.
Grundverkehr - besonderes Genehmigungsgebiet
Bei Wohnungseigentum zusätzlich:
Kopie Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag.
Benützungsvereinbarungen.
Im WEV nicht enthaltene spätere Zubauten (Garagen).
Betriebskosten/Betriebskostenrückstände.
Nicht verbücherte Darlehen (Sanierungsdarlehen).
Beschlossene und/oder nicht abgerechnete Sanierungsarbeiten.
Höhe der Instandsetzungsrücklage.
Bei Gewerbeimmobilien zusätzlich:
Betriebsanlagengenehmigung.
Gibt es zeitlich befristete Genehmigungen?
Sonstige behördliche Auflagen, laufende Verfahren?
Anrainerbeschwerden?
Gesondertes Maschineneigentum.
Bei Mietobjekt:
S. 1883. Kaufpreis
Höhe.
Verkauf mit/ohne Umsatzsteuer.
Zahlungsmodalität.
Besicherung der Kaufpreisvaluta.
Besicherung der Grunderwerbsteuer.
Zinsen, Verzugszinsen.
Vertragsstrafe/Rücktritt bei Zahlungsverzug.
Lastenfreistellung.
Auszahlung (Zahlstelle) und Zinsenregelung.
ImmoEst-Besicherung, Berechnungsunterlagen.
4. Übergabe
Übergabetermin.
Übergabeprotokoll.
In welche laufenden Verträge tritt der Käufer ein?
Versicherungsschutz bis zur Übergabe (Vinkulierung - Versicherungsbestätigung).
Räumungsverpflichtung (vollstreckbarer Räumungsvergleich).
Verzugsfolgen bei verspäteter Übergabe.
Zu übergebende Unterlagen, Kautionen, Steuerunterlagen, AfA, Mietzinsreserve.
Offene Rechnungen, noch nicht abgerechnete Aufwendungen (laufende Arbeiten/Reparaturen).
5. Gewährleistung
Werden besondere Eigenschaften zugesagt?
Gibt es Hinweise auf bestimmte Mängel?
Gibt es offen gelegte Mängel?
Zusage von (teilweiser) Mängelfreiheit.
Konsumentenschutzgesetz anwendbar?
Vorabregelung für später bekannt werdende Mängel und Belastungen.
Kontamination.
Gewährleistungsverzicht des Käufers (Zulässigkeit - Begründung); generell - partiell, zeitlich befristet, betragsmäßig begrenzt?
Gibt es besondere Motive für den Vertragsabschluss, sollen diese Vertragsinhalt werden?
Nebenabreden.
Schriftformklausel.
Bei Maklerbeteiligung - welche Punkte hat der Makler abgeklärt, wurden von diesem Zusagen getätigt?
S. 1892.2.4. Kaufvertrag über ein Einfamilienwohnhaus
KAUFVERTRAG
welcher am heutigen Tage zwischen
1. [Verkäuferin], geb __________, [Adresse],
als Verkäuferin,
2. [Käufer], geb __________, und [Verkäuferin], geb __________, beide wohnhaft in __________,
als Käufer,
wie folgt abgeschlossen wurde:
Präambel:
I. Verkauf
[Verkäuferin] verkauft und übergibt gleichteilig an die Ehegatten [Käufer] und [Käuferin]. Letztere kaufen und übernehmen von der [Verkäuferin] die dieser allein gehörende Liegenschaft [Einlagezahl], [Grundbuchnummer] in [Adresse/Katastralgemeinde], bestehend aus den Grundstücken [Grundstücksnummer] und [Grundstücksnummer] im unverbürgten, katastermäßigen Ausmaß von __________ m2 samt allem, was mit dieser Liegenschaft erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist oder sonst ein rechtliches oder tatsächliches Zubehör dieser bildet, sowie mit allen Rechten und Befugnissen, mit welchen diese bisher von der Verkäuferin benützt und besessen wurde oder diese dieselbe zu besitzen und benützen berechtigt war, insbesondere samt dem darauf befindlichen Gebäude.
Mitverkauft wird weiters das Inventar entsprechend der beiliegenden Inventarliste (Beilage ./1).
II. Kaufpreis
Der Kaufpreis für das Vertragsobjekt wird vereinbart mit € __________ (Euro __________).
S. 190Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt im Verhältnis der erworbenen bzw. veräußerten Liegenschaftsanteile.
Vom Gesamtkaufpreis entfällt auf das mitverkaufte Inventar der Teilbetrag von € __________.
III. Kaufpreiszahlung
Die Käufer verpflichten sich zur ungeteilten Hand den Kaufpreis binnen __________ Wochen nach Vertragsunterfertigung treuhändig zu Händen des Schriftenverfassers Notar __________, auf das in dem zu diesem Vertrag gesondert abgeschlossenen Treuhandvertrag genannte Anderkonto bei der Notartreuhandbank AG, mit nachstehendem, einseitig unwiderruflichen Treuhandauftrag zu hinterlegen.
Der Schriftenverfasser hat, nach Vorliegen der Übernahmebestätigung, vom Treuhanderlag die Geldlastenfreistellung hinsichtlich C-LNr 1a, 2a und 5a durchzuführen. Die Forderungen sind mit den von den Gläubigern bekannt gegebenen Beträgen, hinsichtlich derer den Treuhänder keine gesonderte Überprüfungspflicht trifft, gegen Erhalt der grundbuchfähigen Löschungs-erklärungen zu tilgen.
Der verbleibende Treuhanderlag samt angereifter Anderkontozinsen, abzüglich Bankspesen und Kapitalertragsteuer ist an die Verkäuferin auf das von dieser in der Treuhandvereinbarung bekanntgegebene Konto auszuzahlen, sobald - unabhängig vom Nachweis der Zahlung der Grunderwerbsteuer - die vertragskonforme Eintragung des Eigentumsrechts der Käufer gewährleistet ist und dem Schriftenverfasser die Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft durch die Käufer bestätigt wurde.
Das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ist ausschließlich vom Schriftenverfasser festzustellen. Sollte die vertragskonforme Eintragung des Eigentumsrechts der Käufer unmöglich werden, ist der Treuhanderlag, S. 191einschließlich Anderkontozinsen, abzüglich Bankspesen und Kapitalertragssteuer an die Käufer zurückzustellen.
Für den Fall des Zahlungsverzugs werden 6 % Verzugszinsen per annum per kontokorrentmäßiger Verrechnung vereinbart.
Beide Vertragsparteien erteilen dem Schriftenverfasser den Auftrag, für das Kaufobjekt die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und den Rangordnungsbeschluss in treuhändige Verwahrung für beide Vertragsseiten zu übernehmen.
Sie weisen den Schriftenverfasser im Innenverhältnis an, diesen Vertrag erst zu verbüchern, wenn der Kaufpreis hinterlegt ist. Dieser Nachweis ist lediglich dem Schriftenverfasser, nicht aber dem Grundbuchgericht zu erbringen.
IV. Rücktritt bei Zahlungsverzug
Für den Fall des Zahlungsverzuges der Käufer beim Kaufpreiserlag und/oder Hinterlegung der Grunderwerbsteuer steht der Verkäuferin das Recht zu, nach erfolglosem Verstreichen einer mittels eingeschriebenem Brief zu gewährenden Nachfrist von zumindest 14 Tagen von diesem Vertrag zurückzutreten.
Der Vertragsrücktritt ist den Käufern mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Spätestens zeitgleich ist hiervon der Schriftenverfasser und Treuhänder zu verständigen.
Im Fall des gerechtfertigten Rücktritts steht der Verkäuferin eine hiermit vereinbarte Pauschalentschädigung in der Höhe von € __________ (Euro __________) zu. Diese Entschädigung ist binnen __________ Tagen zur Zahlung fällig und es sind bei fristgerechter Zahlung durch diese PauS. 192schale sämtliche Ansprüche der Verkäuferin abgegolten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist die Verkäuferin berechtigt, neben der vereinbarten Rücktrittspauschale jeden weiteren ihr durch die Vertragsverletzung und den Rücktritt entstandenen Schaden gegen die Käufer geltend zu machen.
V. Übergabezeitpunkt
Die Übergabe beziehungsweise Übernahme des Vertragsobjekts in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Käufer erfolgt vorbehaltlich des fristgerechten Kaufpreiserlages, spätestens binnen __________ Wochen ab Vertragsunterfertigung. Der genaue Übergabetermin wird noch vereinbart.
Mit dem Zeitpunkt der Übergabe gehen Zufall und Gefahr sowie Last und Vorteil, mit Ausnahme der Verrechnungsvereinbarung im letzten Absatz, auf die Käufer über.
[Verkäuferin] verpflichtet sich, das Vertragsobjekt zum Übergabestichtag geräumt von allen Fahrnissen, soweit diese nicht mitverkauft werden und bestandfrei an [Käufer] und [Käuferin] zu übergeben.
Bei Übergabe ist ein Protokoll, welches von der Verkäuferin und zumindest einem der Käufer zu unterfertigen ist, zu errichten, welches unverzüglich dem Schriftenverfasser in Kopie zu übermitteln ist.
Werden bei der Übergabe Mängel festgestellt, so sind diese im Übergabeprotokoll festzuhalten. Eine Verweigerung der Übernahme ist nur bei solchen Mängeln zulässig, die eine gewöhnliche Benützung des Vertragsgegenstands unmöglich machen.
Als Verrechnungsstichtag für die auf das Vertragsobjekt entfallenden Steuern, öffentlichen Abgaben und die Betriebskosten wird der dem tatsächlichen Übergabestichtag folgende Monatserste vereinbart.
VI. Grunderwerbsteuer
Die Vertragsparteien beauftragen den Schriftenverfasser mit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer. Die Käufer verpflichten sich, diese unS. 193verzüglich gemäß Vorschreibung treuhändig zu erlegen. Der Schriftenverfasser ist beauftragt, bei Zahlungsverzug unverzüglich die Verkäuferin hiervon schriftlich zu verständigen.
VII. Immobilienertragsteuer
Die Verkäuferin wurde vom Schriftenverfasser über die §§ 30 und 31 des Einkommenssteuergesetzes „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und aus Spekulationsgeschäften“ belehrt.
Sie erklärt an Eides statt, dass es sich um eine private Grundstücksveräußerung handelt und für das Kaufobjekt (dieses Rechtsgeschäft) die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (Ziffern 1a und 1b) Anwendung finden. Das Vertragsobjekt wurde von ihr am [Datum des Erwerbs] erworben, nach Fertigstellung im [Monat/Jahr] als Hauptwohnsitz bezogen und als solcher ohne Unterbrechung bis heute genutzt. Der Hauptwohnsitz wird durch diese Veräußerung aufgegeben.
Die Verkäuferin ermächtigt den Schriftenverfasser zur Einholung einer ihre Angaben bestätigenden Meldebestätigung und beauftragt den Schriftenverfasser zur Abgabe der entsprechenden Erklärung an das Finanzamt.
VIII. Gewährleistung
Die Käufer erklären, das Vertragsobjekt eingehend besichtigt zu haben.
Die Verkäuferin haftet für keine wie immer geartete besondere Eigenschaft oder Beschaffenheit des Vertragsobjekts, wohl aber für den uneingeschränkten Übergang des Eigentumsrechts an die Käufer sowie dafür, dass
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben bis zum Übergabestichtag berichtigt sind,
sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerke und Installationen rechtskräftig vorliegen und die Errichtung ausschließlich durch behördlich konzessionierte Unternehmen erfolgt ist,
keine nicht offen gelegten verwaltungsbehördlichen Verfahren oder bescheidmäßig verfügte öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Belastungen vorliegen, ebenso wenig angekündigte oder bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten,
keine Bestandrechte oder sonstigen außerbücherlichen Rechte bestehen,
alle der Verkäuferin bekannten, für die Wertermittlung relevanten Informationen über den Vertragsgegenstand offengelegt wurden,
die grundbücherliche und außerbücherliche Lastenfreiheit sowie Freiheit von Kontaminierungen gegeben ist.
S. 194Die Parteien befinden sich in Kenntnis des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises in der geltenden Fassung, die Käufer bestätigen die Übernahme eines vollständigen gültigen Energieausweises (Energieausweis des [zur Ausstellung berechtigte Stelle] vom [Datum]).
Bezüglich der in C-LNr 3a (Wohnungsgebrauchsrecht) und C-LNr 4a (Belastungs- und Veräußerungsverbot) eingetragenen Rechte zu Gunsten [Name des Berechtigten], geb __________, wird festgehalten, dass der Berechtigte zwischenzeitig verstorben ist und diese Eintragungen durch die bei Vertragsunterfertigung dem Schriftenverfasser von der Verkäuferin übergebene originale Sterbeurkunde gelöscht werden.
IX. Gebäudeversicherung
Die Vertragsliegenschaft wurde von der Verkäuferin bei der [Versicherungsanstalt] zu Polizze [Nummer] gegen Elementarschäden versichert. Die Verkäuferin bestätigt, dass diese Versicherung aufrecht besteht und die laufende Prämie bezahlt ist. Eine Kopie der Versicherungsurkunde wurde heute, bei Vertragsunterfertigung, den Käufern übergeben.
Die Vertragsparteien wurden vom Schriftenverfasser über die Bestimmungen der §§ 69 ff Versicherungsvertragsgesetz, insbesondere über die Möglichkeit der Aufkündigung der Versicherung innerhalb Monatsfrist ab Erwerb, informiert. Die Verkäuferin verpflichten sich, der Versicherung die Veräußerung unverzüglich anzuzeigen.
X. Aufsandung
Beide Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen bei der [Einlagenzahl] [Grundbuchnummer] [Katastralgemeinde] nachstehende Grundbuchhandlungen vorgenommen werden:
Die Einverleibung des Eigentumsrechts zu je einer Hälfte für
[Käufer], geb __________ und
[Käuferin], geb __________.
S. 195XI. Kosten
Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrags verbundenen Steuern, Gebühren und Kosten, ebenso die Kosten der Veräußerungsrangordnung und der treuhändigen Abwicklung, gehen zu Lasten der Käufer, da diese ausschließlich hierzu den Auftrag erteilt haben.
Die Verkäuferin wurde über die gesetzliche Solidarhaftung für die Grunderwerbsteuer und die Vertragserrichtungskosten belehrt, sie verzichtet auf eine Sicherstellung dieser Beträge.
Die Kosten der Lastenfreistellung und der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer trägt die Verkäuferin.
Die Kosten einer allfälligen weiteren Rechtsberatung sowie allfällige persönliche Steuern trägt jede Vertragspartei für sich.
XII. Auftrag
Es besteht Einvernehmen, dass der Schriftenverfasser die grundbücherliche Durchführung dieses Rechtsgeschäftes übernimmt, ein Auftragswiderruf kann nur durch alle Vertragsparteien erfolgen.
XIII. Rechtswirksamkeit des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994
Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seiner Rechtswirksamkeit den Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes.
Die Käufer erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Den Vertragsparteien sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 (Paragraf fünfunddreißig) des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.
S. 196XIV. Feststellung
Die Käufer erklären an Eides statt, österreichische Staatsbürger zu sein und das Kaufobjekt vor dem heutigen Tage mindestens einmal besichtigt zu haben.
XV. Schriftform - Allgemeine Bestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für eine Vereinbarung zum Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit selbst.
Sämtliche vor Errichtung dieser Urkunde mündlich getroffenen Vereinbarungen sind, sofern diese nicht in diesem Vertrag wiedergegeben werden, als aufgehoben und erledigt zu betrachten.
Künftige zwischen den Parteien abzugebende Erklärungen sind an die in diesem Vertrag genannten Adressen zu richten, wenn nicht nachweislich andere Zustelladressen bekannt gegeben wurden.
Die Vertragsparteien sind in Kenntnis und erteilen ihre Zustimmung, dass sämtliche Daten aus diesem Rechtsgeschäft vom Schriftenverfasser elektronisch weiterverarbeitet werden, und erteilen ihre Zustimmung zur Registrierung dieses Rechtsgeschäftes im Treuhandregister des Österreichischen Notariates.
XVI. Abschrift
Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, welche für die Käufer bestimmt ist, die Verkäuferin erhält eine beglaubigte Kopie.
Die Herausgabe der Originalurkunde an die Käufer erfolgt nach Kaufpreiszahlung, grundbücherlicher Durchführung dieses Rechtsgeschäfts und schriftlicher Entlassung des Schriftenverfassers aus der übernommenen Treuhandschaft.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________, am __________ |
_______________ |
Verkäuferin, geb __________ |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 197__________, am __________ | __________, am __________ | |
_______________ | _______________ | |
Käufer, geb __________ | Käuferin, geb __________ |
2.2.5. Variante zur Kaufpreiszahlung
Kaufpreis wurde vor Vertragsunterfertigung hinterlegt, Auszahlung nach Vorliegen der Veräußerungsrangordnung
Die Käufer haben den Kaufpreis bereits vor Vertragsunterfertigung zu Händen des Schriftenverfassers Notar __________ auf das in dem zu diesem Vertrag gesondert abgeschlossenen Treuhandvertrag genannte Anderkonto bei der Notartreuhandbank AG hinterlegt, ebenso wurde die Grunderwerbsteuer im Betrag von € __________beim Schriftenverfassers Notar __________ auf ein eigenes Steuerkonto bei der Notartreuhandbank AG hinterlegt.
Der Schriftenverfasser erhält den einseitig unwiderruflichen Auftrag, nach Erhalt einer bei unverändertem Grundbuchstand zu seinen Gunsten eingetragenen Veräußerungsrangordnung den Treuhanderlag wie folgt zu verwenden.
Der Treuhänder hat die Geldlastenfreistellung hinsichtlich C-LNr 1a, 2a und 5a durchzuführen. Die Forderungen sind mit den von den Gläubigern bekannt gegebenen Beträgen, hinsichtlich derer den Treuhänder keine gesonderte Überprüfungspflicht trifft, gegen Erhalt der grundbuchfähigen Löschungserklärungen zu tilgen.
Der verbleibende Treuhanderlag samt angereifter Anderkontozinsen, abzüglich Bankspesen und Kapitalertragssteuer, ist sodann an die Verkäuferin auf das von dieser in der Treuhandvereinbarung bekannt gegebene Konto auszuzahlen.
Das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ist ausschließlich vom Schriftenverfasser festzustellen. Sollte die vertragskonforme Eintragung des Eigentumsrechts der Käufer unmöglich werden, ist der TreuhandS. 198erlag, einschließlich Anderkontozinsen, abzüglich Bankspesen und Kapitalertragssteuer an die Käufer zurückzustellen.
Beide Vertragsparteien erteilen dem Schriftenverfasser den Auftrag, für das Kaufobjekt die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und den Rangordnungsbeschluss in treuhändige Verwahrung für beide Vertragsseiten zu übernehmen.
2.2.6. Variante zur Kontamination
Kontamination - Probebohrung - Rückabwicklung
Die Verkäuferin erklärt, dass sie keinerlei Kontaminierungen auf der Vertragsliegenschaft verursacht hat und ihr keine Hinweise auf solche Belastungen oder die Gefahr, dass solche zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wären, bekannt sind.
Die Haftung für Schäden aus Kontaminierungen und Altlasten wird zeitlich und der Höhe nach wie folgt beschränkt.
Beim Auffinden von Kontaminierungen haben die Käufer die Verkäuferin unverzüglich hiervon schriftlich zu verständigen.
Den Käufern wird eine Frist von __________ Monaten eingeräumt, auf der Vertragsliegenschaft durch das Ausheben von Suchschlitzen, Probebohrungen und der Entnahme von Bodenproben im üblichen Ausmaß die Freiheit von Kontaminationen zu prüfen.
Werden in dieser Frist Kontaminationen festgestellt, hat die Verkäuferin alle diesbezüglichen Kosten zu übernehmen, alternativ steht der [Verkäuferin] das Recht zu, die Rückabwicklung des Vertrags zu begehren. In diesem Fall hat der Verkäufer dem Käufer die Kosten für die Bodenprüfungen zu ersetzen.
Ein darüber hinausgehender Kosten-, Aufwand- oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.
S. 199Eine Verzinsung oder Wertsicherung des Kaufpreises erfolgt nicht.
Werden Kontaminierungen nach Ablauf von __________ Monaten gefunden, so ist die Haftung der Verkäuferin, aus welchem Titel auch immer, auf maximal __________ % der Kaufpreisvaluta beschränkt, unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Sanierungsaufwands/sonstigen Schadens. Auch in diesem Fall ist die Verkäuferin sofort zu verständigen und es steht ihr das Recht zu, die Beseitigung der Kontaminationen selbst binnen angemessener Frist durch behördlich konzessionierte Unternehmen durchzuführen.
Nach Ablauf von __________ Monaten ab Vertragsunterfertigung ist jede Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel von Kontaminationen ausgeschlossen.
S. 2002.3. Gestaltung von Bauwerkverträgen
Andreas Herrmann
2.3.1. Allgemeines
2.3.1.1. Der Bauwerkvertrag
Gemäß § 1151 ABGB entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt. Dieser Beitrag befasst sich mit einer Sonderform des Werkvertrags, nämlich mit Werkverträgen über Bauleistungen. Zur Definition des Begriffs der Bauleistung kann die ÖNORM A 2050 herangezogen werden:
Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage oder Abbruch von Bauwerken und Bauteilen, Landschaftsbau und sonstige Bauarbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrags, ferner erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie Errichtung und Demontage oder Abbruch von Hilfsbauwerken sowie Leistungen der Haustechnik.
Zu den Leistungen der Haustechnik gehören die Herstellung, Änderung, Reparatur und Demontage von haustechnischen Anlagen und von Teilen derselben, z. B. aus den Bereichen der Lüftungstechnik, Kältetechnik, Heizungstechnik, Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, des Aufzugbaues sowie weiterer technischer Gebäudeausrüstungen.
Diese Sonderform des Werkvertrags wird nachstehend als „Bauwerkvertrag“ bezeichnet. Bauwerkverträge können gemäß den zivilrechtlichen Grundsätzen schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden, wobei in der Praxis der schriftliche Abschluss der Regelfall ist. Für den Bauwerkvertrag sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1165 bis 1174 ABGB maßgeblich. Ein Bauwerkvertrag ist grundsätzlich ein typischer Werkvertrag im Sinne dieser Bestimmungen. Da die Gestaltungsmöglichkeiten bei Bauwerkverträgen in der Praxis mannigfaltig sind, können Bauwerkverträge unter Umständen auch Elemente der Geschäftsbesorgung oder des freien Dienstvertrags enthalten.
2.3.1.2. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen
Grundsätzlich sind auf abgeschlossene Verträge die gesetzlichen Bestimmungen des jeweils vorliegenden Vertragstyps anwendbar. Bei der Gestaltung von Verträgen wird regelmäßig die nach dem Gesetz geltende Rechtslage an die jeweilige S. 201Situation und die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Um bei der Gestaltung eines Bauwerkvertrags Klarheit darüber zu haben, von welchen gesetzlichen Regelungen auszugehen ist, ist eingangs eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen vorzunehmen.
2.3.1.2.1. Abgrenzung Werkvertrag - Dienstvertrag
Wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht gemäß § 1151 Abs 1 ABGB ein Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag kommt es zu einer Verfügung über die Arbeitskraft des Dienstleistenden, der zur Erbringung von Dienstleistungen bereit ist, ohne dass der Dienstleistende einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Ein zentrales Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstleistungsvertrag ist, dass der Auftragnehmer beim Werkvertrag einen konkreten Erfolg schuldet.
2.3.1.2.2. Abgrenzung Werkvertrag - Bevollmächtigungsvertrag
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernimmt, wird gemäß § 1002 ABGB als Bevollmächtigungsvertrag bezeichnet. Beim Bevollmächtigungsvertrag ist der Bevollmächtigte verpflichtet, Rechtshandlungen - und nicht tatsächliche Handlungen - vorzunehmen. Im Unterschied zum Bevollmächtigungsvertrag ist der geschuldete Erfolg bei einem Werkvertrag die Setzung einer tatsächlichen und nicht bloß einer rechtlichen Handlung.
2.3.1.2.3. Abgrenzung Werkvertrag - Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen (§ 1053 ABGB). Bei der Abgrenzung des Werkvertrags vom Kaufvertrag kommt es darauf an, ob das Hauptaugenmerk erkennbar auf der Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Auftraggebers individualisierten Leistung oder auf der Lieferung einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache liegt. Im ersten Fall ist das Vorliegen eines Werkvertrags anzunehmen, im zweiten Fall das Vorliegen eines Kaufvertrags.
2.3.1.2.4. Zwischenergebnis
Zu Beginn der Gestaltung eines Bauwerkvertrags ist eine Abgrenzung vorzunehmen, ob es sich um einen reinen Werkvertrag im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1165 bis 1174 ABGB handelt. Wenn es sich nicht um einen reinen Werkvertrag handelt, da teilweise auch Leistungen anderer Vertragstypen zu erS. 202bringen sind, sind die für diese Vertragstypen geltenden Vertragsbestimmungen bei der Vertragsgestaltung ebenfalls zu berücksichtigen. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich vorrangig auf reine Werkverträge zwischen dem Besteller eines Werks, nachstehend als Auftraggeber bezeichnet, und dem die Werkleistungen erbringenden Unternehmer, nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.
2.3.2. Übliche Bestandteile des Bauwerkvertrags
In einem nächsten Schritt ist bei der Gestaltung von Bauwerkverträgen zu berücksichtigen, aus welchen Bestandteilen Bauwerkverträge in der Praxis bestehen. Regelmäßig besteht ein Bauwerkvertrag nicht nur aus einem Vertragsdokument, sondern aus mehreren rechtlichen und technischen Vertragsbestandteilen. Nachstehend wird dargestellt, welche Vertragsbestandteile üblicherweise Inhalt eines Bauwerkvertrags sind.
In der Praxis üblicherweise anzutreffende Bestandteile des Bauwerkvertrags sind:
das Auftragsschreiben;
Allgemeine und Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen;
Allgemeine und Besondere technische Vertragsbestimmungen;
das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen;
die Bau- bzw Leistungsbeschreibung und technische Berichte;
Projekt-, Ausführungs- und Detailpläne, Zeichnungen;
statische und andere Berechnungen;
geologische und andere Gutachten;
Bau- und sonstige Bewilligungen;
die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN;
die zutreffenden Bestimmungen des ABGB (insb §§ 1151, 1152, 1165 bis 1171).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Bauaufträge von öffentlichen Auftraggebern in der Regel im Wege eines Vergabeverfahrens abgeschlossen werden. Bei der Vergabe von Bauaufträgen im Rahmen eines Vergabeverfahrens sind die vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 zu berücksichtigen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Vergaberecht ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
Gerade bei großen Bauvorhaben ergeben sich angesichts der möglichen Vielzahl an Vertragsbestandteilen oft sehr komplexe und umfangreiche Vertragswerke. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist bei der Gestaltung derartiger Vertragswerke stets zu bedenken, dass die Reihenfolge der Vertragsbestandteile - die einander in Detailfragen widersprechen können - vertraglich klar festgelegt wird.
S. 203Bauwerkverträge werden in der Praxis häufig unter Zugrundelegung der ÖNORM B 2110 abgeschlossen. Die ÖNORM B 2110 ist eine insgesamt ausgewogene Vertragsschablone, die weder den Auftraggeber noch den Auftragnehmer bevorzugt. Die ÖNORM B 2110 ist kein Gesetz und gilt daher nur dann, wenn ihre Geltung vertraglich vereinbart wurde. Bei einem auf der ÖNORM B 2110 aufbauenden Vertrag erfolgt die Vertragsgestaltung in der Praxis durch die Abänderung, Streichung und Ergänzung der in der ÖNORM B 2110 enthaltenen Regelungsinhalte.
2.3.3. Preisgestaltung bei Bauwerkverträgen
2.3.3.1. Allgemeines
Die aufgrund von Bauwerkverträgen zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers werden in aller Regel gegen Entgelt erbracht. Die vertragliche Gestaltung, wie das Entgelt festgelegt und ermittelt wird, spielt nicht zuletzt für die Zuordnung von bauwerkvertragsspezifischen Risiken in der Praxis eine wichtige Rolle. Es sollen daher im Folgenden die Arten der Preisgestaltung beim Bauwerkvertrag dargestellt werden.
Es ist insbesondere zwischen Kostenvoranschlägen/Schätzungen, Pauschalpreisverträgen, Regiepreisverträgen und Einheitspreisverträgen zu unterscheiden. Bei Pauschalpreisverträgen unterscheidet man zwischen echten und unechten Pauschalpreisverträgen. Darüber hinaus gibt es Mischformen, bei denen die Abrechnung der Leistungen zum Teil pauschal, zum Teil nach Einzelpositionen und zum Teil nach tatsächlichem Aufwand erfolgt. Ohne vertragliche Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
2.3.3.2. Darstellung der Preisgestaltungsmöglichkeiten
2.3.3.2.1. Kostenvoranschlag/Schätzung
Beim Kostenvoranschlag werden zusammen mit einer Berechnung der voraussichtlichen Kosten die zur Herstellung des Werks erforderlichen Arbeiten und das notwendige Material aufgegliedert. Die Kalkulation erfolgt anhand von technischen und kaufmännischen Gesichtspunkten. § 1170a ABGB unterscheidet zwischen einem Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit und einem Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung für seine Richtigkeit. Der Kostenvoranschlag mit Gewähr wird auch als „Kostenvoranschlag unter Garantie“ bezeichnet.
S. 204Neben dem gesetzlich geregelten Kostenvoranschlag gibt es die gesetzlich nicht eigens geregelte überschlagsmäßige Schätzung (Schätzungsanschlag). Ein Schätzungsanschlag ist eine Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber über die ungefähr geschätzte Höhe des Entgelts. Der Schätzungsanschlag wird vom Auftragnehmer ausschließlich zur groben Orientierung darüber ausgefertigt, welche Kosten der Auftraggeber in etwa zu erwarten hat. Nicht einmal ein Schätzungsanschlag liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten nur überschlagsmäßig bekannt gibt und ihn ausdrücklich auf die Unabschätzbarkeit der Kosten hinweist.
2.3.3.2.2. Einheitspreisvertrag
Beim Einheitspreisvertrag handelt es sich um den Standardvertrag im Bauwesen. Die Bestimmung des Entgelts beim Einheitspreisvertrag erfolgt durch eine Unterteilung der Leistung in beschreibbare und aufmessbare Positionen. Das Entgelt ergibt sich aus der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistung, die nach der Leistungserbringung festgestellt wird. Der Einheitspreisvertrag enthält eine detaillierte Gliederung der Leistung.
Damit ein Einheitspreisvertrag vereinbart werden kann, muss eine konstruktive Leistungsbeschreibung vorliegen, aufgrund derer die Leistung in Gruppen und Positionen aufgegliedert wird. Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die einzelnen Bestandteile einer Leistung konstruktiv beschrieben (für ein Haus grob vereinfacht zB vier Außenwände, eine Zwischendecke, ein Dach, eine Eingangstür, acht Fenster). Der Gesamtpreis ergibt sich sodann aus der Summe der Preise für alle Positionen, die jeweils durch die Berechnung „Menge mal Einheitspreis“ ermittelt werden.
Der Einheitspreisvertrag bietet für den Auftraggeber den Vorteil, dass er nur für die vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen Entgelt leisten muss. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich erbrachten Leistungen zu dem jeweils im Vorhinein vereinbarten Preis. Dadurch besteht allerdings das Risiko, dass der Auftraggeber letztlich insgesamt mehr zahlen muss, als er ursprünglich budgetiert hat, wenn Leistungen in größerem Umfang als geplant zur Herstellung des Werks erforderlich sind.
S. 2052.3.3.2.3. Pauschalpreisvertrag
Wenn der Auftragnehmer die Herstellung des Werks zu einem bestimmten Gesamtpreis verspricht, handelt es sich um einen Pauschalpreis. Bei einem Pauschalpreisvertrag ist der Preis für eine Leistung pauschaliert, sodass keine Abrechnung der Mengen erfolgt.Der Auftragnehmer sichert zu, dass der genannte Preis für die vertraglich vereinbarten Leistungen den endgültigen Werklohn darstellt. Mit dem Pauschalpreis sind daher alle für die Herstellung des beschriebenen Werks vereinbarten Leistungen abgegolten.
Bei Pauschalpreisverträgen ist grundsätzlich zwischen „echten“ und „unechten“ Pauschalpreisverträgen zu unterscheiden, wobei in der Praxis Mischformen dieser beiden Preisgestaltungsmodelle angetroffen werden. Der echte und der unechte Pauschalpreisvertrag können wie folgt definiert werden:
Bei einem „echten“ Pauschalpreisvertrag beschreibt der Auftraggeber die gewünschte Leistung rein funktional nach allgemeinen Merkmalen. Für diese funktional beschriebene Leistung (zB ein Einfamilienhaus mit 100 m2 Wohnnutzfläche) bietet der Auftragnehmer einen Pauschalpreis an, dessen Berechnung nicht offengelegt wird.
Bei einem „unechten“ Pauschalpreisvertrag wird die Leistung konstruktiv in einem Leistungsverzeichnis beschrieben, wobei der Auftragnehmer für jede Position einen Preis angibt. Diese Positionspreise werden addiert und dann pauschal zu einem Gesamtpreis zusammengefasst.
Der Pauschalpreisvertrag bietet für den Auftraggeber den Vorteil, dass der Preis für die vertraglich vereinbarten Leistungen vorab verbindlich festgelegt wird, sodass er für diese vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich Kostensicherheit hat. Den Auftraggeber trifft aber das Risiko, dass nur jene Leistungen von der Pauschale abgedeckt sind, die vorab auch vertraglich vereinbart wurden. Wenn der Auftraggeber Zusatzleistungen verlangt oder Leistungsänderungen anordnet, kann es dadurch zu zusätzlichen Kosten kommen.
2.3.3.2.4. Regiepreisvertrag
Ein weiterer Vertragstypus ist der Regiepreisvertrag. Bei diesem werden die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand zu bei S. 206Vertragsabschluss vereinbarten Preisen abgerechnet. Regiepreisverträge werden in der Praxis häufig über zu erbringende, geringfügige Nacharbeiten geschlossen, deren Aufwand direkt nach Arbeitsstunden abgerechnet wird, wobei je nach der Art des eingesetzten Personals unterschiedliche Stundensätze zur Anwendung gelangen können. Wenn Regieleistungen bereits im Vertrag selbst beauftragt sind, handelt es sich um selbständige Regieleistungen. Wenn die Regieleistungen erst nach dem Vertragsabschluss einseitig abgerufen werden, spricht man von angehängten Regieleistungen.
2.3.4. Risikoüberwälzung bei Bauwerkverträgen
Die Durchführung von Bauvorhaben ist nicht nur aufgrund physischer Gefahren und Risiken bei der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten ein gefährliches Geschäft. Bei der Erfüllung des Vertrags kann es zu falschen Preisberechnungen kommen sowie durch zufällige Ereignisse und Umstände zu Behinderungen, Erschwernissen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Darüber hinaus kann der geschuldete Gegenstand durch Zufall beschädigt oder zerstört werden. In diesem Zusammenhang spielt in der Praxis die Risikoüberwälzung eine wichtige Rolle.
Unter Risikoüberwälzung versteht man eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Risiko, das nach dem Gesetz von einer der Parteien zu tragen wäre, von dieser Partei auf die andere Partei übergeht. In der Praxis erfolgt die Risikoüberwälzung primär vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer. Im Vorfeld einer Risikoüberwälzung ist zu klären, welche Partei welches Risiko nach dem Gesetz tragen muss, wofür insbesondere auch die Beantwortung der oben unter 2.3.1.2. dargestellten Abgrenzungsfragen eine Rolle spielen kann.
Welche Partei nach dem Gesetz welches Risiko tragen muss, kann mit Hilfe der so genannten Sphärentheorie beantwortet werden. Maßgebliche Regelungen für Werkverträge zur Zuordnung von Risiken zur Sphäre des Auftraggebers oder zur Sphäre des Auftragnehmers finden sich in den Bestimmungen §§ 1168 und 1168a ABGB. Bei diesen gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um dispositives Recht. Das bedeutet, dass die Parteien in einem Vertrag vom Gesetz abweichende Regelungen treffen können, um Risiken anders als gesetzlich geregelt zuzuordnen und damit zu überwälzen.
Nach der Sphärentheorie unterscheidet man die Sphäre des Auftraggebers, die Sphäre des Auftragnehmers und die neutrale Sphäre. Ein Beispiel für ein Risiko aus der Sphäre des Auftraggebers ist das Baugrundrisiko. Ein Beispiel für ein Risiko aus der Sphäre des Auftragnehmers ist das Kalkulationsrisiko. Die neutrale Sphäre liegt metaphorisch gesprochen zwischen dem Auftraggeber und dem AufS. 207tragnehmer und erfasst Risiken, die weder in der Sphäre des Auftraggebers noch in der Sphäre des Auftragnehmers liegen. Ein Risiko aus der neutralen Sphäre ist zum Beispiel das Wetterrisiko.
Es besteht die Möglichkeit, das Risiko durch eine Vereinbarung in einem individuell gestalteten Vertrag oder durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwälzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten für derartige Vereinbarungen und Klauseln sind sehr vielfältig und sollten individuell an das jeweilige Projekt angepasst werden.
Bei der Gestaltung derartiger Vereinbarungen und Klauseln ist zu beachten, dass die Risikoüberwälzung nicht uneingeschränkt möglich ist. Nicht jedes Risiko kann vollumfänglich auf die andere Partei transferiert werden. Bei der Vereinbarung einer Risikoüberwälzung in einem individuell gestalteten Vertrag und bei der Risikoüberwälzung durch den Einsatz einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen gesetzliche Grenzen beachtet werden. Der genaue Verlauf dieser Grenzen ist anhand der individuellen Situation, der bisherigen Rechtsprechung des OGH und zahlreicher wissenschaftlicher Arbeiten zu ermitteln.
Die Vereinbarung einer Risikoüberwälzung in einem individuell gestalteten Vertrag unterliegt insbesondere der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 1 ABGB. Die Risikoüberwälzung durch den Einsatz einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ebenfalls dieser Sittenwidrigkeitskontrolle und außerdem der Einbeziehungs-, Geltungs- und Inhaltskontrolle gemäß §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB. Wenn es sich bei einer der Vertragsparteien um einen Verbraucher handelt, sind darüber hinaus auch die Bestimmungen des KSchG zu beachten.
Zusammengefasst besteht die Möglichkeit, durch die Vereinbarung einer Risikoüberwälzung in einem individuell gestalteten Vertrag oder durch den Einsatz einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Risiko auf die andere Vertragspartei zu überwälzen. Die wirksame Vereinbarung einer solchen Risikoüberwälzung kann den Unterschied zwischen einem gewinnbringenden oder einem verlustreichen Bauvorhaben bedeuten.
2.3.5. Vertragsmuster
Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Bauwerkverträgen sind in der Praxis sehr vielseitig. Naturgemäß gibt es beispielsweise große Unterschiede in der Regelungsdichte bei Bauwerkverträgen für große Infrastrukturprojekte und bei Bauwerkverträgen für Einfamilienhäuser. Wenn man in einen Bauwerkvertrag für ein Einfamilienhaus einen zehnseitigen Katalog an Regelungen zur Durchführung von Bodenuntersuchungen und Probebohrungen bis zu einer Tiefe von mehreren hundert Metern mit genauen technischen Spezifikationen aufnimmt, wird S. 208dies in aller Regel überschießend sein. Wenn man hingegen bei großen Infrastrukturprojekten derartige Regelungen nicht aufnimmt, kann der Bauwerkvertrag lückenhaft sein. Man sollte als Vertragsgestalter in einem ersten Schritt der Vertragsgestaltung identifizieren, für welches Bauvorhaben der Bauwerkvertrag gestaltet werden muss, und die Regelungsdichte dementsprechend anpassen.
Weiters ist bei der Vertragsgestaltung aus Sicht des Auftraggebers zu beachten, dass sich die vertraglichen Regelungen auch auf den vom Auftragnehmer angebotenen Preis auswirken können. Sehr weitreichende Risikoüberwälzungsklauseln zu Gunsten des Auftraggebers werden von Auftragnehmern häufig durch entsprechend hohe Risikozuschläge bei ihrer Angebotserstellung einkalkuliert. Man sollte daher als Vertragsgestalter für einen Auftraggeber in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse überlegen, ob die Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung einen möglicherweise damit verbundenen Aufpreis wirtschaftlich rechtfertigt.
Bei dem nachstehend dargestellten Vertragsmuster handelt es sich um ein einfach gehaltenes Muster eines Einheitspreisvertrags, dem die ÖNORM B 2110 nicht zugrunde gelegt wurde. Das Vertragsmuster ist insgesamt ausgewogen ausgestaltet. Sofern gewisse Bestimmungen als für eine der Vertragsparteien streng zu qualifizieren sind, wird dies in den Anmerkungen entsprechend erwähnt. Durch das Vertragsmuster soll ein Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte eines Bauwerkvertrags gegeben werden.
EINHEITSPREISVERTRAG
I. Vertragsparteien
Auftraggeber
vertreten durch [Name zu ergänzen]
Auftragnehmer
vertreten durch [Name zu ergänzen]
1. Vertretung der Vertragsparteien
Der Auftraggeber wird vor Ort durch [Auftraggeber-Vertreter] vertreten. [Auftraggeber-Vertreter] ist nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Änderungen des Bauwerkvertrags vorzunehmen, den Auftragnehmer mit der Erbringung von Zusatz- oder Regieleistungen zu beauftragen, das Werk zu übernehmen oder für den Auftraggeber rechtsgeschäftliche Erklärungen im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen abzugeben.
Der Auftragnehmer wird durch [Auftragnehmer-Vertreter] vertreten. [Auftragnehmer-Vertreter] ist nicht berechtigt, den Auftrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegenzunehmen. Er ist jedoch zum AbS. 209schluss von Zusatzaufträgen bis zu einer Auftragssumme von € __________ und von Regieaufträgen berechtigt.
II. Vertragsbestandteile
2. Vertragsbestandteile
Für alle Leistungen aus diesem Vertrag gelten die nachstehend angeführten Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge:
dieses Dokument;
das ausgepreiste Leistungsverzeichnis (Beilage ./1);
der Bauzeitplan (Beilage ./2);
die Planunterlagen vom [Datum];
die Zeichnungen vom [Datum];
der technische Bericht vom [Datum];
die einschlägigen technischen Ö- und EN-Normen, in Ermangelung dieser die DIN-Normen oder sonstige technische Regeln (zB ON-Regeln), insbesondere die technischen Regeln [zu ergänzen], jedenfalls aber die allgemein anerkannten Regeln der Technik als einzuhaltender Mindeststandard.
Von diesem Vertrag abweichende, vom Auftragnehmer separat und/oder zusätzlich geltend gemachte Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sind nicht Vertragsbestandteil.
S. 210III. Vertragsgegenstand
1. Bauvorhaben
Der Auftraggeber errichtet auf der Liegenschaft [Bezeichnung des Orts der Leistungserbringung] das Werk [Bezeichnung des Bauwerks] (im Folgenden kurz „Bauvorhaben“). Der Auftragnehmer wird mit der Erbringung der Leistungen des Gewerks [Bezeichnung des Gewerks] beauftragt.
2. Umfang der geschuldeten Leistung
Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem beiliegenden Leistungsverzeichnis (Beilage ./1). Das beiliegende Leistungsverzeichnis bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.
Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Erbringung seiner Leistungen entsprechend der im Leistungsverzeichnis (Beilage ./1) definierten Ausführungsqualität. Soweit im Leistungsverzeichnis keine Ausführungsqualität definiert wurde, schuldet der Auftragnehmer eine Ausführungsqualität, die jener für die entsprechende Leistung beim Referenzprojekt [Referenzprojekt zu ergänzen] entspricht. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik stellen jedenfalls den einzuhaltenden Mindeststandard dar.
3. Behördliche Genehmigungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei seinen Arbeiten die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Dem Auftragnehmer obliegt die Vertretung vor Behörden im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Beantragungen. Weiters obliegt dem Auftragnehmer die Einholung der Benützungsbewilligung (FertigstellungsanS. 211zeige). Bei gewerblichen Objekten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken.
4. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen.
IV. Leistungsänderungen, Störungen der Leistungserbringung, zusätzliches Entgelt
1. Leistungsänderungen
Der Auftraggeber ist berechtigt, Art und Umfang vereinbarter Leistungen zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, soweit diese Änderungen zur Erreichung des Leistungsziels notwendig sind. Der Auftragnehmer ist nur dann verpflichtet, die Leistungsänderungen zu erbringen, wenn sie ihm zumutbar sind.
Bei vom Auftraggeber angeordneten Leistungsänderungen ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts binnen 21 Kalendertagen, jedenfalls aber vor Ausführung der Leistung und vor Anfall der Mehrkosten für den Auftraggeber bzw einer Bauzeitverlängerung dem Grunde und ehestens (jedenfalls aber vor Ausführung der betreffenden Leistung und vor Anfall der Mehrkosten) der Höhe nach nachweislich schriftlich anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch offensichtlich ist. Bei Versäumnis der Anmeldung tritt hinsichtlich der durch die Leistungsänderung hervorgerufenen Mehrkosten- und Bauzeitverlängerungsansprüche Anspruchsverlust in dem Umfang, in dem die aus der Verspätung resultierende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers zu dessen Nachteil führt, ein.
S. 2122. Störungen der Leistungserbringung
Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts binnen 21 Kalendertagen, jedenfalls aber vor Anfall der Mehrkosten für den Auftraggeber bzw einer Bauzeitverlängerung dem Grunde und ehestens der Höhe nach nachweislich schriftlich beim Auftraggeber anzumelden. Bei einer Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust ein, hinsichtlich des Entgelts jedoch nur in dem Umfang, in dem die aus der Verspätung resultierende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers zu dessen Nachteil führt. Anspruchsverlust tritt jedoch nicht ein, soweit der Auftragnehmer bei Gefahr im Verzug tätig wurde.
3. Zusätzliches Entgelt auf den Preisgrundlagen und auf Preisbasis des Vertrags
Die Ermittlung des zusätzlichen Entgelts hat auf der Preisgrundlage und Preisbasis des Vertrags zu erfolgen. Wenn das Leistungsverzeichnis oder der Vertrag für die zusätzlichen Leistungen keine Einheitspreise vorsieht, werden angemessene Preise verrechnet. Wenn keine Einigung darüber erzielt werden kann, was der angemessene Preis ist, ist der Auftraggeber berechtigt, drei Angebote Dritter für die strittige Leistung einzuholen. Der sich aus diesen drei Angeboten ergebende Mittelwert gilt als angemessener Preis.
4. Anzeigepflicht
Sobald eine unvermeidbare beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB vorliegt, ist der Auftragnehmer zur schriftlichen Anzeige derselben gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Eine beträchtliche Überschreitung liegt vor, wenn das verrechnete Entgelt mehr als 15 % über dem ursprünglich vereinbarten Entgelt liegt. Als vereinbartes Entgelt gilt das Gesamtentgelt des Hauptauftrags zuzüglich des Entgelts für schriftlich vereinbarte Leistungsänderungen und schriftlich vereinbarte zusätzliche Leistungen.
S. 213V. Pönalisierte Termine und Vertragsstrafe
1. Pönalisierte Termine
Folgende pönalisierten Termine gemäß dem beiliegenden Bauzeitplan (Beilage ./2) sind vom Auftragnehmer einzuhalten:
Baubeginn [Termin zu ergänzen]
[Zwischentermine zu ergänzen Termin zu ergänzen]
Übernahme [Termin zu ergänzen]
Der Bauzeitplan (Beilage ./2) ist integrierender Bestandteil dieses Vertrags.
2. Vertragsstrafe
Die vom Auftragnehmer zu leistende Vertragsstrafe beträgt bei Überschreitung der im Vertragsterminplan festgehaltenen pönalisierten Termine je Kalendertag € __________ (exkl USt). Sämtliche in diesem Vertrag geregelten Vertragsstrafen sind insgesamt mit 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt.
Bei der Bemessung der Vertragsstrafe zählt jeder begonnene Kalendertag. Schäden (einschließlich Vermögensschäden), die über die Vertragsstrafe hinausgehen, sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ebenfalls zu ersetzen. Der Auftraggeber hat weiters das Recht, Vertragsstrafen bereits in Abschlagsrechnungen in Abzug zu bringen.
VI. Übernahme und Gewährleistung
1. Förmliche Übernahme
Es wird ausschließlich eine förmliche Übergabe und Übernahme der Leistungen vereinbart. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nach der Fertigstellung seiner Leistungen zur förmlichen Übernahme aufzufordern. Innerhalb von sieben Kalendertagen ab der Aufforderung durch den Auftragnehmer hat es zu einer gemeinsamen Begehung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu kommen. Der Übernahmetermin hat darS. 214aufhin innerhalb von 14 Kalendertagen nach der gemeinsamen Begehung zu erfolgen.
Die Übernahme durch den Auftraggeber gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung beginnt. Die Benützung von Teilen der Leistung zur Weiterführung von Arbeiten gilt nicht als Übernahme.
2. Verweigerung der Übernahme und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, die den vereinbarten Gebrauch in nicht bloß unerheblichem Ausmaß beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen. Liegen zum Zeitpunkt der erfolgten Übernahme Mängel vor, hat der Auftraggeber das Recht, neben dem Haftungsrücklass das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzubehalten.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann er auch bei geringfügigen Mängeln die Übernahme verweigern und ansonsten das Entgelt in voller Höhe zurückbehalten.
3. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist für Abdichtungsarbeiten (auch Abdichtungssystem gegen das Grundwasser), Schwarzdeckerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Trockenlegungsarbeiten und Fenster beträgt fünf Jahre, für alle übrigen Leistungen drei Jahre, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
S. 215VII. Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit
1. Verrechnung
Die Verrechnung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt zu den im Leistungsverzeichnis (Beilage ./1) angeführten Einheitspreisen nach den abzurechnenden Massen.
2. Beauftragung und Abrechnung von Regieleistungen
Regieleistungen, ausgenommen solche, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in die jeweiligen Teilrechnungen der gleichen Leistungsperiode unter Beischließung unterfertigter Regiescheine und allenfalls weiterer für den Nachweis der erbrachten Leistungen erforderlicher Unterlagen mit aufzunehmen. Regieleistungen werden nur vergütet, wenn sie vor ihrer Erbringung angeordnet wurden. Regieleistungen sind vor ihrem Anfall vom Auftraggeber oder seinem Vertreter abzeichnen zu lassen. Die Abrechnung von Regieleistungen erfolgt zu folgenden Regiepreisen je Stunde:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[Eingesetztes Personal] | [Preis pro h (exkl USt)] |
[Eingesetztes Personal] | [Preis pro h (exkl USt)] |
Die Regiepreise gelten für die Leistungserbringung in der Arbeitszeit von __________bis __________.
Es werden folgende Zuschläge zu den Selbstkosten vereinbart:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[Stoffe] | [Prozentsatz] |
[Fremdleistungen] | [Prozentsatz] |
3. Form der Rechnungen
Teilrechnungen sind so zu legen, dass sie jeweils die gesamte Abrechnung bis zum Rechnungsstichtag abzüglich bereits erhaltener Zahlungen enthalten. Schlussrechnungen und Teilschlussrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Rechnungen müssen den Zeitraum angeben, über den sie sich erstrecken, und müssen vom Auftragnehmer für den Auftraggeber nachvollS. 216ziehbar nummeriert werden. In den Rechnungen sind die Leistungen zu bezeichnen und in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und der Zusatzangebote aufzulisten. Regieleistungen sind gesondert in der Rechnung anzuführen.
4. Zeitpunkt der Rechnungslegung und Zahlungsplan
Teil- und Regierechnungen sind monatlich zu legen. Der Auftraggeber leistet monatliche Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt an den Auftragnehmer. Bei der Leistung der monatlichen Teilzahlungen ist der Auftraggeber zum Abzug des vereinbarten Deckungsrücklasses von der jeweiligen Teilrechnungssumme berechtigt.
5. Fälligkeit der Rechnungen und Skontoabzug
Teil- und Regierechnungen sind spätestens 50 Tage nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Für Zahlungen von Teil- und Regierechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber gilt ein Skontoabzug von 3 % als vereinbart. Bei einer verspäteten Zahlung einer Teil- und Regierechnung geht der Skontoabzug bloß für die betreffende Rechnung verloren, nicht jedoch für folgende Rechnungen oder die Schlussrechnung.
Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens 90 Tage nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Für Zahlungen von Teilschlussrechnungen und Schlussrechnungen innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber gilt ein Skontoabzug von 3 % als vereinbart. Bei einer verspäteten Zahlung einer Teilschlussrechnung geht der Skontoabzug bloß für die betreffende Rechnung verloren, nicht jedoch für folgende Rechnungen oder die Schlussrechnung.
S. 217VIII. Sicherheiten
1. Deckungsrücklass
Der Deckungsrücklass wird in Höhe von 10 % der Teilrechnungssumme (inkl USt) einbehalten und ist mit der Schlussrechnung abzurechnen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Deckungsrücklass gegen die Vorlage eines Sicherstellungsmittels abzulösen.
2. Haftrücklass
Der Haftrücklass wird in Höhe von 3 % der Schlussrechnungssumme (inkl USt) einbehalten. Der Auftragnehmer kann den einbehaltenen Haftrücklass gegen Vorlage einer abstrakten Bankgarantie eines erstklassigen österreichischen Kreditinstituts auslösen. Die Laufzeit der Bankgarantie darf frühestens 30 Tage nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist enden.
IX. Versicherungen und Bauschäden
1. Versicherungen
Der Auftragnehmer bestätigt mit der Unterfertigung des vorliegenden Vertrags, dass er eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden mit einer Mindestdeckungssumme von € __________ pro Schadensfall abgeschlossen hat. Er verpflichtet sich dazu, diese Haftpflichtversicherung bis zum Ende der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem österreichischen Versicherungsunternehmen eine Bauwesenversicherung für das Bauvorhaben abzuschließen, die auch Risiken aus unabwendbaren Ereignissen abdeckt.
S. 2182. Bauschadenregelung
Der Auftragnehmer haftet anteilsmäßig für Schäden, Verunreinigungen oder Diebstähle, deren Urheber nicht leicht feststellbar sind, wenn mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle beschäftigt sind. Die Haftung besteht anteilsmäßig in jenem Verhältnis, in dem die Auftragssumme des Auftragnehmers zur Gesamtauftragssumme steht, und ist mit 3 % der Auftragssumme des Auftragnehmers (exkl USt) begrenzt. Der Freibeweis, dass die Beschädigung weder durch ihn noch durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, steht jedem haftpflichtigen Auftragnehmer offen.
X. Beistellungen
Der Auftragnehmer [Firma zu ergänzen] wird folgende Beistellung auf Baudauer zur Verfügung stellen. Für die Zurverfügungstellung werden folgende Verrechnungssätze angewandt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
| € __________ (exkl USt) |
Wenn der Auftragnehmer diese Beistellung in Anspruch nehmen will, hat er diesbezüglich mit dem Auftragnehmer [Firma zu ergänzen] eine direkte Vereinbarung zu treffen.
S. 219XI. Allgemeine Bestimmungen
1. Schriftform
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.
3. Einhaltung von Vorschriften
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere die Vorschriften der nachstehend angeführten Gesetze und Bestimmungen einzuhalten:
Fremdengesetz.
Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetz.
Kollektivverträge, Arbeits- und Sozialrecht, Arbeitnehmerschutz.
4. Aufrechnungsverbot
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftraggebers mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern diese nicht vom Auftraggeber schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.
S. 2206. Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche aus dem Auftragsverhältnis resultierende Streitigkeiten ist ausschließlich das für Handelssachen sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers vereinbart. Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Verweisungsnormen sind nicht anzuwenden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach den Bestimmungen des § 14 KSchG oder des Art 15 ff EuGVVO.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
_______________ | _______________ | |
Auftraggeber | Auftragnehmer |
Vertragsbeilagen:
Beilage 1: Leistungsverzeichnis
Beilage 2: Bauzeitplan
2.3.6. Literaturverzeichnis
Aicher/Korinek (Hrsg), Rechtsfragen des nationalen und internationalen Industrieanlagenbaus (1991)
Heck/Lechner (Hrsg), Festschrift 40 Jahre Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft (2009)
Heck/Mauerhofer/Hofstadler (Hrsg), 12. Grazer Baubetriebs- und Bauwirtschaftssymposium - Risiken im Bauvertrag (2014)
Herrmann, Risikoüberwälzung beim Bauwerkvertrag (2018)
Karasek, Die Pauschalpreisvereinbarung in der Baupraxis, ecolex 1991, 235
Karasek, ÖNORM B 21103 (2016)
Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON - Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kropik/Krammer, Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (1999)
Längle, Das Entgelt beim Bauvertrag (1999)
Müller/Stempkowski, HB Claim-Management2 (2014)
Oppel, Einheitspreis, Regiepreis, Pauschalpreis, ZVB 2015/50
Österreichische Gesellschaft für Baurecht, Österreichisches Institut für Baurecht (Hrsg), Aktuelles zum Bau- und Vergaberecht, Festschrift zum 30-jährigen Bestehen der ÖGEBAU (2008)
Rummel, ABGB3 (2000)
Scherz, Werkverträge und freie Dienstverhältnisse3 (2010)
S. 221Schopf, Die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers (2007)
Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht (1994)
Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4
Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des Bürgerlichen Rechts II14 (2014)
Wenusch, Ist ein Einheitspreisvertrag ein Vertrag mit Kostenvoranschlag? ecolex 2011, 297
Wenusch, Der Bauwerkvertrag als Einheitspreisvertrag - Auswirkungen quantitativer Änderungen, ecolex 1998, 112
Weselik/Hussian, Der österreichische Bauprozess (2009)
Weselik/Hussian, Praxisleitfaden - Der österreichische Bauvertrag (2011)
S. 2222.4. Arbeitsvertrag
Ernst Eypeltauer
Der Arbeitsvertrag ist in den §§ 1151 ff ABGB und in zahlreichen Sondergesetzen wie AngG, AZG und UrlG geregelt. Ein Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn sich jemand zu Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Persönliche Abhängigkeit liegt bei einer Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, Kontrollunterworfenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation vor. Dabei handelt es sich um ein bewegliches System. Es muss sohin nicht jedes Kriterium erfüllt sein, damit ein Arbeitsvertrag gegeben ist. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Die Bindung des Arbeitnehmers ergibt sich entweder durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder aus der allgemeinen Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.
Auf die wirtschaftliche Abhängigkeit kommt es hingegen nicht an. Unmaßgeblich ist daher, ob der die Arbeitsleistung Erbringende wirtschaftlich auf das Entgelt, das er erhält, angewiesen ist.
Ist jemand nicht verpflichtet, persönlich Arbeitsleistungen zu erbringen, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Allerdings geht die Rechtsprechung dennoch von einem Arbeitsverhältnis aus, wenn jemand ungeachtet einer entsprechenden vertraglich eingeräumten Freiheit dennoch selbst arbeitet und aufgrund der Umstände nicht zu erwarten ist, dass er von seinem Recht, nicht zu arbeiten oder sich vertreten zu lassen, Gebrauch machen wird. Ungeachtet des Rechts des Arbeitnehmers, Verfügbarkeitszeiten bekanntzugeben, Aufträge abzulehnen oder sich vertreten zu lassen, ist daher ein Vertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren, wenn von diesem Recht (objektiv) erwartungsgemäß kein Gebrauch gemacht wird.
Liegt keine persönliche Abhängigkeit vor, dann handelt es sich bei einem Vertrag zur dauernden Erbringung von Arbeitsleistungen um einen freien Dienstvertrag. Auch sozialversicherungsrechtlich wird zwischen Arbeitsvertrag (§ 4 Abs 2 ASVG) und freiem Dienstvertrag (§ 4 Abs 4 ASVG) unterschieden. Die Judikatur des OGH zur arbeitsrechtlichen Abgrenzung und des VwGH zur sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidung stimmt im Wesentlichen überein.
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag dadurch, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Es handelt sich dabei um ein Zielschuldverhältnis, während das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist. Der Werkunternehmer erbringt seine Leistungen auch mit eigenen Betriebsmitteln und haftet für das richtige, vertraglich vereinbarte Ergebnis. Trotz LeistungserbrinS. 223gung im Rahmen eines Werkvertrags kann es sich um Arbeitskräfteüberlassung handeln (siehe § 4 Abs 2 AÜG).
Insbesondere freie Dienstnehmer und Werkunternehmer, welche - so wie ein Arbeitnehmer überlicherweise - wirtschaftlich vom freien Dienstgeber bzw Werkbesteller abhängig sind, können arbeitnehmerähnliche Personen sein. Auf solche finden einige arbeitsrechtliche Gesetze wie das DHG und das IESG Anwendung. Ebenso das ASGG, weshalb Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht auszutragen sind.
2.4.1. Dauer
2.4.1.1. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis beginnt am __________ und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der erste Monat gilt als Probemonat.
Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.
Es empfiehlt sich aus Sicht des Arbeitgebers, auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer die Geltung jener (längeren) Frist zu vereinbaren, die für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt. Dies ist zulässig. Ebenso empfiehlt es sich, auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber als Kündigungstermin den 15. und Monatsletzten vorzusehen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dann gilt bei Angestellten für die Kündigung durch den Arbeitgeber das Kalendervierteljahr (§ 20 Abs 2 AngG) als Kündigungstermin, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer der Monatsletzte (§ 20 Abs 4 AngG). Der Arbeitgeber hat dabei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten, die sich je nach Dienstzeit des Arbeitnehmers auf bis zu 5 Monate verlängert. Der Arbeitnehmer muss dagegen nur eine Kündigungsfrist von einem Monat wahren. Die in § 20 AngG geregelten gesetzlichen Kündigungsbestimmungen für das Angestelltendienstverhältnis dürfen, mit Ausnahme der Verlängerung der Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer auf die für den Arbeitgeber gültige Frist, für den Arbeitnehmer nicht durch Vereinbarung verschlechtert werden. Die maximale Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt sechs Monate (§ 20 Abs 4 AngG).
Für Arbeiter gibt es oft Regelungen zu Kündigungsfrist und ‑termin in den Kollektivverträgen. Bei Anwendbarkeit der GewO gilt zumindest eine 14-tägige Kündigungsfrist (§ 77 GewO), sonst sind die Kündigungsfristen für Arbeiter in den §§ 1159 - 1159c ABGB geregelt und reichen von einer Kündigungsmöglichkeit S. 224für den folgenden Tag (§ 1159 ABGB) bis hin zu einer solchen von vier Wochen (§ 1159a Abs 1 ABGB).
Der erste Monat kann als Probemonat vereinbart werden. Während des Probemonats kann jede Partei das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung grundlos auflösen.
2.4.1.2. Befristetes Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis beginnt am __________ und wird befristet bis __________ abgeschlossen. Der erste Monat gilt als Probemonat. Erklärt keine Partei bis __________ Wochen vor Fristablauf, das Arbeitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus verlängern zu wollen, gilt dieses als unbefristet. (Während der Befristung kann der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von __________ aufgelöst werden.)
Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrags ist möglich. Eine nochmalige Befristung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Diese kann zB darin liegen, dass es noch einer längeren Erprobung des Arbeitnehmers bedarf. Eine Nichtverlängerungserklärung, wie im Mustertext als Möglichkeit vorgesehen, hat den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung nicht extra ausdrücklich verlängert werden muss, wenn eine Fortsetzung über die Befristung hinaus beiderseits gewollt ist. Jedoch besteht die Gefahr, den Termin für die Nichtverlängerungserklärung zu übersehen, womit das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus in ein unbefristetes übergeht.
Unter bestimmten Umständen kann auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden. Für den Arbeitgeber ist eine solche jedoch nur dann zulässig, wenn zwischen der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsmöglichkeit ein angemessenes Verhältnis besteht. Je länger das befristete Arbeitsverhältnis dauert, desto eher kann eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden.
Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich, für die Kündigung die Schriftform vorzusehen. Ein einvernehmliches Abgehen von der Schriftform müsste jene Partei beweisen, die behauptet, mündlich gekündigt zu haben.
Für eine Kündigung - auch durch den Arbeitgeber - bedarf es keines Grundes. Sollte aber der Arbeitnehmer die Kündigung gem § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit anfechten und durch sie eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegen, müsste der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen. Es findet dann eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
S. 225Das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss nicht vereinbart werden. Ein solches ist jedem Dauerschuldverhältnis immanent. Die Entlassungsgründe sind gesetzlich in § 27 AngG bzw § 82 GewO, die Austrittsgründe in § 26 AngG bzw § 82 a GewO geregelt.
2.4.2. Art der Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als Angestellter/Arbeiter eingestellt. Er hat insbesondere nachstehende Tätigkeit auszuüben:
__________
Dem Arbeitnehmer können alle Tätigkeiten eines Angestellten/Arbeiters zugewiesen werden.
Diese weite Formulierung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, den Arbeitnehmer für alle Tätigkeiten als Angestellter oder Arbeiter einsetzen zu können.
Der Arbeitnehmer wird als __________ eingestellt. Es können ihm, vorübergehend oder dauerhaft, zusätzlich oder anstatt, gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden, die er aufgrund seiner Ausbildung und Kenntnisse verrichten kann.
Wenn die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag festgelegt wird, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, sich die Möglichkeit der Zuweisung anderer Tätigkeiten vertraglich einräumen zu lassen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, die konkret vereinbarte Tätigkeit auszuüben.
Insoweit es durch über 13 Wochen hinaus zugewiesene neue Tätigkeiten zu einer Verschlechterung der Entgelt- oder Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer kommt, liegt eine verschlechternde Versetzung vor und bedarf es der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (§ 101 ArbVG). Wird diese vom Betriebsrat nicht erteilt, kann dieser beim Arbeitsgericht auf Zustimmung geklagt werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diese anderen Tätigkeiten auszuüben.
S. 2262.4.3. Arbeitsort
Als Arbeitsort wird __________ vereinbart. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auch an anderen Dienstorten, vorübergehend oder dauerhaft, in __________ auszuüben. (Übersiedelungskosten werden dem Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von € __________ ersetzt.)
Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, den Dienstort möglichst weit zu formulieren. Sollte ein möglicher Dienstort auch im Ausland liegen, sollte dies ausdrücklich örtlich angeführt werden, da sonst unsicher sein könnte, ob sich die Verpflichtung zur Verrichtung von Tätigkeiten an einem anderen Dienstort insbesondere auch auf das Ausland bezieht.
Die Zuweisung eines anderen Dienstorts bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, wenn es dadurch zu einer Verschlechterung für den Arbeitnehmer, zB durch einen deutlich längeren Anfahrtsweg oder gar der Notwendigkeit der Übersiedelung, kommt (§ 101 ArbVG).
2.4.4. Arbeitszeit
Die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt __________ Stunden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, darüber hinaus Mehr- und Überstunden im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu leisten.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird wie folgt verteilt:
__________
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Verteilung der Arbeitszeit aufgrund betrieblicher oder unternehmerischer Erfordernisse zu ändern, insoweit dem nicht berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Die Verpflichtung zur Leistung von Mehr- und Überstundenarbeit muss vereinbart werden. Ebenso die Verteilung der Normalarbeitszeit. Eine Änderung der Verteilung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn er sich dies vertraglich vorbehalten hat. Es sind aber die Einschränkungen nach § 19c Abs 2 AZG zu berücksichtigen. Eine davon (Ziffer 3) ist, dass der neuen Einteilung berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen.
S. 2272.4.4.1. Gleitzeitvereinbarung
Die Arbeitsleistung kann von Montag bis Donnerstag, jeweils von __________ Uhr bis __________ Uhr und am Freitag von __________ Uhr bis __________ Uhr erbracht werden.
Zu den Kernzeiten von Montag bis Donnerstag von __________ Uhr bis __________ Uhr und am Freitag von __________ Uhr bis __________ Uhr muss der Arbeitnehmer seine Arbeit jedenfalls verrichten.
Die Gleitzeitperiode wird mit __________ Wochen vereinbart. Am Ende dieser Periode bestehende Zeitguthaben können bis zu __________ Stunden in die nächste Periode übertragen werden. Ein darüber hinausgehendes Guthaben wird ausbezahlt/durch Zeitausgleich abgegolten. Fehlstunden müssen spätestens in der nächsten Periode/bis zum Ende des Arbeitsjahres eingearbeitet werden.
Eine Gleitzeitvereinbarung ist im Einzelarbeitsvertrag nur zulässig, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Bei Bestehen eines Betriebsrats kann eine Gleitzeitvereinbarung nur im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 4b Abs 2 AZG). Der Arbeitnehmer ist dann grundsätzlich außerhalb einer allfälligen Kernarbeitszeit bis zur höchstzulässigen Arbeitszeit (12 Stunden pro Tag, 60 Stunden pro Woche - § 9 Abs 1 AZG) frei in seiner Arbeitszeiteinteilung (§ 4b Abs 1 AZG).
Innerhalb der Gleitzeitperiode darf die durchschnittliche Arbeitszeit die höchstzulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (§ 4b Abs 4 iVm § 2 Abs 3 AZG) nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind (§ 4b Abs 4 AZG).
2.4.4.2. Freie Arbeitszeiteinteilung
Der Arbeitnehmer ist bei Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat diese an den Erfordernissen für die Ausübung seiner Tätigkeit auszurichten. Lediglich die Teilnahme an Besprechungen, bei denen die Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist, ist verbindlich.
Aufgrund der Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht keine Notwendigkeit, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, der Arbeitnehmer ist dazu auch nicht verpflichtet. Dem Arbeitnehmer sind maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er ist gemäß § 1 Abs 2 Z 8 vom AZG ausgenommen.
§ 1 Abs 2 Z 8 AZG neu nimmt vom Geltungsbereich des AZG leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen sind und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der beS. 228sonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann, aus. Arbeitnehmer, für die solche Voraussetzungen zutreffen, sind gemäß § 1 Abs 2 Z 5 auch vom ARG ausgenommen.
Es muss sich aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit ergeben, dass die Arbeitszeit nicht festgelegt wird, es keine Arbeitszeitaufzeichnungen gibt oder die Arbeitnehmer Lage und Dauer der Arbeitszeit selbst festlegen können. Es genügt sohin nicht, wenn dies vereinbart wird. Auch darf die Arbeitszeit nicht festgelegt und nicht aufgezeichnet werden oder müssen Lage und Dauer der Arbeitszeit selbst vom Arbeitnehmer festgelegt werden können.
2.4.5. Einstufung und Entgelt
Der Arbeitnehmer wird in die Verwendungsgruppe __________ des Kollektivvertrags __________ mit __________ Verwendungsgruppenjahren eingestuft. Der kollektivvertragliche Lohn / Das kollektivvertragliche Gehalt beträgt demgemäß € __________ brutto monatlich.
Der Arbeitnehmer bestätigt, dem Arbeitgeber sämtliche für die richtige Einstufung erforderlichen Informationen gegeben und Nachweise übermittelt zu haben.
Der Arbeitnehmer erhält monatlich im Nachhinein einen Lohn/ein Gehalt in Höhe von € __________ brutto monatlich. Mit der Überzahlung sind __________/sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten / Der Arbeitnehmer erhält eine jederzeit widerrufliche Überstundenpauschale in Höhe von € __________ brutto monatlich.
Durch die Überzahlung/Überstundenpauschale nicht abgegoltene Stunden werden ausbezahlt/durch Zeitausgleich abgegolten.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den jeweils ausbezahlten Lohn/das jeweils ausbezahlte Gehalt seiner Höhe nach zu kontrollieren und bei Unklarheiten beim Arbeitgeber Rücksprache zu halten. Vom Arbeitgeber irrtümlich ausbezahlte Entgeltteile sind vom Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt zurückzuerstatten.
Für betrieblich veranlasste Reisezeiten, welche nicht in die Normalarbeitszeit fallen und in denen der Arbeitnehmer nicht selbst ein Fahrzeug lenkt, gebührt ein reduzierter Lohn/ein reduziertes Gehalt in Höhe von € __________ pro Stunde/Tag und ist diese Reisezeit mit der Überzahlung abgegolten.
S. 229Es besteht die Verpflichtung, im Arbeitsvertrag die kollektivvertragliche Einstufung des Arbeitnehmers festzuhalten, wenn dies nicht in einem Dienstzettel erfolgt. Der/Das sich aus dieser Einstufung ergebende Lohn/Gehalt müssen angeführt werden, wenn durch eine Überzahlung Mehr- und Überstunden abgegolten sein sollen, weil der Arbeitnehmer ermitteln können soll, wie viele das sind.
Alternativ kann statt einer Überzahlung eine Überstundenpauschale vereinbart werden. Diese sollte aus Sicht des Arbeitgebers frei widerruflich gestaltet sein, um reagieren zu können, wenn sich herausstellt, dass keine oder keine so hohe Anzahl an Überstunden zu leisten ist.
Durch die Überzahlung oder die Überstundenpauschale sind nur so viele Mehr- und Überstunden abgedeckt, als sich ausgehend vom kollektivvertraglichen Lohn/Gehalt samt Zuschlägen ergiben. Darüber hinausgehende Stunden müssen entweder bezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten werden. Die Art der Abgeltung solcher Stunden obliegt der Vereinbarung. Über die Art der Abgeltung (in Geld oder durch Zeitausgleich) von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmt jedoch der Arbeitnehmer (§ 10 Abs 4 AZG).
Wird für Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit keine Vereinbarung über das Entgelt getroffen, steht dem Arbeitnehmer auch für diese das volle Entgelt zu. Eine geringere Entlohnung sowie die Abgeltung durch die Überzahlung, insoweit dadurch eine Deckung gegeben ist, kann vereinbart werden. Für Lenkzeiten generell und für Reisezeiten innerhalb der Normalarbeitszeit steht das volle Entgelt zu.
2.4.6. Provision
Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung für seine Arbeitsleistung ein monatliches Fixum in Höhe von brutto € __________. Daneben erhält der Arbeitnehmer bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen eine Provision in Höhe von € __________. Mit dieser Provision sind Mehrarbeits- und Überstundenleistungen abgegolten.
Der Arbeitnehmer erhält im ersten Arbeitsjahr ein monatliches Provisionsakonto in Höhe von brutto € __________. In den folgenden Arbeitsjahren hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Provisionsakonto in Höhe von __________ % des monatlichen Durchschnitts des im jeweils vorangegangenen Arbeitsjahres erzielten Provisionsanspruchs.
S. 230Der Arbeitgeber behält sich ausdrücklich die Änderung des Provisionssystems vor. Weiters behält sich der Arbeitgeber ausdrücklich vor, vom Provisionssystem abzugehen und das gesamte Gehalt des Arbeitnehmers in Form eines Fixums in Höhe der durchschnittlichen Summe aus Fixum und Provision des letzten Jahres/ der letzten __________ Jahre festzulegen.
Der Vorbehalt der Änderung ist wichtig, allerdings muss der Arbeitgeber von seinem Recht nach billigem Ermessen Gebrauch machen, sodass es dem Arbeitnehmer möglich sein muss, zumindest annähernd dieselbe Provisionshöhe wie bisher zu verdienen.
2.4.7. Prämie
Der Arbeitnehmer erhält eine jährliche Prämie. Die Voraussetzungen dafür sind bis spätestens zum __________ eines Jahres für das Folgejahr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf eine solche Prämie / Der Arbeitgeber kann die Voraussetzungen für den Prämienanspruch nach billigem Ermessen gestalten.
Es kann eine Prämie ohne Rechtsanspruch oder mit dem Recht des Arbeitgebers, die Voraussetzungen dafür (nach billigem Ermessen) festzulegen, vereinbart werden. Erfolgt für das nächste Jahr keine Festlegung der Voraussetzungen für die Prämie, steht dem Arbeitnehmer dennoch ein Anspruch auf eine solche zu. Bezüglich der Höhe wird man sich an den Parametern für die Vorjahre orientieren können.
2.4.8. Dienstreisen
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich [(ohne örtliche Beschränkung)] zu Dienstreisen.
Er hat dafür den ihm zur Verfügung gestellten Dienst-PKW/seinen eigenen PKW zu verwenden.
Kann mit einem öffentlichen Transportmittel das Ziel der Dienstreise rascher erreicht werden, ist dieses zu verwenden. Der Arbeitnehmer erhält gegen Nachweis die Kosten für das öffentliche Transportmittel ersetzt. Es ist das günstigste öffentliche Transportmittel zu verwenden.
Es werden die Kosten für die Economy-Class/für die 1. Klasse (Bahn) bzw Business-Class bei Flügen nach und von außerhalb Europa ersetzt.
S. 231Für Übernachtungen werden gegen Nachweis die Kosten eines Hotels der Kategorie __________ Sterne bezahlt.
Für die Verpflegung gelten die Regelungen des Kollektivvertrags für __________/ erhält der Arbeitnehmer für Mittag- und Abendessen eine Pauschale von jeweils € __________.
Ansonsten sind Dienstreisen mit dem vereinbarten Entgelt gem Punkt __________ abgegolten.
Es empfiehlt sich eine genauere Regelung hinsichtlich der Dienstreisen. Oft finden sich dafür eigene Richtlinien in den Unternehmen. Es genügt dann, auf diese zu verweisen.
2.4.9. Dienst-PKW
Der Arbeitnehmer erhält einen PKW der Mittel-/Oberklasse [Angabe des Fahrzeugtyps] mit einem Listenpreis bis zu € __________ für Dienstfahrten (bis zu 500 km monatlich bei Führung eines Fahrtenbuchs) zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Den dafür anfallenden Sachbezugswert trägt in steuerlicher und abgabenrechtlicher Hinsicht der Arbeitnehmer.
Die Verwendung des Fahrzeugs durch andere Personen als den Arbeitnehmer/und __________ ist nicht zulässig.
Die Verwendung für Urlaubsfahrten darf nur im üblichen Ausmaß erfolgen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Dienst-PKW regelmäßig warten (Service) und falls erforderlich reparieren zu lassen. Vor einer Reparatur hat er den Arbeitgeber über die Art und Notwendigkeit der Reparatur zu informieren und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Kosten für Service und notwendige Reparatur trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer hat den PKW pfleglich zu behandeln und in funktionsfähigem Zustand, gesäubert und gewaschen, zurückzustellen.
Die Zurückstellung hat mit Ende des Arbeitsverhältnisses, zuvor bereits im Falle einer Dienstfreistellung aus welchen Gründen auch immer, am Sitz des Arbeitgebers zu erfolgen. Im Fall einer solchen Dienstfreistellung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe des Sachbezugswerts.
Der Arbeitnehmer hat eine Beschädigung des PKW dem Arbeitgeber unverzüglich unter Bekanntgabe der Umstände der Beschädigung mitzuteilen. Im Fall der Beschädigung durch einen Dritten hat er dem Arbeitgeber die Daten dieses Dritten bekannt zu geben.
S. 232Enthält der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung, muss der Arbeitgeber auch nach einer Dienstfreistellung und Rückgabe des Dienst-PKW durch den Arbeitnehmer diesem Entgelt in Höhe des Sachbezugswerts für die verlorene Nutzungsmöglichkeit des PKW bezahlen. Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, die Rückgabe des Dienst-PKW an seinem Sitz vorzusehen. Wird eine entsprechende Regelung nicht getroffen, ist der Dienst-PKW vom Arbeitnehmer dort zurückzugeben, wo er ihn übernommen hat, was sich zumeist freilich ohnedies mit dem Sitz des Arbeitgebers decken wird.
Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber eine Regelung darüber, inwieweit der Arbeitnehmer den Dienst-PKW dritten Personen zur Nutzung überlassen darf (Familienmitglieder) und eine Beschränkung hinsichtlich der Verwendung für Urlaubsfahrten auf das übliche Ausmaß.
. Sonstige Betriebsmittel
Der Arbeitnehmer erhält ein Dienst-Handy und einen Laptop, die er auch privat nutzen kann. Ein allfälliger Sachbezugswert ist vom Arbeitnehmer in steuerlicher und abgabenrechtlicher Hinsicht selbst zu tragen.
Der Arbeitnehmer hat diese Gegenstände pfleglich zu behandeln und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstfreistellung aus welchem Grund auch immer, am Sitz des Arbeitgebers in funktionsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzustellen. Während einer Dienstfreistellung besteht kein Anspruch auf Zurverfügungstellung dieser Betriebsmittel.
Vor Rückstellung des Laptops dürfen vom Arbeitnehmer keine dienstlichen Daten gelöscht werden.
Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber auch eine Regelung hinsichtlich der weiteren, dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Betriebsmittel betreffend Nutzung und Rückstellung zu treffen.
. Nutzung von Internet und Telefon während der Arbeitszeit
Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, während der Arbeitszeit für private Zwecke das Internet und das Telefon zu nutzen, ausgenommen in dringenden Fällen / Der Arbeitnehmer darf das Internet und das Telefonat während der Arbeitszeit nur im üblichen Ausmaß für private Zwecke nutzen und die Arbeitsabläufe dürfen dadurch nicht gestört werden.
Erfolgt keine Regelung über die Nutzung von Internet und Telefon während der Arbeit, ist diese grundsätzlich im üblichen Ausmaß zulässig. Soll daher diese NutS. 233zung auf dringende Fälle eingeschränkt werden - weiter wird die Berechtigung des Arbeitnehmers nicht eingeschränkt werden können - empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber eine entsprechende Regelung. Auch sonst sollte auf das maximal zulässige übliche Ausmaß hingewiesen werden.
. Urlaub
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt __________ Wochen. Es gelten die Bestimmungen des UrlG.
In der Zeit von __________ bis __________ ist Betriebsurlaub und erklärt sich der Arbeitnehmer damit einverstanden, während dieser Zeit Urlaub zu verbrauchen.
Urlaub ist schriftlich [(mittels des dafür vorgesehenen Formulars)] vom Arbeitnehmer mindestens __________ Wochen/Monate vor dem gewünschten Urlaubsverbrauch beim Vorgesetzten/in der Personalabteilung zu beantragen. Der Urlaub darf nur angetreten werden, wenn der Urlaubsantrag schriftlich vom Vorgesetzten/von der Personalabteilung genehmigt worden ist.
Der Urlaub ist vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, zu verbrauchen, widrigenfalls der Anspruch verjährt. Sollte absehbar sein, dass der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen verhindert sein wird, den Urlaub rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu verbrauchen, hat er dies dem Vorgesetzten/in der Personalabteilung schriftlich zu melden.
Hinsichtlich des Urlaubs genügt es grundsätzlich, auf die Regelungen des UrlG zu verweisen. Aufgrund eines neuen Erkenntnisses des EuGH, wonach der Urlaubsanspruch durch Verjährung nur dann verloren geht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vorher auf den drohenden Verlust hinweist und diesem die Möglichkeit gibt, den Urlaub noch rechtzeitig zu verbrauchen, empfiehlt sich die Aufnahme einer Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, wenn er aus dienstlichen Gründen den Urlaub absehbar nicht verbrauchen können wird. Damit soll der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, im Sinne des Erkenntnisses des EuGH zu handeln.
Diese Meldepflicht empfiehlt sich auch bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund der Judikatur des EuGH zum Wechsel des Arbeitszeitausmaßes. Konnte der Teilzeitbeschäftigte seinen Urlaub nicht verbrauchen, erhöht sich nämlich das Urlaubsausmaß für den nicht verbrauchten Urlaub bei Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes.
S. 234Sollte es einen Betriebsurlaub geben, kann ein solcher für bis zu zwei Wochen vorweg (nur) in Einzelvereinbarungen vereinbart werden. Nach der Entscheidung des OGH zum Betriebsurlaub allerdings nur dann, wenn er aus wirtschaftlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, zB weil die Maschinen gereinigt werden müssen oder kaum/wenige Aufträge in dieser Zeit zu erledigen wären, wenn der Betriebsurlaub in eine Zeit fällt, in der Arbeitnehmer üblicherweise Urlaub verbrauchen (zwischen 24.12. und 6.1., Ferienzeit der Kinder) und wenn ein (größerer) Teil des Urlaubs den Arbeitnehmern noch zum freien Verbrauch bleibt. Zudem gilt eine solche Vorwegvereinbarung nur für einige Jahre und sollte daher regelmäßig wiederholt werden.
. Diensterfindungen
Diensterfindungen im Sinne § 7 Abs 3 Patentgesetz gehören dem Arbeitgeber / Der Arbeitnehmer räumt dem Arbeitgeber ein Benützungsrecht an Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentgesetz ein.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber alle Diensterfindungen unverzüglich mitzuteilen, ausgenommen solche, die unzweifelhaft keine Diensterfindungen sind. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gegenüber binnen 4 Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung zu erklären, ob er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt.
Dem Arbeitnehmer gebührt im Sinne des § 8 Patentgesetzes für die Überlassung der Diensterfindung/für die Einräumung eines Benützungsrechts eine angemessene besondere Vergütung. Als Vergütung wird ein Prozentsatz von __________ % der Bruttoerträgnisse/der Lizenzgebühr/ein einmaliger Betrag von € __________ festgelegt. / Die Erfindungsvergütung ist mit dem überkollektivvertraglichen Lohn/Gehalt abgegolten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Patentgesetzes.
Diensterfindungen sind Erfindungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, die patentfähig sind. Wird nichts vereinbart, dann gehört die Diensterfindung dem Arbeitnehmer, es sei denn, dieser wurde als Diensterfinder eingestellt (§ 7 Abs 2 Patentgesetz). Üblicherweise wird im Dienstvertrag geregelt, dass Diensterfindungen dem Arbeitgeber gehören. Der Arbeitgeber muss dann dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitteilen, dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt. Ansonsten verbleibt die Diensterfindung beim Arbeitnehmer.
Dem Arbeitnehmer steht für die vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Diensterfindung eine Vergütung zu. Dieser Anspruch ist unabdingbar, kann aber S. 235vereinbarungsgemäß durch Überzahlung abgegolten werden. Nur bei einem angestellten Diensterfinder ist mit dem Entgelt auch diese Vergütung automatisch abgegolten. Findet die Vergütung allerdings in der Überzahlung keine Deckung, muss dem Arbeitnehmer die darüber hinausgehende Vergütung bezahlt werden.
Für die Berechnung der Vergütung gibt es verschiedene Methoden, nämlich die Lizenzanalogie, die Berechnung auf Basis des innerbetrieblichen Nutzens und die Schätzung. In jedem Fall ist der Erfindungswert zu ermitteln, von dem dann ein Abschlagsfaktor oder Anteilsfaktor abgezogen wird, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass die Erfindung nicht von einem unabhängigen „freien“ Erfinder gemacht worden ist, sondern während der Arbeitszeit unter Benutzung von Betriebsmitteln.
Unabhängig davon, dass die Diensterfindung vereinbarungsgemäß dem Arbeitgeber zusteht, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Patentamt als Diensterfinder genannt werden.
Der Anspruch auf Diensterfindungsvergütung entsteht mit jeder Verwendung der Diensterfindung. Aus Praktikabilitätsgründen wird aber bei immer wieder erfolgender Verwendung der Diensterfindung das Ende des Kalenderjahres für die Fälligkeit der Vergütung herangezogen.
. Einräumung von Verwertungsrechten
Der Arbeitnehmer räumt dem Arbeitgeber auf Dauer die ausschließlichen, unentgeltlichen Verwertungsrechte an den von ihm geschaffenen, im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Werken ein. Der Arbeitgeber ist zur Übertragung der Verwertungsrechte berechtigt. Im Übrigen gelten die sonstigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Der Arbeitnehmer erteilt seine Zustimmung zur unentgeltlichen Verwendung von Bildern/Fotos des Arbeitnehmers zu Werbezwecken durch den Arbeitgeber.
Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, sich die unentgeltlichen Verwertungsrechte einräumen zu lassen, auch wenn der OGH entschieden hat, dass davon auch ohne eine vertragliche Regelung auszugehen ist. Es geht dabei um eigentümliche geistige Schöpfungen des Arbeitnehmers, die zu einem Urheberrecht oder Musterschutzrecht führen.
S. 236Sollte der Arbeitgeber mit Bildern/Fotos werben, auf denen Arbeitnehmer zu sehen sind, empfiehlt es sich, die Vorwegzustimmung der Arbeitnehmer zu einer solchen Verwendung einzuholen.
. Verbot einer anderweitigen Beschäftigung
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige ausdrückliche/schriftliche Genehmigung durch den Arbeitgeber eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, die entweder den Interessen des Arbeitgebers in irgendeiner Weise zuwiderläuft oder seiner Arbeit in irgendeiner Weise abträglich ist. Er hat jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber schriftlich zu melden.
Gesetzlich ausdrücklich geregelt ist nur das Konkurrenzverbot für Angestellte (§ 7 AngG). Dieses beschränkt sich aber auf das Verbot konkurrierender Tätigkeiten durch den Arbeitnehmer.
Zu einer sonstigen Nebenbeschäftigung ist der Arbeitnehmer berechtigt, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers nicht verletzt werden. Dies wäre zB beim Eingehen eines zweiten Vollzeitarbeitsverhältnisses der Fall, weil dadurch mit einer negativen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu rechnen wäre. Auch vertraglich kann dem Arbeitnehmer nicht jede Nebenbeschäftigung verboten werden, sondern nur eine solche, welche den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. Eine Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen kann aber uneingeschränkt vereinbart werden.
. Ausbildungskostenrückersatz
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die von diesem bezahlten Ausbildungskosten samt dem für den Ausbildungszeitraum vom Arbeitgeber fortbezahlten Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzubezahlen. Diese Verpflichtung reduziert sich je Monat ab Ausbildungsende um 1/48, erlischt sohin, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ausbildungsende 4 Jahre aufrecht bestanden hat.
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Ausbildungskostenrückersatz kann nur dann bestehen, wenn ein solcher zuvor vereinbart worden ist. Es genügt jedoch eine generelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wie hier vorgesehen, dafür nicht. Vielmehr bedarf es vor jeder Ausbildung einer eigenen Rückersatzvereinbarung, in welcher auch die Höhe des zurück zu bezahlenden Betrags festzuhalten ist, andernfalls die Vereinbarung unwirksam ist.
S. 237Der Arbeitnehmer hat einen Ausbildungskostenrückersatz trotz entsprechender Vereinbarung nicht zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer der in § 2d Abs 4 AVRAG angeführten Arten geendet hat, nämlich insbesondere bei Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hätte durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben (Ziffer 5).
Für die Gültigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzverpflichtung ist es weiters erforderlich, dass die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer von 4 Jahren, vereinbart wird (§ 2d Abs 3 Z 3 iVm Z 2 AVRAG). In besonderen Fällen kann die Bindungsdauer auf 8 Jahre ausgedehnt werden (Ziffer 2).
Die hier vorgesehene Verpflichtung zur Rückzahlung des fortbezahlten Entgelts setzt voraus, dass der Arbeitnehmer während der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt wurde (§ 2d Abs 2 AVRAG).
. Rückgabepflichten und Ausstellungspflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert sämtliches Eigentum des Arbeitgebers diesem unverzüglich am Sitz des Arbeitgebers zurückzustellen. Bei Nichterfüllung/verspäteter Erfüllung dieser Verpflichtung steht dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe in Höhe von € __________ zu.
Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen Papiere des Arbeitnehmers diesem auszuhändigen.
Diese Verpflichtungen sollten festgehalten werden, auch wenn sie sich schon aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Davon erfasst sind auch sämtliche Originalunterlagen, welche der Arbeitnehmer für seine Arbeit verwendet hat und die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sind.
. Geheimhaltung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle dienstlichen Belange, von denen er während des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, Stillschweigen zu bewahren.
Für den Fall des Verstoßes gegen das Geheimhaltungsverbot ist der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des _____-fachen des monatlichen Bruttoentgelts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, berechnet wie für Zwecke der Abfertigung alt, verpflichtet.
S. 238Ohne entsprechende Vereinbarung gilt eine Geheimhaltungsverpflichtung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es empfiehlt sich aus Sicht des Arbeitgebers, nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in diese Verpflichtung aufzunehmen, sondern darüber hinaus alle dienstlichen Belange.
Anders als bei der Konkurrenzklausel (siehe Punkt 2.4.19.) gibt es hinsichtlich der Höhe der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, mit Ausnahme der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB), keine Beschränkung. Die Konventionalstrafe unterliegt allerdings dem richterlichen Mäßigungsrecht. Zu den Kriterien dafür siehe zu Punkt 2.4.19.
. Konkurrenzklausel
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, bis ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in __________ im Geschäftszweig des Arbeitgebers für sich, andere oder ein Konkurrenzunternehmen, entgeltlich oder unentgeltlich, eine Tätigkeit, welcher Art auch immer, auszuüben.
Diese Verpflichtung gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Kündigung durch den Arbeitgeber oder Kündigung durch den Arbeitnehmer aus Verschulden des Arbeitgebers.
Für den Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel ist der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des Sechsfachen des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts (ohne Sonderzahlungen) verpflichtet.
Eine Konkurrenzklausel kann nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest das 20-Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, das sind 2019 € 3.480,00 brutto monatlich verdient. Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Höchstfrist für die Geltung einer Konkurrenzklausel ist ein Jahr. Es hängt aber von den Umständen ab, ob eine solche in dieser Höchstdauer wirksam ist. Der räumliche Geltungsbereich darf sich nur auf jenen erstrecken, in dem der Arbeitgeber tätig ist. Insbesondere sollte es aber um jenen räumlichen Bereich gehen, in welchem bzw für welchen der Arbeitnehmer tätig war.
Die Konkurrenzklausel gilt gem § 2c Abs 3 und Abs 4 AVRAG (Arbeiter) bzw § 37 Abs 1 und Abs 2 AngG (Angestellte) bei bestimmten Beendigungsarten nicht. Sonderzahlungen sind bei Berechnung des Mindest-Nettoentgelts außer S. 239Acht zu lassen. Die Höhe der Konventionalstrafe ist mit dem Sechsfachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts begrenzt. Über die vereinbarte Konventionalstrafe hinaus kann vom Arbeitgeber kein Schadenersatz verlangt werden (§ 2c Abs 5 AVRAG bzw § 37 Abs 3 AngG).
Die vereinbarte Konventionalstrafe unterliegt darüber hinaus dem richterlichen Mäßigungsrecht. Dabei kommt es neben dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers an. Die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe muss für den Arbeitnehmer leistbar sein. Von Bedeutung ist auch, ob der Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit einen Schaden erlitten hat oder nicht. Der tatsächliche Schaden ist die Untergrenze für eine Mäßigung der Konventionalstrafe.
Ist eine Konventionalstrafe vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht die Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verlangen, es sei denn, es liegt auch wettbewerbswidriges Handeln des Arbeitnehmers nach dem UWG vor. Seitens des Arbeitgebers ist daher die Sinnhaftigkeit der Vereinbarung einer solchen Konventionalstrafe zu hinterfragen. Gelingt es freilich nicht, gegen den Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit zu erwirken, ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, ungeachtet des richterlichen Mäßigungsrechts, zweckmäßiger, weil ein Unterlassungsprozess im Regelfall so lange dauert, dass die Bindungsfrist der Konkurrenzklausel bei Verfahrensende bereits abgelaufen ist. Eine einstweilige Verfügung setzt voraus, dass dem Arbeitgeber zB durch den Verlust von Kunden ein unabsehbarer Schaden droht.
. Beschäftigungs- und Abwerbeverbot
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Mitarbeiter des Arbeitgebers für sich oder andere zu beschäftigen oder abzuwerben. Als Abwerben gilt jedes Herantreten des Arbeitnehmers an die Mitarbeiter des Arbeitgebers, direkt oder indirekt durch Dritte.
Für den Fall des Verstoßes gegen dieses Verbot ist der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des __________fachen des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Bruttoentgelts, berechnet wie für Zwecke der Abfertigung alt, verpflichtet.
Ein solches Beschäftigungs- und Abwerbeverbot (Mitarbeiterschutzklausel) fällt nach der Rechtsprechung nicht unter die Beschränkungen für eine Konkurrenzklausel. Die vereinbarte Konventionalstrafe unterliegt allerdings dem richterlichen Mäßigungsrecht. Zu den Kriterien siehe unter Punkt 2.4.19.
S. 240. Verfallsklausel
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vom Arbeitnehmer binnen einer Frist von drei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Ausgenommen davon sind Ansprüche, für die es längere kollektivvertragliche oder gesetzliche Geltungsmachungsfristen gibt.
Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine dreimonatige Verfallsklausel unbedenklich und kann auch für zwingende Ansprüche der Arbeitnehmer vereinbart werden. Eine längere gesetzliche Frist besteht nur für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dieser muss vom Arbeitnehmer binnen sechs Monaten, allerdings gerichtlich, geltend gemacht werden (§ 1162d ABGB, § 34 AngG). In Kollektivverträgen finden sich zum Teil Verfallsfristen, insbesondere auch für Überstunden, die länger als drei Monate sind. Es gelten dann zwingend diese längeren Fristen.
. Freiwillige Leistungen
Insoweit vom Arbeitgeber über seine Verpflichtungen aus diesem Arbeitsvertrag hinaus Leistungen erbracht werden, entsteht auch durch mehrmalige Gewährung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann sohin solche Leistungen jederzeit grundlos einstellen.
Erbringt der Arbeitgeber freiwillige Leistungen, entsteht eine betriebliche Übung und wird eine entsprechende Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung schon bei zweimaliger, jedenfalls bei dreimaliger Gewährung Inhalt der Einzelarbeitsverträge mit entsprechendem Rechtsanspruch der Arbeitnehmer für die Zukunft. Soll ein solcher Rechtsanspruch vermieden werden, bedarf es daher dieser Regelung. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, bei jeder Gewährung freiwilliger Leistungen darauf hinzuweisen, dass dadurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht.
Ein Hinweis auf die Widerruflichkeit der Leistungen führt hingegen nicht zu einem solchen Ergebnis. Vielmehr hindert ein solcher nicht das Entstehen eines Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer für die Zukunft. Es kann dann der Arbeitgeber nur bei Vorliegen sachlicher Gründe nach billigem Ermessen die Leistungsverpflichtung widerrufen. Ebenso genügt der Hinweis auf die bloße Freiwilligkeit der Leistungen nicht. Tunlichst zu vermeiden ist es, das Nichtentstehen eines S. 241Rechtsanspruchs mit der Widerruflichkeit der Leistungsverpflichtung in der Formulierung zu vermengen, weil es dann eine Frage der Auslegung ist, ob kein Rechtsanspruch entstanden ist oder ob die Leistungsverpflichtung bloß widerruflich vereinbart worden ist.
. Schriftformgebot
Es bestehen neben dieser schriftlichen Vereinbarung keine sonstigen schriftlichen Vereinbarungen oder mündlichen Abreden. Ein Abgehen von diesem Vertrag ist nur in Schriftform möglich. Das gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot.
Mit diesem Vertrag werden sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abschließend festgehalten.
Es empfiehlt sich festzuhalten, dass es keine mündlichen Nebenabreden zum Arbeitsvertrag gibt und ein künftiges Abgehen vom Arbeitsvertrag nur schriftlich möglich ist. Allerdings kann ungeachtet des Schriftformgebots mündlich vom Schriftformgebot abgegangen werden. Derjenige, der dies behauptet, ist allerdings beweispflichtig.
. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrags. An die Stelle dieser Vertragsbestimmung tritt eine Regelung, welche dem Zweck der unwirksamen Regelung, in zulässiger Weise, am besten entspricht.
Hier handelt es sich um eine übliche Formulierung in Verträgen.
. Literaturverzeichnis
Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht: 100 Fragen und Antworten2 (2015)
Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB5 (2017)
Mayr K., Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997)
Löschnigg (Hrsg), Angestelltengesetz10 (2016)
Löschnigg, Arbeitsrecht13 (2017)
Reissner (Hrsg), AngG3 (2019)
Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, Band 13 (2018)
S. 2422.5. Ehegattenvertrag
Kristina Hilber
2.5.1. Allgemeiner Teil
2.5.1.1. Vermögensrechtliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung
2.5.1.1.1. Allgemeine Einführung
Die Scheidungsrate in Österreich lag laut Statistik Austria im Jahr 2017 bei rund 41 %. Um unschöne Auseinandersetzungen bei der Scheidung zu vermeiden, bietet das österreichische Eherecht verschiedene Möglichkeiten für Brautleute und Ehegatten, miteinander vermögensrechtliche Vereinbarungen im Hinblick auf eine Scheidung zu treffen.
2.5.2. Aufteilung des ehelichen Vermögens
2.5.2.1. Allgemeines
Grundsätzlich gilt für die Dauer der Ehe Gütertrennung und damit individuelle Freiheit bezüglich des Vermögens. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Erst dann kann es nach den §§ 81 ff EheG zu einer Teilung der in § 81 Abs 2 und 3 EheG festgelegten Vermögensmassen kommen, wobei die Eigentumsverhältnisse nicht ausschlaggebend sind.
Die Vermögensaufteilung sollte einvernehmlich vorgenommen werden. Doch leider scheitern einvernehmliche Scheidungen oft an der Frage, wer was bekommt und wie viel jedem zusteht. Deshalb hat jeder Ehegatte das Recht nach einer Ehescheidung gem § 95 EheG binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Außerstreitverfahren, die gerichtliche Aufteilung des Ehevermögens zu fordern, wenn keine einvernehmliche Einigung möglich war.
Wurden jedoch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung gem § 97 Abs 5 EheG Aufteilungsvereinbarungen getroffen und werden dann aufgrund dieser Vereinbarungen Ansprüche geltend gemacht, sind diese nicht mehr im Aufteilungsverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.
2.5.2.2. Gegenstand der Aufteilung
Gegenstand der Aufteilung sind grundsätzlich all jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen und zu S. 243deren Erwerb sie während dieser Zeit gemeinsam beigetragen haben, und sei es nur durch sparsamen Lebenswandel.
Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Aufteilungsvermögen ist, dass es sich dabei um einen Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten handeln muss, der durch Arbeit, Aufwendungen oder Konsumverzicht entstanden ist. Handelt es sich jedoch um Wertsteigerungen aufgrund von Preissteigerungen, so sind diese nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Auch ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten wird nicht zum aufzuteilenden Vermögen der Ehegatten gerechnet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Aufteilungsmasse ist die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Laut § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen.
2.5.2.2.1. Eheliches Gebrauchsvermögen
Das Gesetz definiert in § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen alle beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft beiden Ehegatten zur Verfügung standen und benützt wurden, wobei auch der Hausrat und die Ehewohnung dazu zu zählen sind. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob die Sache gemeinsam oder abwechselnd gebraucht oder mehr von dem einem oder dem anderen Ehegatten verwendet wurde. Wurde eine Sache jedoch grundsätzlich nur von einem Ehegatten benützt und vom anderen nur in Ausnahmefällen, so wird sie nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gerechnet. Unter „eheliches Gebrauchsvermögen“ fällt somit alles, was von beiden Ehegatten im Rahmen ihrer Lebensführung benützt wird. So zählt zB der PKW zum ehelichen Gebrauchsvermögen, auch wenn einer der Ehegatten diesen niemals lenkte, sondern nur mitgefahren ist.
Obwohl die Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG von körperlichen Sachen spricht, können auch Rechte, wie das Anwartschaftsrecht beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt oder auf Einräumung von Wohnungseigentum zum ehelichen Gebrauchsvermögen gezählt werden.
S. 244Sachen, die zum Gebrauch beabsichtigt, aber noch nicht gebrauchsfertig sind, wie ein Haus, das sich noch im Bau befindet, erfüllen nach Lehre und Rsp nicht die legal definierten Merkmale, sondern sind den ehelichen Ersparnissen zuzuordnen.
Weiters können auch Sachen, die zu einem gehobenen Lebensstandard der Ehegatten gehören, wie ein privater Vorrat an exklusiven Weinen, eine Burg, ein Wochenendhaus, eine Segeljacht, oder etwa eine Badeparzelle, zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen.
Selbst Tiere können zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören, wie etwa ein Reitpferd oder ein Hund, wobei bei der Aufteilung nicht bloß der Vermögenswert des Tieres ausschlaggebend sein soll, sondern vor allem auf die gefühlsmäßige Bindung zum Tier und des Tieres zu achten ist.
2.5.2.2.2. Ehewohnung und Hausrat
Unter eheliches Gebrauchsvermögen fallen auch die Ehewohnung bzw das Haus. Als Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG ist jener Wohnort zu verstehen, in dem die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Somit ist jener Ort gemeint, an dem sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befand oder befindet. Besitzen die Ehegatten zwei Wohnungen, da sie im Winter in ihrer Stadtwohnung und im Sommer in ihrem Landhaus verweilen, so werden beide Wohnsitze iSd Gesetzes als Ehewohnung bezeichnet. Es ist daher möglich, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen als Ehewohnungen gelten.
Da es im Ehegesetz keine Definition des Begriffs Ehewohnung gibt, werden die §§ 90, 92 und 97 ABGB zur Auslegung herangezogen. Laut OGH handelt es S. 245sich bei der Ehewohnung um jene Räumlichkeiten, die beim Wirksamwerden der Scheidung von beiden Ehegatten gemeinsam bewohnt werden oder zuletzt bewohnt wurden.
In der Lehre und Rsp gibt es jedoch unterschiedliche Ansichten bezüglich der Frage, ob die Wohnung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft auch tatsächlich gemeinsam bewohnt worden sein muss, um als Ehewohnung angesehen werden zu können, oder ob auch eine Widmung iSd § 97 ABGB bzw § 758 ABGB als ausreichend anzusehen ist. ME sollte dann vom Begriff Ehewohnung ausgegangen werden, wenn beide Ehegatten die Wohnung bzw das Haus während aufrechter Lebensgemeinschaft als gemeinsamen Mittelpunkt ihres Ehelebens gewählt haben und der Großteil ihrer gemeinsamen Lebensführung iSd § 81 Abs 2 EheG in diesen Räumlichkeiten auch stattfand. Die Widmung allein reicht meiner Meinung nach nicht aus, da eine Widmung auch bloß Formsache sein kann.
Nicht von Bedeutung ist, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benützt wird.
Befindet sich die Ehewohnung auf einer dem Unternehmen gewidmeten Liegenschaft, fällt sie dennoch in die Aufteilungsmasse. Dient ein Haus zum Teil auch dem Unternehmen oder der Berufsausübung eines Ehegatten, muss es trotzdem als Ehewohnung bei der Aufteilung berücksichtigt werden, soweit der beruflich genutzte Teil nicht klar vom Wohnbereich abgegrenzt ist.
Unter Hausrat, der ebenfalls dem Gebrauchsvermögen zuzuordnen ist, sind die zum ehelichen Inventar gehörenden beweglichen Sachen iSd § 758 ABGB zu verstehen, soweit sie zur Weiterführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind. Demzufolge können auch Luxusgegenstände, wie wertvolle Gemälde, Teppiche, Fernseher, DVD-Player, Computer etc unter den Begriff Hausrat falS. 246len. Sie dürfen aber nicht Gegenstand eines Hobbys eines Ehegatten sein und nur von diesem benützt werden. Auch Sportgeräte und Freizeitequipment, die von beiden Ehegatten verwendet werden können und wurden, wie eine Zelt- und Campingausrüstung, fallen darunter, ausgenommen sind Ski, da sie in der Regel nur von einer Person benützt werden.
Der PKW kann grundsätzlich nicht unter Hausrat subsumiert werden. Bei gemeinsamer Nutzung des PKW kann die dem ehelichen Gebrauchsvermögen zugeordnet werden.
2.5.2.2.3. Eheliche Ersparnisse
Unter den ehelichen Ersparnissen versteht man Wertanlagen, die die Ehegatten in ihrer Ehe angespart haben und die für eine Verwertung vorgesehen sind, wobei es nicht auf die subjektive Widmung ankommt, sondern darauf, ob der Gegenstand nach der Verkehrsauffassung für eine Verwertung geeignet ist. Diese Verwertung kann durch Veräußerung oder durch Erzielen von Erträgnissen, wie zB die Vermietung eines Hauses, erfolgen. Die Legaldefinition gem § 81 Abs 3 EheG verweist folglich auf körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
Erfasst werden in der Regel neben Bargeld, Spareinlagen oder Wertpapieren, auch Lebensversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände und Liegenschaften. Guthaben auf einem Girokonto und Bausparverträge fallen ebenfalls unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse. Eine Briefmarkensammlung zählt nur dann zu den ehelichen Ersparnissen, wenn es sich dabei nicht um eine unprofessionelle und unsystematische Anordnung der Briefmarken handelt.
S. 247Manchmal ist es nicht so einfach, eine Differenzierung zwischen ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen vorzunehmen, da Gegenstände sowohl unter das eheliche Gebrauchsvermögen als auch unter eheliche Ersparnisse gereiht werden können. Wenn kostbare Gegenstände einer Sammlung auch zu Wohnzwecken verwendet werden oder wertvoller Schmuck nicht nur aufbewahrt, sondern auch getragen wird, ist einer Einordnung unter den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens der Vorzug zu geben. Da es aber im Zusammenhang mit der gerichtlichen Aufteilungsanordnung gem §§ 86 bis 89 EheG und in Bezug auf Vorwegvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 EheG zur Unterscheidung beider Begriffe kommt, ist die Abgrenzung in der Praxis durchaus von Bedeutung. Im Zweifel sind solche Gegenstände aufgrund der höheren Schutzwirkung unter eheliches Gebrauchsvermögen einzureihen.
2.5.2.2.4. Gegenstände, die nicht der Aufteilung unterliegen
§ 82 EheG grenzt das aufzuteilende Vermögen gegenüber § 81 EheG negativ ab. Diese „Negativliste“ verfügt jedoch nur über einen demonstrativen Charakter. Gegenstände, die darin nicht erfasst sind, werden trotzdem aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des § 81 Abs 2 oder 3 EheG subsumiert werden können.
Die Bestimmungen des § 82 EheG definieren jenes Vermögen, das nicht der Aufteilung unterliegt. Dazu zählen gem § 82 Abs 1 Z 1 bis 4 EheG jene Sachen, die in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von Dritten geschenkt wurden (Z 1). Weiters Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder dessen Berufsausübung dienen (Z 2), zu einem Unternehmen gehören (Z 3) oder Unternehmensanteile sind, wobei es sich dabei nicht um bloße Wertanlagen handelt (Z 4).
In die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von Dritten geschenkte Sachen
Grundsätzlich sind gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG all jene Sachen nicht aufzuteilen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, und zwar unabhängig vom Erwerbsgrund. Nach hA gehören zu den „eingebrachten Sachen“ daher alle Vermögenswerte, die nicht von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam angeschafft oder erworben wurden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, welche Sachen tatsächlich in die Ehe eingebracht worden sind, ist der Tag der Eheschließung und nicht die allenfalls erst spätere Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ob eine Sache als „in die Ehe eingebracht“ angesehen werS. 248den kann, hängt auch von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, dh sie muss bereits überwiegend bezahlt sein. Sie ist nicht als „eingebracht“ iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG anzusehen, wenn vor der Eheschließung nur ein geringer Teil von zirka 10 % angezahlt und erst während der Ehe der restliche Betrag ausbezahlt worden ist. Wurde etwa für die Finanzierung einer Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Kredit aufgenommen und die Kreditraten während der Ehe regelmäßig bezahlt, so ist die Liegenschaft zur Gänze bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Aus wirtschaftlicher Sicht wurde die Liegenschaft von den Ehegatten ja erst im Laufe der Ehe erworben.
Weiters sind alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte allein im Erbweg erhält - etwa als Erbteil, Pflichtteil, Legat oder Schenkung auf den Todesfall - von der Aufteilung ausgenommen. Das trifft auch auf Zuwendungen an einen Ehegatten gegen Abgabe eines Erb- oder eines Pflichtteilsverzichts zu. Der Aufteilung entzogen sind zudem Geldbeträge, die ein Ehegatte als Pflichtteilsabfertigung erhalten hat.
Von der Aufteilung ausgenommen sind auch jene Sachen, die einem Ehegatten zum höchst persönlichen Gebrauch von einem Dritten geschenkt wurden. Aus diesem Grund unterliegen (Hochzeits-)Geschenke nicht der Aufteilung, wenn sie wegen ihrer Widmung nur dem Gebrauch eines Ehegatten dienen können, wie zB geschlechtsspezifische Schmuckstücke. Sollte der Wille des Dritten nicht klar erkennbar sein, so kann man durchaus annehmen, dass eine Zuwendung, die während der Ehe beiden Ehegatten zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse zugutekommen soll, mit großer Wahrscheinlichkeit ein Geschenk an beide ist und daher auch zur aufzuteilenden Vermögensmasse zu zählen ist. Die jüngere Rsp hingegen wertet diese „Zweifelsregelung“ im Hinblick auf Zuwendungen von Angehörigen anders. Sie geht davon aus, dass die nicht ausdrücklich gewidmete Zuwendung, wie zB Arbeitsleistungen bzw Geldleistungen, nur dem Ehegatten zugutekommen soll, zu dem der Angehörige in verwandtschaftlicher Beziehung steht. Die Zweifelsregelung ist laut Rsp jedoch nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Geschenk um eine Eigentumsübertragung von einer LieS. 249genschaft oder um Anteile an einer Liegenschaft durch verwandte Personen handelt. In solchen Fällen handelt es sich in der Praxis grundsätzlich um eine eindeutige Widmung an beide Ehegatten zu gleichen Teilen.
Obwohl nach der jüngeren Rsp - aufgrund der „Zweifelsregelung“ - nicht ausdrücklich gewidmete Zuwendungen immer dem verwandtschaftlich nahestehenden Ehegatten zugutekommen sollen, gibt es mE für eine solche Auslegung dieser Regelung jedoch keine Veranlassung. Gleichgültig, ob es sich um Gegenstände, Arbeitsleistungen oder Geldgeschenke handelt, solange vom Drittschenker nicht dezidiert festgehalten wird, dass sein Geschenk nur dem in verwandtschaftlicher Beziehung stehenden Ehegatten zugutekommen soll, kommt meiner Meinung nach diese Zuwendung beiden Ehegatten zu und ist demnach auch in die Aufteilung einzubeziehen. Vor allem Geldgeschenke werden häufig beiden Ehegatten als Unterstützung für ihr zukünftiges gemeinsames Eheleben übergeben. Keine eindeutige Widmung an einen bestimmten Ehegatten bedeutet meiner Ansicht nach demzufolge eine Widmung an beide Ehegatten. Möchte der Verwandte seine Zuwendung nur dem verwandtschaftlich nahestehenden Ehegatten widmen, so muss sein Wille klar und deutlich erkennbar sein, damit ein Zweifel erst gar nicht aufkommen kann. Anderenfalls richtet sich das Geschenk an beide Ehegatten und wird auch zum aufzuteilenden Vermögen gerechnet. Bei der Übertragung von Liegenschaften oder Anteilen an Liegenschaften geht eine eindeutige Widmung grundsätzlich aus der Grundbucheintragung hervor. Denn anders als bei Arbeitsleistungen oder Geldgeschenken werden bei Liegenschaften in der Regel beide Ehegatten als Hälfteeigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Geschenke, die sich Ehegatten gegenseitig schenken - wobei es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder um eheliche Ersparnisse handeln muss - fallen nicht unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG und unterliegen daher generell der Aufteilung, außer es handelt sich um Vermögenswerte, die unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallen. Das gilt besonders auch für Liegenschaften und Eigentumswohnungen.
Dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung dienende Sachen
Gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG sind Sachen, die dem alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, wie Wäsche, persönliche Kleidung, PelzmänS. 250tel oder tatsächlich getragener Schmuck, nicht zur Aufteilungsmasse zu zählen. Darunter sind auch Ausrüstungsgegenstände zur Freizeitgestaltung, die einer der Ehegatten alleine in Verwendung hat, zu verstehen, wie etwa ein Segelboot, ein Motorrad, ein Reitpferd oder eine Fotoausrüstung bzw Tauchausrüstung.
Auch Gegenstände, die der Berufsausübung eines Ehegatten dienen, dürfen nicht aufgeteilt werden, um seine berufliche Tätigkeit nicht zu beeinträchtigen. In Betracht kommen hier zB der PKW eines Handelsvertreters, der Computer eines freiberuflich Tätigen, die Nähmaschine einer Schneiderin, medizinische Geräte eines Arztes oder die Bibliothek eines Juristen. Voraussetzung ist, dass der Beruf tatsächlich ausgeübt wird, gleichgültig ist jedoch, ob als Haupt- oder Nebenbeschäftigung.
Dem Unternehmen zugehörige Sachen und Unternehmensanteile
Von besonderer Bedeutung sind die Ausnahmebestimmungen gem § 82 Abs 1 Z 3 und Z 4 EheG in Bezug auf Unternehmen und Unternehmensanteile. So sind nicht nur Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, oder Anteile an einem Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen, sondern auch das Unternehmen selbst.
Der Begriff des Unternehmens wird iSd Unternehmensrechts als eine „wirtschaftlich selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit“ definiert. Somit zählt jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 UGB, unabhängig davon, ob sie auf Gewinn ausgerichtet ist oder nicht, als Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG.
Auch die Art und Größe des Unternehmens ist nicht entscheidend. Aus diesem Grund sind selbst Kleinunternehmen erfasst. Demzufolge fallen etwa landwirtschaftliche Betriebe, Buschenschanken, Privatzimmervermietung sowie freiberufliche Tätigkeiten, wie beispielsweise Rechtsanwalts- und NotariatskanzS. 251leien, Arztpraxen oder Architekturbüros, unter den Begriff Unternehmen und unterliegen folglich nicht der Aufteilung.
Obwohl an der Herausnahme des Unternehmens aus der Aufteilung von der Lehre von Anfang an massiv Kritik geübt wurde, ist die Herausnahme des Unternehmens aus der Aufteilungsmasse nach stRsp auf alle Fälle verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Motiv des Gesetzgebers lässt sich darin erkennen, dass viele Unternehmen eine erhebliche Geldentnahme im Falle einer Scheidung kaum verkraften würden. So würde eine Aufteilung mit großer Wahrscheinlichkeit den Bestand des Unternehmens und damit auch Arbeitsplätze gefährden.
Trotz der Kritik an der Unternehmensexemtion sind jedoch der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien eindeutig. Das zeigt auch die strenge Auslegung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG durch den OGH. Wenn körperliche und unkörperliche Dinge aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind, muss mE das Unternehmen selbst erst recht von der Herausnahme erfasst sein.
Um groben Unbilligkeiten durch die pauschale Herausnahme eines Unternehmens entgegenzuwirken, sieht § 91 Abs 2 EheG vor, dass Investitionen eines Ehegatten aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen des anderen Ehegatten wertmäßig bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind.
Für die Frage, ob eine Sache iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG nun zu einem Unternehmen gehört oder nicht, ist die Zugehörigkeit iSd § 294 ABGB maßgebend. Entscheidend ist die eindeutige Widmung, denn dem Unternehmen gewidmete Sachen fallen nicht in die Aufteilung. Aus diesem Grund gehören ein Firmenauto und eine Liegenschaft, die als Unternehmenssitz genutzt wird, zum UnternehS. 252men, auch wenn der andere Ehegatte Miteigentümer dieser ist und sich die aufzuteilende Ehewohnung im Firmengebäude befindet, wobei die Ehewohnung eindeutig abgrenzbar sein muss. Auch eine Liegenschaft, die bis zum Verkehrswert mit Unternehmenskrediten belastet ist, oder eine Lebensversicherung, die zur Sicherung eines Unternehmenskredits dient, werden zum Unternehmen gerechnet und fallen somit aus der Aufteilung.
Entscheidend für den Zeitpunkt der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen ist die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Sache, die erst in diesem Zeitpunkt einem Unternehmen gewidmet werden soll, ist ebenso unbeachtet zu lassen, wie wenn eine im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum Unternehmen gehörende Sache später zu einer Wertanlage wird.
Erträgnisse eines Unternehmens unterliegen dann der Aufteilung, wenn sie als unternehmerische Gewinne angespart werden und folglich als eheliche Ersparnisse zu werten sind. Wesentlich ist hierbei die ausdrückliche bzw konkludente Umwidmung in den privaten Bereich. Solange keine Umwidmung vorliegt, gelten grundsätzlich alle Guthaben aus Unternehmenserträgen oder aus der Veräußerung von Betriebsliegenschaften als unternehmenszugehörig und sind der Aufteilung entzogen.
Weiters unterliegen nicht entnommene Gewinne eines Gesellschafters, die zu dessen Kapitalanteil an der Gesellschaft gehören, nicht der Aufteilung.
Erlöse aus dem Verkauf eines Unternehmens fallen grundsätzlich in die Aufteilung.
Gegenausnahmen - Ehewohnung und Hausrat
§ 82 Abs 2 EheG nennt als eine wichtige Ausnahme die Ehewohnung und den Hausrat. Unter drei Voraussetzungen ist die Ehewohnung nämlich in die Aufteilung einzubeziehen, obwohl sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von Dritten geschenkt wurde.
Seit dem FamRÄG 2009 gibt es für Ehegatten einerseits die Möglichkeit, durch eine Vorwegvereinbarung gem § 97 EheG in die Aufteilung der Ehewohnung zu optieren (§ 82 Abs 2 S 1 Fall 1 EheG). Andererseits fällt auch die von einem S. 253Ehegatten in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder geschenkte Ehewohnung in die Aufteilungsmasse, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist (§ 82 Abs 2 S 1 Fall 2 EheG), wobei hier von der Rsp ein strenger Maßstab angelegt wird. Dies ist der Fall, wenn eine längere Obdachlosigkeit droht oder es sich dabei um eine Existenzfrage handelt. Steht dem anderen Ehegatten eine Ersatzwohngelegenheit zur Verfügung, ist die Ehewohnung nicht bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Als dritte Voraussetzung für die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung gilt die Rücksichtnahme auf die Interessen und den Bedarf eines gemeinsamen Kindes (§ 82 Abs 2 S 1 Fall 3 EheG). Es darf demzufolge zu keiner gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation kommen, wobei auch das soziale Umfeld - wie Freunde und Bildungseinrichtungen - beachtet werden soll.
Sollte es jedoch Wunsch der Ehegatten sein, die Ehewohnung aufzuteilen, so ist bei Gericht ein entsprechender Antrag einzubringen.
2.5.2.2.5. Schulden
Nicht alle Schulden, die bei der Ehescheidung auf dem ehelichen Vermögen lasten, werden bei der Aufteilung berücksichtigt. In der Regel werden gem § 81 Abs 1 S 2 EheG bei der Ermittlung des ehelichen Vermögenswerts für die Aufteilungsmasse die Schulden miteinbezogen, die von einem oder beiden Ehegatten eingegangen wurden, um Gegenstände des Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse herzustellen, anzuschaffen, instand zu halten bzw zu verbessern (konnexe Schulden), was zu einer Verminderung der aufzuteilenden Aktiva führt. Konnexe Schulden unterliegen sogar dann der Aufteilung, wenn die Gegenstände, auf die sie sich beziehen, nicht mehr in der Verfügungsmacht der Ehegatten stehen oder auch, wenn die Schulden nach Auflösung der Ehe bereits bezahlt wurden. Wurden die Schulden jedoch nur von einem der Ehegatten beglichen, so sind sie nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten.
§ 83 Abs 1 S 2 EheG erfasst des Weiteren solche Schulden, die aufgrund des Lebenswandels der Ehegatten zustande gekommen sind, wie zB Schulden zur Finanzierung teurer Urlaubsreisen. Sog Konsumkredite sind bei der Billigkeitsentscheidung zu beachten und ebenso in die Aufteilung einzubeziehen, wobei das Gericht festlegen kann, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Tilgung herangezogen werden soll.
S. 254Fallen Schulden nicht unter konnexe Schulden gem § 81 Abs 1 EheG und stehen sie gem § 83 EheG in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgestaltung, so werden sie nicht in Anschlag gebracht und sind bei der Aufteilung auch nicht berücksichtigungswürdig.
2.5.2.2.6. Stichtag für die Einbeziehung bzw Bewertung der Aufteilungsmasse
Grundsätzlich ist nur das aufzuteilen, was während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft von den Ehegatten erworben wurde. Der Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen entscheidend ist, ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Uneinig sind sich Lehre und Rsp bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung der Aufteilungsmasse zu erfolgen hat, entweder zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder zum Zeitpunkt der Aufteilung. Das wäre bei der gerichtlichen Aufteilung der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Die hL und die überwiegende Rsp sehen den Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung als Bewertungsstichtag an.
Ausschlaggebend ist letztendlich, wie Wertveränderungen gehandhabt werden, die im Zeitraum der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Aufteilung entstanden sind. Kommt es zu einer Wertveränderung, die nur durch den Verdienst eines Ehegatten entstanden ist, so ist sie nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Zwischenzeitliche Veränderungen, die sich ohne Zutun der Ehegatten ergeben, fallen jedoch in die Aufteilungsmasse, wobei es unwesentlich ist, ob es sich um eine reale Wertveränderung handelt oder eine solche etwa durch Inflation (Geldwertveränderung) zustande gekommen ist. Für solche Wertveränderungen wird als Bewertungszeitpunkt die Aufteilungsentscheidung erster Instanz angesehen.
Für die Bewertung des aufzuteilenden Vermögens ist grundsätzlich vom Verkehrswert auszugehen. Gerade bei Liegenschaften sind aber Abweichungen S. 255vom errechneten Verkehrswert zulässig, wobei diese der Billigkeit entsprechen müssen. Liegt Miteigentum an einer Liegenschaft oder Wohnung vor, so muss bei der Bewertung die Position des Miteigentümers durch Abschlag Berücksichtigung finden, außer der Miteigentümer erlangt den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten und wird dadurch zum alleinigen Eigentümer. In diesem Fall entfällt selbstverständlich der Abschlag für Miteigentum.
2.5.3. Vorwegvereinbarungen
2.5.3.1. Allgemeines
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, schon vor ihrer Eheschließung oder während der Ehe Vereinbarungen im Voraus zu treffen, in denen geregelt wird, wie das eheliche Vermögen im Fall einer Trennung aufzuteilen ist. Im Ehegüterrecht spricht man bei solchen Vereinbarungen über die nacheheliche Aufteilung von Ehewohnung, ehelichen Ersparnissen und ehelichem Gebrauchsvermögen gem § 97 EheG von Vorwegvereinbarungen oder Vorausvereinbarungen. Voraussetzung für solche Vereinbarungen ist, dass sie vor oder während der Ehe geschlossen werden und nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stehen. Aus diesem Grund sind Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe getroffen werden, von § 97 Abs 1 bis 4 EheG nicht erfasst.
Die Bestimmungen des § 97 EheG beinhalten einen rechtspolitischen Schwerpunkt des FamRÄG 2009. Durch die erweiterten vertraglichen Gestaltungsbefugnisse des § 97 EheG - Ehegatten haben nun die Möglichkeit, auch über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Vereinbarungen zu treffen - wird die Privatautonomie der Ehegatten hinsichtlich der Regelung ihrer Vermögensverhältnisse gestärkt. Um dem Schutzbedürfnis des sozial schwächeren Teils gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber § 97 EheG zwingenden Charakter verliehen und die Gestaltungsmöglichkeiten in Aufteilungsvereinbarungen an strenge Formvorschriften gebunden. Außerdem sind Vorwegvereinbarungen zur der Sicherung der Existenz des schwächeren Ehegatten einer richterlichen Nachkontrolle unterworfen.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und über die Ehewohnung, die nur unter der Formvorschrift eines Notariatsakts gültig zustande kommen können, Vorwegvereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen, die bloß der einfachen Schriftform iSd § 886 ABGB bedürfen und solchen, die formfrei abgeschlossen werden können, wenn sie gem S. 256§ 97 Abs 5 EheG im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren getroffen werden. Sollten die Vereinbarungen nicht den Formerfordernissen entsprechen, so hat das Gericht jedoch auch formungültige Vereinbarungen aus Billigkeitserwägungen bei der Vermögensaufteilung zu werten und zu beachten.
Durch Vorwegvereinbarungen kann nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten geregelt werden, sie können jedoch nicht in Rechte Dritter eingreifen. Ein solcher Eingriff in Rechte Dritter kommt deshalb nur im Aufteilungsverfahren aufgrund der Anordnungsbefugnisse des Gerichts in Betracht. Schließen die Ehegatten zB eine Vorwegvereinbarung, die den Übergang eines Mietrechts an der Ehewohnung betrifft, und kommt es anschließend wirklich zu einer Scheidung, dann muss ein Antrag auf ein Aufteilungsverfahren gem §§ 87 und 88 EheG gestellt werden, an dem der Vermieter (Dritte) beteiligt ist. Der streitige Rechtsweg gegen den Vermieter ist in diesem Fall unzulässig.
Keine Anwendung findet § 97 EheG bei Vereinbarungen über die Abgeltungsansprüche bei Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gem § 98 ABGB. Die Beschränkungen des § 97 EheG gelten für Vereinbarungen, die diese Ansprüche betreffen, nicht.
2.5.3.2. Regelungsgegenstände und ihre Formregelungen
2.5.3.2.1. Eheliches Gebrauchsvermögen
Seit dem FamRÄG 2009 besteht für Ehegatten nun die Möglichkeit, rechtswirksame Vorwegvereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen (ohne Ehewohnung) zu treffen, sofern diese gem § 97 Abs 1 S 2 EheG die einfache Schriftform iSd § 886 ABGB einhalten. Durch die Formvorschrift sollen nach Auffassung des Gesetzgebers die Ehegatten vor übereilten Vereinbarungen geschützt und das Problem der späteren Beweisschwierigkeiten vermieden werden.
2.5.3.2.2. Ehewohnung
Durch das FamRÄG 2009 kam es in Bezug auf die Ehewohnung zu wesentlichen Veränderungen. Die diesbezüglichen neuen Regelungen lassen jedoch aufgrund einer unpräzisen Wortwahl Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, wie sich in der Lehre zeigt.
Grundsätzlich liegt es im Interesse des Gesetzgebers, dass sich Ehegatten schon im Voraus Gedanken über die Aufteilung ihres ehelichen Gebrauchsvermögens und ihrer ehelichen Ersparnisse machen, wobei dies nun seit auch für S. 257die Ehewohnung möglich ist. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dafür sind vorwiegend in § 97 EheG normiert.
Damit sämtliche Vorwegvereinbarungen, die die Ehewohnung betreffen, auch Rechtswirksamkeit erlangen, sind sie gem § 97 Abs 1 EheG in Form eines Notariatsakts abzuschließen. Dadurch soll nach Vorstellung des Gesetzgebers für solche Vereinbarungen eine verantwortungsvolle rechtliche Beratung gewährleistet sein.
Wird von den Ehegatten keine Vereinbarung die Ehewohnung betreffend geschlossen, so bleibt diese nach wie vor von der Aufteilung ausgenommen, wenn sie gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einem Dritten geschenkt wurde und der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse nicht angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung keinen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (§ 82 Abs 2 EheG). Neu hingegen ist die Möglichkeit einer „Opting-in“- bzw „Opting-out“-Vereinbarung sowie Vereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung.
Die Ehegatten haben nun gem § 82 Abs 2 S 1 EheG das Recht, eine eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Ehewohnung durch eine „Opting-in“-Vereinbarung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, auch wenn diese nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich nicht in das Aufteilungsvermögen fallen würde. Diese „Opting-in“-Vereinbarung bewirkt, dass die Ehewohnung auch dann zur Aufteilungsmasse dazugerechnet wird, wenn weder der andere Ehegatte auf sie angewiesen ist, noch für ein gemeinsames Kind ein berücksichtigungswürdiger Bedarf vorliegt.
In der Praxis ist eine „Opting-in“-Vereinbarung dann von Interesse, wenn ein Haus vor der Ehe gemeinsam gebaut wurde, jedoch nur ein Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Ohne „Opting-in“ würde bei einer Scheidung die Liegenschaft samt Haus aufgrund der erst später erfolgten Heirat als eingebrachte Ehewohnung gem § 82 Abs 1 EheG nicht in die Aufteilungsmasse fallen. Die neue Rechtslage ermöglicht nun, dass das „betroffene“ Haus durch eine „Opting-in“-Vereinbarung (Ehewohnung) in die Aufteilung einbezogen wird.
Bei der Aufteilung ist sowohl auf die Billigkeit gem § 83 EheG als auch auf die von den Ehegatten getätigten Investitionen bezüglich der Ehewohnung Rücksicht zu nehmen. Konnexe Schulden, die während der Ehe aufgrund von Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung entstanden sind, verringern den Wert der Aktiva bei der Aufteilung durch direkten Abzug.
S. 258In der Praxis bedeutsamer sind „Opting-out“-Vereinbarungen. Beim „Opting-out“ kommt es zu einer Beschränkung des Zuweisungsspielraums des Richters. Gem § 87 Abs 1 S 2 EheG haben Ehegatten nun die Möglichkeit, durch eine „Opting-out“-Vereinbarung die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an einer eingebrachten, ererbten oder von Dritten geschenkten Ehewohnung auszuschließen, die nur aufgrund eines besonderen Bedarfs des anderen Ehegatten oder des gemeinsamen Kindes (§ 82 Abs 2 S 1 EheG) der Aufteilung unterliegt.
Die Möglichkeit des Aufteilungsrichters, eine benachteiligende Vorwegvereinbarung einer Korrektur zu unterziehen, ist jedoch eingeschränkt. Denn nur bei Vorwegvereinbarungen über die ehelichen Ersparnisse oder das eheliche Gebrauchsvermögen mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Aufteilungsgericht gem § 97 Abs 2 EheG von der Vereinbarung abgehen, wenn einer der Ehegatten unbillig benachteiligt bzw unzumutbar belastet wird. Man spricht hier von der Unzumutbarkeitskontrolle durch das Gericht.
Vorwegvereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung unterliegen hingegen gem § 97 Abs 3 EheG der Unbilligkeitskontrolle für den Fall, dass der andere Ehegatte bzw ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht ausreichend decken kann oder sich die Lebenssituation grob verschlechtern würde.
Betrachtet man die Möglichkeiten von Vorwegvereinbarungen hinsichtlich der Ehewohnung genauer, so fällt auf, dass der Gesetzgeber keine Unterscheidung trifft, welche Art von Ehewohnung § 97 Abs 2 EheG ausnimmt. Handelt es sich hierbei nur um eine eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Ehewohnung, oder auch um eine Errungenschaftsehewohnung, also eine Ehewohnung, die während aufrechter Ehe angeschafft wurde? Dieses Versäumnis wirft in der Lehre offene Fragen auf und führt - wie Schwimann es bezeichnet - zu einem „interpretatorischen Schlachtfeld“.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 97 Abs 1 EheG sind grundsätzlich Vorwegvereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen und somit eigentlich auch über die Ehewohnung möglich. Da weder die Materialien noch das Gesetz eine Unterscheidung zwischen einer eingebrachten, geerbten oder von dritter Seite geschenkten Ehewohnung und einer Errungenschaftsehewohnung vornehmen, können Ehegatten demzufolge auch bei Errungenschaftsehewohnungen „Opting-out“-Vereinbarungen im Voraus treffen. Bejaht man die Möglichkeit, eine S. 259Errungenschaftsehewohnung iSd § 97 Abs 1 EheG aus der Aufteilung auszunehmen, so drängt sich mE die Frage auf, welchen Sinn dann die Existenz des § 87 Abs 1 S 2 EheG macht, wenn zwischen einer Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG und einer Errungenschaftsehewohnung keine grundlegende Unterscheidung getroffen wird. Das Vorhandensein des § 87 Abs 1 S 2 EheG zeigt meiner Meinung nach klar und deutlich, dass für Vorwegvereinbarungen über eine Errungenschaftsehewohnung andere Rechtsfolgen vorgesehen sein müssen.
Die unterschiedlichen Auslegungen, die sich zu diesem Thema in der Lehre gebildet haben, zeigen sich deutlich bei der richterlichen Korrektur- und Kontrollbefugnis von Vorwegvereinbarungen über die Ehewohnung. Sind nun Vorwegvereinbarungen über eine Errungenschaftsehewohnung einer Unzumutbarkeitskontrolle iSd § 97 Abs 2 EheG ausgesetzt, oder doch nicht? Sind während aufrechter Ehe angeschaffte Ehewohnungen genauso korrekturresistent wie eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Ehewohnungen?
Folgt man der in der Zwischenzeit leicht überwiegenden Meinung in der Literatur, so finden sich keinerlei Anhaltspunkte, die zeigen, dass der Gesetzgeber bloß die eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Ehewohnung von der Nachkontrolle des Gerichts ausnehmen wollte. Für die Vertreter dieser Auffassung ist die Formulierung des § 97 Abs 2 EheG klar und eindeutig: Der Gesetzgeber hat jede Art von Ehewohnung von § 97 Abs 2 EheG ausgenommen und eine Überprüfung der Vereinbarung bezüglich der Ehewohnung durch das Aufteilungsgericht ist allein in § 97 Abs 3 EheG geregelt und auf die Nutzung dieser Wohnung beschränkt.
Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass die Herausnahme der Ehewohnung aus dem Anwendungsbereich des § 97 Abs 2 EheG mittels teleologischer Reduktion auf Vorwegvereinbarungen über eingebrachte bzw unentgeltlich erworbene Ehewohnungen zu beschränken sei. Das bedeutet für die Ehegatten, dass „Opting-out“-Vereinbarungen, welche den Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an der Ehewohnung zum Inhalt haben, „korrekturresistent“ sind. Die Errungenschaftsehewohnung sowie das übS. 260rige eheliche Errungenschaftsvermögen unterliegen hingegen der Unzumutbarkeitskontrolle des Aufteilungsrichters.
Meiner Meinung nach ging es dem Gesetzgeber bei der Reform vor allem darum, Vereinbarungen über eingebrachte bzw unentgeltlich erworbene Ehewohnungen „korrekturresistent“ zu machen, um das Familienvermögen zu bewahren. Auf diese Weise kann die Gefahr ausgeschlossen werden, dass in die Ehe eingebrachte oder unentgeltlich übertragene Eigentumswohnungen und Häuser bei der Scheidung dem geschiedenen Ehegatten in die Hände fallen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass „Opting-out“-Vereinbarungen über Ehewohnungen nach § 82 Abs 2 EheG nicht der Unzumutbarkeitskontrolle des § 97 Abs 2 EheG unterliegen, solche über Ehewohnungen, die erst während aufrechter Ehe angeschafft wurden, jedoch schon.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass - obwohl der Gesetzgeber nach § 97 Abs 2 EheG Ehewohnungen explizit ausschließt - mittels teleologischer Reduktion des § 97 Abs 2 EheG die Ausnahme von der Unzumutbarkeitskontrolle nur für Vorwegvereinbarungen bezüglich eingebrachter, geerbter oder von dritter Seite geschenkter Ehewohnungen gilt. Das bedeutet, dass Vorwegvereinbarungen über Ehewohnungen nach § 82 Abs 2 EheG, welche die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an den anderen Ehegatten verhindert, korrekturresistent sind. Hinsichtlich der Begründung eines Nutzungsrechts an der Ehewohnung kann das Aufteilungsgericht aber korrigierend eingreifen, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs 3 EheG vorliegen. Eine Unterscheidung zwischen einer Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG und einer Ehewohnung, die während der Ehe angeschafft wurde, wird in diesem Fall nicht vorgenommen. Somit unterliegen Errungenschaftsehewohnungen sowohl der Unbilligkeitskontrolle nach § 97 Abs 3 EheG als auch der Unzumutbarkeitskontrolle nach § 97 Abs 2 EheG.
2.5.3.2.3. Eheliche Ersparnisse
Wenn man die Rechtslage vor dem FamRÄG 2009 und die jetzige Rechtslage bezüglich der ehelichen Ersparnisse vergleicht, kam es grundsätzlich zu keinen gravierenden Änderungen. So kann wie bisher über eheliche Ersparnisse mittels Notariatsakt eine Vereinbarung über die Aufteilung im Voraus getroffen werden. Neuerungen gab es jedoch, was die Bindung des Gerichts an eine solche Vorwegvereinbarung anbelangt. Waren nach der alten Rechtslage Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse außerhalb des Sittlichkeitsvorbehalts für den Aufteilungsrichter unantastbar, so fallen nun sämtliche Vereinbarungen unter die Kontrolle des § 97 Abs 2 bis 4 EheG, wobei nach der neuen Rechtslage S. 261auch Umstandsänderungen, die nach Abschluss von Vorwegvereinbarungen eintreten, zu beachten sind.
So können die Ehegatten seit dem FamRÄG 2009 zwar alle ihre Vermögensmassen regeln, sie können sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich „halten“ werden.
Durch diese Neuregelung wurde faktisch eine Umstandsklausel eingearbeitet, da nun das Aufteilungsgericht Entwicklungen in der Ehe zu beachten hat und Entscheidungen über die Aufteilung des Vermögens unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen sind. Aus diesem Grund hat das Gericht die Gründe für einen etwaigen Vermögensverlust und das Verschulden zu berücksichtigen.
Wurde eine Vorwegvereinbarung getroffen, so muss der Zeitpunkt der Veränderung der Vermögensverhältnisse nach der Eheschließung stattgefunden haben.
2.5.3.3. Verzicht auf den Aufteilungsanspruch bzw das Aufteilungsverfahren
Durch das FamRÄG 2009 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten für Ehegatten bezüglich Vorwegvereinbarungen erweitert. Ehegatten können nun sowohl für die ehelichen Ersparnisse als auch für das eheliche Gebrauchsvermögen auf den Aufteilungsanspruch rechtswirksam verzichten, vorausgesetzt die erforderlichen gesetzlichen Formvorschriften werden beachtet.
Ein genereller Verzicht auf die Durchführung des Aufteilungsverfahrens und damit auf Rechtsschutz - wie er in der Praxis im Zusammenhang mit einer Eheauflösung scheinbar durchaus vorkommt - ist aber schon wegen der aus Art 6 Abs 1 S 1 EMRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrags (pactum de non petendo) unwirksam. Auf den materiellen Aufteilungsanspruch kann jedoch wirksam und zulässig verzichtet werden.
2.5.3.4. Bindung des Gerichts
Die durch das FamRÄG 2009 neu geschaffenen Abs 2 bis 4 des § 97 EheG regeln, inwieweit das Gericht an die im Voraus geschlossenen Vereinbarungen der Ehegatten gebunden und unter welchen Umständen eine Abweichung von der Vereinbarung möglich ist.
S. 2622.5.3.4.1. Abweichen von getroffenen Vorwegvereinbarungen bezüglich der ehelichen Ersparnisse und des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 97 Abs 2 EheG)
§ 97 Abs 2 EheG regelt das Abweichen von einer getroffenen Vorwegvereinbarung über die ehelichen Ersparnisse und das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen (ausgenommen der Ehewohnung) und besagt, dass das Gericht nur von Vorwegvereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse abweichen kann, soweit die Vereinbarung unter Anwendung einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unverhältnismäßig benachteiligt.
Das Außerstreitgericht ist somit im Aufteilungsverfahren an Vorwegvereinbarungen, die einen der beiden Ehegatten bei einer Gesamtbetrachtung der Vermögenslage unzumutbar benachteiligen und unbillig sind, nicht gebunden. Beinhaltet die Vorwegvereinbarung demnach eine unbillige und unzumutbare Benachteiligung eines Ehegatten, hat das Aufteilungsgericht die Möglichkeit, vom festgelegten Inhalt der Vereinbarung abzuweichen. Es muss sich dabei jedoch um eine die „schlichte“ Unbilligkeit nach § 83 Abs 1 EheG übersteigende krasse Benachteiligung eines Ehegatten handeln. Das wäre dann der Fall, wenn durch die Vorwegvereinbarung der benachteiligte Ehegatte „mehr oder weniger mit Almosen“ abgefertigt werden würde, dh der eine Ehegatte einen wesentlich geringeren Anteil aus dem Aufteilungsvermögen erhält, als ihm nach den Kriterien des § 83 EheG zustehen bzw er in eine existenzgefährdende Situation geraten würde.
Die Praxis zeigt, je weniger von dem aufzuteilenden Vermögen durch eine Vorwegvereinbarung geregelt wird, desto unwahrscheinlicher ist es, dass es zu einer unzumutbaren Benachteiligung eines Ehegatten kommt, da dem Aufteilungsgericht Ausweichmöglichkeiten für eine billige Aufteilung zukommen. Werden hingegen im Hinblick auf eine spätere Aufteilung viele Vermögenswerte in Vorwegvereinbarungen geregelt, kann mE die Gefahr einer Benachteiligung größer sein.
Folgt man den Materialien, so soll auf der einen Seite die Privatautonomie und die Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten gestärkt und die Vereinbarung nicht gleich unwirksam werden, wenn sie mit den Billigkeitserwägungen des § 83 EheG in Widerspruch steht, auf der anderen Seite sei es jedoch notwendig, die Möglichkeit einer Korrektur für solche Fälle zu schaffen, in denen eine grob unverhältnismäßige Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt. Es wird mE üblicherweise nicht immer notwendig sein, die getroffene Vereinbarung zur Gänze außer Acht zu lassen. In den meisten Fällen wird eine entsprechende Änderung des Inhalts durchaus ausreichen. Die schwierige Aufgabe, hier eine ausgleichende und S. 263gerechte Lösung zu finden, liegt in den Händen des Aufteilungsrichters. Der Beitragsgedanke sollte hierbei eine Rolle spielen. Den Ehegatten sollte meiner Ansicht nach grundsätzlich ein ausreichender Gestaltungsspielraum bezüglich des Inhalts einer Vorwegvereinbarungen eingeräumt werden. Eine verpflichtende Rechtsberatung sollte die Ehegatten vor unbilligen, unzumutbaren Vereinbarungsinhalten warnen, auf etwaige Gefahren bei der nachehelichen Aufteilung hinweisen und beratend zur Seite stehen. So könnte schon im Vorhinein eine grobe unbillige Benachteiligung eines Ehegatten verhindert werden und dem Aufteilungsgericht eine Abänderung der Vorwegvereinbarung erspart bleiben.
Es ist eine verantwortungsvolle Aufgabe des Aufteilungsgerichts, Gewicht und Umfang der Beiträge jedes Ehegatten in Bezug auf das eheliche Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse abzuwägen, wobei auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Eine allgemein gültige Auslegung für den Begriff „Unbilligkeit“, die der Aufteilungsrichter bei zu korrigierenden Vorwegvereinbarungen heranziehen kann, muss es mE gar nicht geben, denn was von einem als unbillig empfunden wird, muss noch lange nicht für einen anderen gelten. Die Folgen der Scheidung sollten in wirtschaftlicher Hinsicht für beide Ehegatten möglichst ausgeglichen geregelt werden. Daher ist es meiner Ansicht nach ganz wesentlich, dass eine Korrekturmöglichkeit geschaffen wurde, um grobe Unverhältnismäßigkeiten einer Vereinbarung zu verhindern.
Seit dem FamRÄG 2009 kann der Aufteilungsrichter nicht nur in Vorwegvereinbarungen korrigierend eingreifen, wenn diese von vornherein unbillig und unzumutbar waren, sondern es steht ihm auch frei, im Aufteilungsverfahren von einer Vorwegvereinbarung abzugehen, auch wenn diese zwar ursprünglich ausgewogen und angemessen war, aber das Festhalten an ihr im Nachhinein für einen der Ehegatten eine unzumutbare Benachteiligung bedeuten würde.
Das Aufteilungsgericht hat nach der neuen Gesetzeslage gem § 97 Abs 4 EheG auf die Entwicklungen in der Ehe Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Dauer und Gestaltung der Ehe. Es könnte nämlich der Fall sein, dass nach einer getroffenen Vorwegvereinbarung einer der Ehegatten sein Vermögen während der Ehe verliert und er dadurch im Zeitpunkt der Aufteilung unzumutbar benachteiligt wäre. Allerdings ist unter dem Aspekt der Billigkeit auch zu prüfen, aus welchen Gründen es zu einem Verlust des Vermögens gekommen ist. Kommt es beispielsweise deshalb zum Verlust, weil der Ehegatte sein Vermögen mit Glücksspiel durchgebracht hat, oder aufgrund eines kostspieligen außerehelichen Verhältnisses, so ist ein Abgehen von der Vorwegvereinbarung nicht notwendig. Anders verhält es sich, wenn das Vermögen aufgrund einer schweren Krankheit und teurer Medikamente aufgebraucht wurde. Bei der Billigkeitsprüfung ist daher auch auf das Verschulden Bedacht zu nehmen, wobei es sich auf eherechtlich maßgebliche Umstände beziehen muss.
Durch diese Regelung wird mE der schwächer gestellte Ehegatte eindeutig besser geschützt, als dies vor dem FamRÄG 2009 möglich war.
S. 264Die Unbilligkeit und Unzumutbarkeit einer Vereinbarung wird im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung beurteilt. Ob eine Benachteiligung bereits beim Abschluss der Vereinbarung vorlag oder ob diese erst im Nachhinein eingetreten ist, ist unwesentlich. Die benachteiligenden Veränderungen müssen auf alle Fälle nach der Eheschließung erfolgen.
Was den spätest möglichen Zeitpunkt der Veränderung betrifft, gibt es in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass der letztmögliche Zeitpunkt einer Veränderung der Zeitpunkt vor der Aufhebung der Ehe sei. Veränderungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten, seien demzufolge ohne Bedeutung, da die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Beurteilung der Aufteilungsmasse nach § 81 Abs 2 und 3 EheG als Abgrenzung wirkt.
Andererseits wird als letztmöglicher Zeitpunkt der Änderung die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen, da § 97 Abs 4 EheG ausdrücklich auf die ehelichen Lebensverhältnisse verweist. Das würde jedenfalls bedeuten, dass Änderungen der ehelichen Vermögensmasse nach der rechtskräftigen Ehescheidung keinerlei Beachtung mehr finden.
ME ist der späteste Zeitpunkt für eine Änderung jener der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dh der Zeitpunkt, ab dem die Ehegatten getrennte Wege gehen und persönliche Berührungen - sofern dies möglich ist - ausgeschaltet werden, auch wenn sie noch unter einem Dach wohnen. Durch die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft haben die Ehegatten auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse des jeweils anderen Ehegatten keinen Einfluss mehr. Sollte sich bis dahin eine Vorwegvereinbarung als unzumutbar herausstellen, so muss der Aufteilungsrichter dies prüfen und korrigierend eingreifen.
2.5.3.4.2. Abweichen von getroffenen Vorwegvereinbarungen bezüglich der Ehewohnung (§ 97 Abs 3 EheG)
Grundsätzlich regelt § 97 Abs 3 EheG (Unbilligkeitskontrolle) die Bindung des Aufteilungsrichters an Vorwegvereinbarungen über die Ehewohnung. Das Besondere am neuen § 97 Abs 3 EheG ist, dass das Aufteilungsgericht bei einer Vorwegvereinbarung nur abweichen kann, wenn diese die Nutzung der Ehewohnung betrifft. Das Gericht hat aber nicht die Möglichkeit, von einer Vereinbarung abzugehen, die die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung - dh die Übertragung des Eigentums - an einen der Ehegatten zum Inhalt hat. Das GeS. 265richt kann im Aufteilungsverfahren diese Eigentumsübertragung nicht mehr korrigieren. Diese Regelung, dass Eigentumsvereinbarungen bezüglich der Ehewohnung unantastbar bleiben, steht auf alle Fälle im Einklang mit dem in § 90 Abs 1 EheG verankerten Bewahrungsgrundsatz. Es ist offensichtlich iSd Gesetzgebers, dass jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden erhalten bleibt. Rechtspolitisches Ziel des FamRÄG 2009 war es, die Dispositionsmöglichkeiten der Ehegatten zu stärken. Da die Ehewohnung meist den wertvollsten aufzuteilenden Vermögensteil darstellt, sollten sich die Ehegatten darauf verlassen können, dass ihre Vereinbarung bezüglich der Eigentumsfrage auch hält.
Eine Änderung der Nutzungsvereinbarung ist nur dann möglich, wenn eine Deckung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten oder eines gemeinsamen Kindes nicht hinreichend gegeben ist oder sich eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse daraus ergibt. Dies ist nach den Materialien dann der Fall, wenn es durch den Auszug aus der Ehewohnung für den einen Ehegatten zu einem Arbeitsplatzverlust oder für das Kind zu einem Schul- oder Ausbildungsplatzwechsel kommt, wodurch die weitere Entwicklung des Kindes gefährdet wird.
Umstritten ist jedoch die Frage, welche Nutzungsrechte bei einer eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder von einem Dritten geschenkten Ehewohnung durch das Gericht eingeräumt werden können. Dürfen nur obligatorische (wie zB Miete) oder auch dingliche Nutzungsrechte (wie zB Eigentum, Fruchtgenuss, Baurecht, Wohnrecht und Dienstbarkeit) eingeräumt werden?
Aus dem Wortlaut des § 87 Abs 1 S 2 EheG geht klar und deutlich hervor, dass es Ehegatten möglich ist, die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an einer eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder von einem Dritten geschenkten Ehewohnung von einem auf den anderen Ehegatten durch eine Vorwegvereinbarung zu verhindern.
Nach einem Teil der Lehre besteht für die Ehegatten die Möglichkeit, mittels Vorwegvereinbarung sowohl ein obligatorisches als auch ein dingliches NutS. 266zungsrecht zu Gunsten eines Ehegatten zu begründen, oder auch einen von ihnen von solch einem Recht auszuschließen. Ihrer Ansicht nach schließt eben der Wortlaut des § 87 Abs 1 S 2 EheG zwar die Übertragung von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts aus, nicht aber automatisch die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechts. Ehegatten können daher in Vorwegvereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung ein obligatorisches und dingliches Nutzungsrecht vereinbaren.
Nach dem anderen, überwiegenden Teil der Lehre könne vom Aufteilungsrichter jedoch nur ein obligatorisches Nutzungsrecht angeordnet werden. Hinsichtlich der Begründung einer dinglichen Nutzung sei der Richter an die Vorwegvereinbarung nach § 87 Abs 1 S 2 EheG gebunden. Der Gesetzgeber habe offenbar auf die lückenhafte Formulierung in § 87 Abs 1 S 1 EheG Bezug genommen. Die Bestimmung des § 87 Abs 1 S 1 EheG besage nämlich, dass das Aufteilungsgericht die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses anordnen könne. Für ein bloß obligatorisches Nutzungsrecht spreche auch ein Größenschluss: Wenn selbst die Übertragung des Eigentums zulässig ist, muss auch die Begründung eines dinglichen Rechts am Eigentum des anderen Ehegatten möglich sein. Daraus folgt, wenn schon ein gerichtsbindender Ausschluss der Eigentumsübertragung möglich ist, müsse auch die Begründung dinglicher Rechte gerichtsbindend ausgeschlossen werden können. In der Praxis - so ein weiteres Argument - könne der schwächere Ehegatte ohnehin durch obligatorische Nutzungsrechte, wie etwa einen Mietvertrag, ausreichend abgesichert werden, wobei es kein unbefristeter Mietvertrag sein dürfe. Ein unbefristeter Mietvertrag käme nämlich einer Eigentumsübertragung gleich.
Ob man sich der Auffassung jener anschließt, die sich für die Einräumung eines obligatorischen und dinglichen Nutzungsrechts aussprechen, oder ob man eher den Argumenten jener folgt, die nur für die Anordnung eines obligatorischen Nutzungsrechts eintreten, ist meiner Ansicht nach nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist, dass das Aufteilungsgericht keine Einräumung von Nutzungsrechten, die einer Eigentumsübertragung gleichzusetzen sind, zulässt. Die Praxis zeigt, dass S. 267ein Nutzungsrecht von zwei bis drei Jahren ausreicht, damit sich der schutzwürdige Ehegatte nach einer neuen Wohnmöglichkeit umsehen kann. Ein obligatorisches Nutzungsrecht bietet auch genügend Schutz gegenüber Dritten, vor allem, wenn es sich um Mietwohnungen handelt, die im Anwendungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des § 30 Abs 2 MRG stehen. Außerdem - so Oberhumer zutreffend - werden die Interessen des Eigentümers, dessen Wohnung nach den allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen nicht in die Aufteilungsmasse einzurechnen wäre, durch eine bloß obligatorische Nutzungsanordnung besser geschützt. Zahlt zB der Nutzungsberechtigte die Miete über einen längeren Zeitraum nicht, so kann der Eigentümer diesen besser und schneller aus der Wohnung bekommen als einen dinglich Berechtigten, der im Grundbuch eingetragen ist.
Handelt es sich demzufolge um eine eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Ehewohnung, so haben die Ehegatten jetzt die Option, die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts durch eine Vorwegvereinbarung auszuschließen. Hinsichtlich der Nutzung kann das Aufteilungsgericht jedoch nur ein obligatorisches Nutzungsrecht anordnen. Eine auf die obligatorischen Nutzungsrechte eingeschränkte Korrekturmöglichkeit des Aufteilungsgerichts genügt mE, um schutzwürdige Ehegatten vor Unbilligkeiten zu bewahren. Könnte der Aufteilungsrichter trotz einer „Opting-out“-Vereinbarung ein dingliches Nutzungsrecht anordnen, würde meiner Ansicht nach der Reform die angestrebte Wirkung genommen.
2.5.3.4.3. § 97 Abs 4 EheG als Prüfmaßstab
§ 97 Abs 4 EheG legt fest, worauf das Gericht zu achten hat, sollte es von einer Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 2 und Abs 3 EheG abweichen. Es handelt sich hierbei nicht um eine taxative, sondern um eine demonstrative Aufzählung von zu berücksichtigenden Umständen, wobei der Gesetzgeber sein Augenmerk vor allem auf die bisherige Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe, die Form der Vereinbarung und die rechtliche Beratung richtet. Was die rechtliche Beratung anbelangt, ist in den Materialien zum § 97 EheG nicht klar festgelegt, welche Personen bzw Stellen für die rechtliche Beratung infrage kommen. Grundsätzlich können Rechtsanwälte, Notare, aber auch Familienberatungsstellen dafür herangezogen werden.
Durch das FamRÄG 2009 wurde von der zwangsverpflichtenden rechtlichen Beratung abgegangen. Das Gericht hat nur mehr festzustellen, ob es eine rechtliche S. 268Beratung gegeben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, muss den Ehegatten die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Beratung gegeben werden. Stellt sich also beim ersten Gerichtstermin heraus, dass eine Partei keine bzw nur eine unzureichende Beratung in Anspruch genommen hat, so hat der Richter die Verhandlung zu unterbrechen und den Parteien Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von sechs Wochen außergerichtlich beraten zu lassen, wobei das Verfahren nach dieser Frist auf jeden Fall fortgesetzt wird, unabhängig davon, ob sich die Ehegatten in der Zwischenzeit tatsächlich beraten haben lassen.
2.5.3.4.4. Übersichtstabelle zur Bindung des Gerichts an Vorwegvereinbarungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorwegvereinbarung über | Unbedingte Bindung des Gerichts | Berücksichtigung bei der Billigkeitsprüfung |
eheliche Ersparnisse | nein (unzumutbare Benachteiligung?) | jedenfalls bei der Aufteilung des übrigen Vermögens |
eheliches Gebrauchsvermögen (ohne Ehewohnung) | nein (unzumutbare Benachteiligung?) | jedenfalls bei der Aufteilung des übrigen Vermögens |
Ehewohnung, „Opting-out“ | ja (Prüfung nur nach allgemeinen Regeln) | jedenfalls bei der Aufteilung des übrigen Vermögens |
Ehewohnung, „Opting-in“ | ja (Prüfung nur nach allgemeinen Regeln) | ja |
Ehewohnung, Nutzung | nein (hinreichende Deckung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten oder eines gemeinsamen Kindes oder eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse?) | jedenfalls bei der Aufteilung des übrigen Vermögens |
S. 2692.5.4. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Scheidung
2.5.4.1. Vereinbarungen gem § 97 Abs 5 EheG
2.5.4.1.1. Allgemeines
Aufteilungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren getroffen werden, gewährleisten generell eine größere Rechtssicherheit als Vorwegvereinbarungen. Gem Abs 5 des § 97 EheG kommen nämlich weder die Vereinbarungskontrolle von Vorwegvereinbarungen nach § 97 Abs 2 bis 4 EheG noch die Formvorschriften des § 97 Abs 1 EheG - es bedarf weder eines Notariatsakts, noch der Schriftform - zum Tragen, wenn es sich um Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe handelt. Angesichts dieser Formfreiheit sind auch mündliche (telefonische) Vereinbarungen oder Vereinbarungen mittels E-Mails bzw SMS grundsätzlichmöglich.
Den Grund, warum Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stehen, formfrei geschlossen werden können, sieht die hL vor allem darin, dass Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer konkreten Scheidungsabsicht keiner Kontrolle oder Korrektur nach § 97 Abs 2 bis 4 EheG durch das Gericht bedürfen, da die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe Kenntnis über die Entwicklung ihrer Vermögensverhältnisse und über die sich aus der Scheidung ergebenden Konsequenzen gewonnen haben. Die Materialien dazu seien außerdem unmissverständlich und der Gesetzeswortlaut klar und eindeutig.
Die Ehegatten sollten meiner Ansicht nach daher wenigstens im Hinblick auf die konkret bevorstehende Ehescheidung die Möglichkeit haben, privatautonome Vereinbarungen zu treffen, die den Aufteilungsrichter auch binden.
Da auf Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem aktuellen Scheidungsverfahren die allgemeinen Gültigkeitserfordernisse des Schuldrechts Anwendung finden, ist auch eine Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB möglich.
S. 270ME ist durch die Anwendbarkeit des allgemeinen Schuldrechts auf Vereinbarungen iSd § 97 Abs 5 EheG ausreichend Schutz für die Ehegatten gewährleistet. Der Ausschluss der Abs 1 bis 4 durch § 97 Abs 5 EheG macht durchaus Sinn. Treffen Ehegatten nämlich Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen, und können sie zu diesem Zeitpunkt die daraus resultierenden Rechtsfolgen schon abschätzen, so ist es nicht notwendig, die mündigen Ehegatten noch zusätzlich durch das Gesetz zu schützen, wie dies bei Vorwegvereinbarungen der Fall ist, die für die ferne Zukunft getroffen werden.
2.5.4.1.2. Zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang
Der von § 97 Abs 5 EheG insistierte Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren wird durch zwei Aspekte - nämlich durch das Vorhandensein eines sachlichen und zeitlichen Naheverhältnisses zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Scheidung - begründet.
Werden Vereinbarungen unmittelbar vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens getroffen, ist der zeitliche Zusammenhang eindeutig gegeben. Vergleicht man jedoch die ältere Rsp, so stößt man hinsichtlich der zeitlichen Komponente, dh der Länge der Zeitspanne, auf Uneinheitlichkeit. So sprach der OGH dem Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Ehescheidung liegt, nur Indizfunktion zu. Demzufolge war der zeitliche Zusammenhang auch gegeben, wenn einige Monate verstrichen waren. Eine Zeitspanne von neun Monaten wurde jedoch nicht mehr als angemessen angesehen. Nach der jüngeren Rsp kommt jedoch dem zeitlichen Element immer weniger Bedeutung zu. Hier wird in erster Linie das Hauptaugenmerk auf den inhaltlichen, also ursächlichen Zusammenhang gelegt. Ist dieser gegeben, ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und der Ehescheidung eher unwesentlich. Beträgt der Zeitraum zwischen der Vereinbarung und der Ehescheidung jedoch mehr als 12 Jahre, so kann nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang gesprochen werden.
S. 271Der ursächliche Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Ehegatten unmissverständlich die Absicht kundtun, in absehbarer Zeit die Scheidung einzureichen. Ab dem Entstehen der Scheidungsabsicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung rechtswirksam, allerdings aufschiebend bedingt durch die zukünftige richterliche Ehescheidung. Es können beide diese Absicht kundtun, wie es bei der einvernehmlichen Scheidung der Fall ist, oder es besteht nur bei einem Ehegatten die Absicht, die Scheidungsklage einzubringen. Hier ist es wichtig, dass sich die Scheidungsabsicht auch wirklich realisieren lässt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Scheidungsklage dem anderen Ehegatten bereits zugegangen ist.
Es liegt allerdings kein ursächlicher Zusammenhang vor, wenn dieser durch Zwischenursachen - wie etwa eine vorübergehende Versöhnung der Ehegatten oder einen vorübergehenden Verzicht auf die Klagseinbringung- unterbrochen wurde. Von einer vorübergehenden Versöhnung kann man ausgehen, wenn die Ehegatten gemeinsam den Urlaub verbringen oder wieder zusammen wohnen. Die Voraussetzungen des § 97 Abs 5 EheG sind auch nicht erfüllt, wenn eine Vereinbarung für den abstrakten Fall einer Scheidung in ferner Zukunft - „Wenn wir uns einmal scheiden lassen.“ - getroffen wurde.
Steht jedoch ein ursächlicher Zusammenhang fest, ist es idR unerheblich, ob die Scheidung nach § 55a EheG (im Einvernehmen) oder nach § 49 EheG (streitig) erfolgt. Haben die Ehegatten aber ausdrücklich eine Vereinbarung für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung abgeschlossen, verliert diese bei einer streitigen Scheidung an Rechtswirksamkeit. Die Bedingung der einvernehmlichen Scheidung wurde nicht erfüllt und die Ehegatten können den Antrag auf eine gerichtliche Aufteilung stellen.
Maßgeblich für die Wirksamkeit des § 97 Abs 5 EheG ist primär, dass die Ehegatten nach Abschluss der Vereinbarung eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft in Erwägung ziehen. Ob ein ursächlicher Zusammenhang vorliegt, ist demnach immer für den jeweiligen Einzelfall zu bewerten.
2.5.4.2. Vereinbarungen nach der Scheidung
Vereinbarungen, die nach der Scheidung abgeschlossen wurden, erfüllen nach Ansicht der Rsp nicht die Voraussetzungen des § 97 Abs 5 EheG. Der OGH arS. 272gumentiert damit, dass § 97 Abs 5 EheG eine Ausnahmeregelung zu § 97 Abs 1 EheG darstelle und aus diesem Grund nur für Vorwegvereinbarungen Gültigkeit habe. Vereinbarungen nach einer Scheidung können daher nur vor Gericht oder unter Berücksichtigung der Formvorschriften des § 97 Abs 1 EheG getroffen werden, da der kausale Konnex mit der Scheidung nicht mehr gegeben sei.
Ein Teil der Lehre steht dieser Ansicht jedoch kritisch bis ablehnend gegenüber. Diese Auslegung ist ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar, da es nicht klar sei, warum eine Vereinbarung, die vor oder während des Scheidungsverfahrens oder während des Aufteilungsverfahrens abgeschlossen wurde, in einem Konnex mit der Scheidung stehen sollte, eine Vereinbarung zwischen rechtskräftiger Scheidung und Einleitung des Aufteilungsverfahrens jedoch nicht. Dadurch würde die Intention des § 85 EheG vereitelt, wonach in erster Linie außergerichtliche Aufteilungsvereinbarungen anzustreben seien und ein Aufteilungsverfahren nur bei Uneinigkeiten einzuleiten wäre. Daher müsse ihrer Meinung nach den Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden, auch zwischen Scheidung und Aufteilungsverfahren formlose außergerichtliche Vereinbarungen iSd § 97 Abs 5 EheG zu treffen. Mit § 85 EheG stelle der Gesetzgeber klar, dass außergerichtlichen Aufteilungsvereinbarungen der Vorzug zu geben und ein Aufteilungsverfahren nur subsidiär bei streitigen Scheidungen zu wählen sei. So müssten schon anhand eines Größenschlusses auch Vereinbarungen nach der Scheidung von § 97 Abs 5 EheG mitumfasst sein.
Die Auffassung des OGH steht mE in einem deutlichen Widerspruch zu § 85 EheG, der für außergerichtliche Aufteilungsvereinbarungen plädiert und Aufteilungsverfahren nur bei Uneinigkeit der Ehegatten zur Anwendung kommen lässt. Das ist nicht iSd Gesetzgebers. Aus diesem Grund können meiner Ansicht nach auch zwischen Rechtskraft der Scheidung und Einleitung des Aufteilungsverfahrens formlose Vereinbarungen im Hinblick auf die Aufteilung abgeschlossen werden. Andernfalls würden solche Vereinbarungen unter strengere Formvorschriften fallen und nur unter Einhaltung der Notariatsaktsform oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen werden können.
2.5.4.3. Vereinbarungen nach Einleitung des Aufteilungsverfahrens
Einer Einigung der Ehegatten ist natürlich gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung der Vorzug zu geben. Es besteht daher auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens für die Ehegatten die Möglichkeit, durch eine außergerichtliche Vereinbarung oder durch einen gerichtlichen Vergleich eine gütliche Lösung zu finden. Es handelt sich demnach auch hierbei um rechtswirksame Vereinbarungen nach § 97 Abs 5 EheG, da diese zu diesem Zeitpunkt noch S. 273im kausalen Konnex mit der Scheidung stehen. Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
Sollte es den Ehegatten gelingen, sich nach Einleitung des Aufteilungsverfahrens außergerichtlich zu einigen, so muss der Aufteilungsantrag durch den Antragsteller zurückgezogen werden.
2.5.4.4. Vereinbarungen gem § 55a EheG
Die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind in § 55a EheG genau geregelt. So können die Ehegatten entweder gemeinsam einen Antrag auf Scheidung einbringen oder der Scheidungsantrag kann von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen Ehegatten eingereicht werden, wobei die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein muss und beide Ehegatten sich eingestehen müssen, dass eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt. Eine weitere Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Diese muss vor Gericht schriftlich erstellt werden. Die Möglichkeit, eine schriftliche Vereinbarung bei Gericht vorzulegen, ist aufgrund des KindNamRÄG 2013 nicht mehr gegeben. Der Abschluss vor Gericht verhindert jedenfalls fehlerhafte Vereinbarungsinhalte und der Richter kann den Ehegatten beratend zur Seite stehen.
Der Inhalt von Scheidungsvereinbarungen ist in § 55a Abs 2 EheG genau festgelegt. So müssen darin sowohl die Aufteilung des ehelichen Vermögens als auch die Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten geregelt sein. Sollten auch gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, muss die Scheidungsvereinbarung auch eine Vereinbarung über die Betreuung der Kinder oder die Obsorge (§ 179 ABGB) zum Inhalt haben. Außerdem müssen sich die Eltern über den Kindesunterhalt (§ 231 ABGB) einig sein und eine Regelung hinsichtlich des persönlichen Kontakts mit den Kindern (§ 187 ABGB) treffen, wobei diese Regelung seit dem KindNamRÄG 2013 nicht mehr später erfolgen kann. Eltern von minderjährigen Kindern haben gem § 95 Abs 1a AußStrG idF S. 274KindNamRÄG 2013 dem Gericht vor Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eine Bescheinigung vorzulegen, dass sie sich bei einer dafür geeigneten Person oder Einrichtung über die Bedürfnisse ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Scheidung beraten haben lassen.
Nach § 55a Abs 3 S 1 EheG sind Vereinbarungen über Gegenstände, die bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geregelt wurden, nicht mehr notwendig.
Zweck des Scheidungsvergleichs gem § 55a Abs 2 EheG ist es, den Ehegatten, die sich zu einer einvernehmlichen Scheidung entschlossen haben, die Folgen dieser Scheidung auch bewusst zu machen und ein langwieriges Verfahren über die Scheidungsfolgen nach der Scheidung zu verhindern.
Sobald der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Scheidungsvergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO. Die Obsorge und das Kontaktrecht für Kinder können jedoch nur nach § 110 AußStrG vollstreckt werden.
Da es sich bei der Scheidungsvereinbarung iSd § 55a Abs 2 EheG um ein Rechtsgeschäft, welches den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts unterliegt, handelt, kann der Scheidungsvergleich auch nach Rechtskraft der Scheidung im Prozessweg wegen Geschäftsunfähigkeit, Vorliegen eines Scheingeschäfts, Sittenwidrigkeit oder Willensmängeln bekämpft werden. Bei erfolgreicher Anfechtung eines Teils oder des ganzen Scheidungsvergleichs wird die Wirksamkeit des rechtskräftigen Scheidungsausspruchs nach hA jedoch nicht beeinträchtigt, da ein Scheidungsbeschluss nicht von einer Vereinbarung abhängig ist. Der Scheidungsbeschluss bleibt auch dann rechtswirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde. Kerschner/Sagerer-Forić erscheint diese Ansicht jedoch fraglich, da der Scheidungsvergleich oft die einzige Grundlage für die Zustimmung eines Ehegatten zur einvernehmlichen Scheidung sei. Fällt dieser weg, fehle dann meist auch die maßgebliche Konsensbasis.
S. 275Eine Änderung des Scheidungsvergleichs nach der Ehescheidung kommt im außerstreitigen Rechtsweg nicht mehr in Betracht. Es besteht aber bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Möglichkeit, den Scheidungsantrag gem § 94 Abs 3 AußStrG zurückzuziehen. Kommt es zur Antragszurücknahme, verliert der schon ergangene Scheidungsvergleich seine Wirksamkeit.
2.5.5. Ehepakte
2.5.5.1. Wesen und Inhalt des Ehepakts
Nach § 1217 ABGB handelt es sich bei Ehepakten um formgebundene güterrechtliche Verträge zwischen gegenwärtigen oder zukünftigen Ehegatten, welche für die Zeit der Ehe oder für den Fall der Beendigung über das Vermögen getroffen werden.
Der Zweck eines Ehepakts besteht somit darin, dass der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung abbedungen oder erweitert wird und es dadurch zu einer Abänderung der vermögensrechtlichen Verhältnisse kommt.
Wenngleich der Gesetzeswortlaut relativ weit gefasst ist, können nicht alle Verträge zwischen Brautleuten oder Ehegatten, die im Hinblick auf die Eheschließung eingegangen wurden, als Ehepakte bezeichnet werden. Dass für einen Vertrag die Eheschließung Anlass und Bedingung ist, reicht als Kriterium für einen Ehepakt alleine noch nicht aus. Um von einem Ehepakt sprechen zu können, müssen auch noch andere Kriterien herangezogen werden. So muss der Ehepakt eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite für die gesamte Dauer der Ehe bezwecken.
Ehepakte legen somit nicht nur einzelne vermögensrechtliche Beziehungen fest, sondern sie müssen auch ein im Verhältnis zu den Lebensumständen der Ehegatten nicht unbeträchtliches Vermögen zum Inhalt haben.
S. 276Aus diesem Grund fallen Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Darlehens- oder auch Übergabeverträge grundsätzlich nicht unter die Definition „Ehepakte“. Genauso wenig gelten Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung eines Hauses, der Kauf einer Liegenschaft oder das Eingehen einer bloßen Rechtsgemeinschaft als Ehepakte, da sie einen bloß beschränkten wirtschaftlichen Zweck erfüllen. Wird von den Ehegatten nur ein in der Ehe relativ unabhängiger wirtschaftlicher Zweck verfolgt, so kann auch hier nicht von einem Ehepakt ausgegangen werden, selbst wenn diese Vereinbarung Versorgungscharakter aufweisen würde. Wenngleich auch das Einräumen eines Wohnrechts, Unterhaltsvereinbarungen oder Verträge über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen zum Zwecke der Versorgung getroffen werden, können sie nicht als Ehepakte qualifiziert werden.
Eine Vereinbarung ist demnach nur dann als Ehepakt zu qualifizieren, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe ausführlich und im Hinblick auf einen Versorgungszweck bestimmt werden.
Kerschner/Sagerer-Forić sehen im Ehepakt eine Möglichkeit einer wirksamen Vorwegvereinbarung in Bezug auf die ehelichen Ersparnisse und seit dem FamRÄG 2009 auch auf das eheliche Gebrauchsvermögen iSd § 97 EheG, da ein solcher Ehepakt grundsätzlich auch zur Versorgung im Falle der Auflösung dient. Anders Koch, für den dies nur dann Gültigkeit haben soll, wenn in einem Ehepakt ausdrücklich Scheidungsfolgen geregelt werden. Folgt man richtigerweise Kerschner/Sagerer-Forić, so sollte bei der Aufteilung zweistufig vorgegangen werden. Zunächst sei die sachenrechtliche Ausgangsposition nach §§ 1265 f ABGB zu schaffen und anschließend sei auf dieser Grundlage die Billigkeitsaufteilung nach den §§ 81 ff EheG vorzunehmen. So muss eine Vorwegvereinbarung gem § 97 Abs 1 EheG nicht eigens erfolgen, sondern sie kann im Ehepakt über eine Gütergemeinschaft enthalten sein. Kommt es zur Ehescheidung und sind keine anderen vertraglichen Regelungen vorhanden, so greift § 1266 ABGB. Er geht den Aufteilungsbestimmungen des EheG vor. Ist das Ergebnis grob unbillig, kann auf Grundlage der §§ 81 ff EheG eine Korrektur vorgenommen werden.
S. 2772.5.5.2. Form
Ehepakte bedürfen zu ihrer Gültigkeit gem § 1 Abs 1 lit a NotAktsG der Form des Notariatsakts und können nur von Ehegatten und Brautleuten unter der Bedingung der Eheschließung abgeschlossen werden. Diese Notariatsaktpflicht gilt nach hM ebenso für die Aufhebung des Vertrags und jegliche Vertragsänderung, aber auch für Punktationen, Vorverträge zu Ehepakten und für Verträge zur Bevollmächtigung zum Abschluss von Ehepakten. Sinn und Zweck dieser Formvorschrift ist der Schutz der Ehegatten vor Übereilung, aber auch der Gläubigerschutz.
Formwidrig geschlossene Ehepakte sind nicht nur anfechtbar, sondern rechtsunwirksam, wobei diese Nichtigkeit von Amts wegen festzustellen ist. Nach überwiegender Meinung kann ein gerichtlicher Vergleich einen erforderlichen Notariatsakt ersetzen. Nicht formgerechte Ehepakte können nach einem Teil der Lehre durch die tatsächliche Erfüllung geheilt werden, gesetzt den Fall, dass diese nach außen in Erscheinung tritt, wie etwa eine Eintragung in die Geschäftsbücher, in das Firmenbuch oder in das Grundbuch. Ein anderer Teil der Lehre lehnt Heilung durch Erfüllung für Rechtsgeschäfte unter Ehegatten aus Gläubigerschutzgründen jedoch ab.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Ansichten stellt sich die Frage nach der Funktion von Formvorschriften. Welche Intention des Gesetzgebers steckt dahinter? Grundsätzlich versteht man, wenn man von Formvorschriften spricht, die äußere Form eines Rechtsgeschäfts. Durch sie kommt zum inneren rechtsgeschäftlichen Konsens auch ein nach außen hin wahrnehmbarer (Form)Akt hinzu. Dadurch S. 278wird der Abschluss des Rechtsgeschäfts öffentlich und damit auch beweisbar gemacht. ME wird so auch die Ernsthaftigkeit des Geschäftsabschlusses unter Beweis gestellt. Außerdem können auf diese Weise auch für Dritte Rechtsänderungen erkennbar gemacht werden, was eher für die ablehnende Haltung eines Teils der Lehre gegenüber der Heilung durch Erfüllung spricht. Der Gläubigerschutz wäre anders nicht gegeben.
2.5.5.3. Gestaltungsfreiheit
Mit dem FamRÄG 2009 kam es zu einer Modernisierung des Gesetzestextes und der Begriff Ehepakt wurde neu definiert. Bei der in § 1217 ABGB normierten Aufzählung handelt es sich um eine demonstrative und es sind nun nur mehr die Gütergemeinschaft und der Erbvertrag als gesetzliche Vertragstypen umfasst. Die Ehegatten sind jedoch bei der Ausgestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen nicht an diese gesetzlichen Vertragstypen gebunden. Sie haben nun die Möglichkeit, durch Ehepakte die gesetzlichen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln. Die Vertragspartner genießen demzufolge im Güterrecht eine nahezu vollständige Gestaltungsfreiheit.
2.5.5.4. Die Gütergemeinschaft im Überblick
Die in der Praxis am häufigsten praktizierte Variante eines Ehepakts ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Diese ist vor allem in den §§ 1233 bis 1236 ABGB geregelt. Man unterscheidet zwischen der Gütergemeinschaft unter Lebenden, der Gütergemeinschaft auf den Todesfall und der allgemeinen oder beschränkten Gütergemeinschaft.
Eine klare Abgrenzung zwischen allgemeiner und beschränkter Gütergemeinschaft ist in der Praxis nicht immer so einfach zu finden. Die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich vor allem dadurch, dass die Gütergemeinschaft im ABGB nur unzureichend behandelt wird und es daher notwendig ist, auf die in der Lehre entwickelten Abgrenzungsmerkmale zurückzugreifen.
Grundsätzlich wird von einer allgemeinen Gütergemeinschaftgesprochen, wenn diese das gesamte gegenwärtige und zukünftige (erworbene und ererbte) Vermögen der Ehepartner umfasst. Dessen ungeachtet kann auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft neben dem Gesamtgut ein sog Vorbehaltsgut vereinbart werden bzw ein Sondergut vorhanden sein.
Eine beschränkte Gütergemeinschaft liegt dann vor, wenn nur bestimmte Vermögensteile der Ehegatten der Gütergemeinschaft unterworfen werden. Welche Vermögensteile davon betroffen sind, hängt von der Vereinbarung der Ehegatten ab. Der wesentliche Unterschied zur allgemeinen Gütergemeinschaft besteht daS. 279rin, dass hier eine Sache im Zweifel nicht dem Gesamtgut, sondern dem Vorbehalts- bzw Sondergut eines Ehegatten zuzurechnen ist.
Unterschieden wird zwischen folgenden Beschränkungen der Gütergemeinschaft:
Die Gütergemeinschaft erfasst nur das gegenwärtige Vermögen, was im Zweifelsfall auch vermutet wird (§ 1177 S 1 ABGB).
Die Gütergemeinschaft erfasst nur das künftig erworbene, nicht aber das ererbte Vermögen (Errungenschaftsgemeinschaft).
Die Gütergemeinschaft erfasst sowohl das künftig erworbene als auch das ererbte Vermögen.
Die Gütergemeinschaft erfasst die gegenwärtigen Fahrnisse, aber auch das künftig zu erwerbende Vermögen, einschließlich der Liegenschaften (Fahrnisgemeinschaft). Eingebrachte oder ererbte Liegenschaften sind hier jedoch nicht zu berücksichtigen.
Ob es sich im Einzelfall um eine allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft handelt, ist vorwiegend vom Parteiwillen abhängig (subjektive Abgrenzung). So ist im Zweifel der wahre Wille der Ehegatten zu erforschen, ob eine Sache zum Gesamtgut oder zum Vorbehaltsgut zu zählen ist. Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist das eventuelle Vorliegen eines Inventars. Wurde eine Inventarliste mittels Notariatsakt erstellt, die der Vereinbarung beigelegt wurde, so kann von einer beschränkten Gütergemeinschaft ausgegangen werden. Fehlt eine solche, wird im Zweifel eine allgemeine Gütergemeinschaft anzunehmen sein. Liegen keine klaren Anhaltspunkte vor, so gilt die Vermutung des § 1177 ABGB und das künftig erworbene bzw ererbte Vermögen wird nicht einbezogen. Dies wird als gesetzliches Vorbehaltsgut bezeichnet.
2.5.6. Besonderer Teil
2.5.6.1. Ehegattenverträge
2.5.6.1.1. Vorwegvereinbarung bezüglich der Ehewohnung („Opting-in“)
Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren kurz vor ihrer Eheschließung durch einen Notariatsakt, dass die von Herrn Muster in die Ehe eingebrachte Liegenschaft, auf der sich das gemeinsam errichtete Einfamilienhaus befindet, im Falle einer Scheidung in die Aufteilungsmasse fallen soll („Opting-in“). Das Eigenheim soll somit auch dann in die Aufteilung einbezogen werden, wenn keiner auf die Weiterbenützung des Hauses angewiesen ist.
NOTARIATSAKT
vom __________
Vor mir, __________, öffentlicher Notar in __________, sind heute in meiner Amtskanzlei in __________, die zukünftigen Ehegatten, Herr Muster, geboren am __________, und Frau Beispiel, geboren am __________, beide wohnhaft in __________, erschienen und errichteten folgenden
EHEPAKT
Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung im Falle einer Scheidung
I. Grundlagen
Herr Muster und Frau Beispiel werden am __________ beim Standesamt __________die Ehe schließen.
II. Güterstand
Herrn Muster und Frau Beispiel ist bekannt, dass nach österreichischem Recht als gesetzlicher ehelicher Güterstand gem § 1237 ABGB die Gütertrennung gilt. Für den Fall einer allfälligen Änderung der Gesetzeslage vereinbaren die Vertragsparteien, dass für sie weiterhin als ehelicher Güterstand die Gütertrennung gelten soll.
III. Rechtswahl
Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass für diese ehegüterrechtliche Vereinbarung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zur Anwendung kommen. Sollte sich die Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen ändern, wird diese Vereinbarung davon nicht berührt.
IV. Aufteilungsobjekt
Herr Muster ist alleiniger Eigentümer einer Liegenschaft an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet.
Das Einfamilienhaus wird von den zukünftigen Ehegatten als Ehewohnung iSd § 92 ABGB benützt.
S. 281V. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen
Für den Fall einer Scheidung (aus welchem Grund auch immer und ohne Rücksicht auf ein Verschulden am Scheitern der Ehe) oder einer Auflösung aus sonstigem Grund (Aufhebung, Nichtigerklärung) ihrer Ehe, vereinbaren Herr Muster und Frau Beispiel folgende Regelung zur Aufteilung der Ehewohnung:
„Opting-in“-Vereinbarung bezüglich der Ehewohnung
Die zukünftigen Ehegatten Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass das Wohnobjekt an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________, welches von Herrn Muster in die Ehe eingebracht wird und grundsätzlich im Falle einer Scheidung nicht Gegenstand der Aufteilung gem §§ 81 ff EheG wäre, durch diese Vereinbarung in die Aufteilung einbezogen wird. Das optierte Einfamilienhaus (Ehewohnung) ist nun Teil der Aufteilungsmasse, unabhängig davon, ob Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
VI. Belehrung
Die Vertragsparteien wurden ausführlich über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung belehrt. Insbesondere wurden ihnen die Bestimmungen des § 82 Abs 2 EheG über die ausnahmsweise Einbeziehung einer von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG und die Bestimmungen des § 97 EheG über die Gültigkeit von Vorwegvereinbarungen genau erläutert.
VII. Kosten, Gebühren und Steuern
Die mit der Errichtung dieses Notariatsakts verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
VIII. Eidesstattliche Erklärung
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass sie österreichische Staatsbürger sind.
IX. Urkundenausfertigung
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Herrn Muster und Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, dar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
S. 282Dieser Notariatsakt wurde von mir, Notar __________, aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen bestätigt und unterfertigt.
Die Vertragsparteien erhalten den Originalvertrag und eine beglaubigte Abschrift. Von diesem Notariatsakt dürfen den Vertragsparteien gegen Kostenersatz wiederholt Ausfertigungen erteilt werden.
Die Parteien haben sich wie folgt ausgewiesen:
Herr Muster durch Vorlage seines __________ und
Frau Beispiel durch Vorlage ihres __________
Unterschriften:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
Herr Muster | Frau Beispiel |
Erläuterungen zum Mustervertrag
Seit dem FamRÄG 2009 haben Ehegatten die Möglichkeit, bezüglich der Ehewohnung Vereinbarungen zu treffen, die als Notariatsakt abzuschließen sind. Durch die „Opting-in“-Vereinbarung gem § 82 Abs 2 EheG haben Herr Muster und Frau Beispiel nun die Möglichkeit das sich im Besitz von Herrn Muster befindliche Einfamilienhaus im Falle einer Scheidung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, was von Vorteil für die wahrscheinlich finanziell schwächer gestellte Ehegattin ist. Wäre keine Vorwegvereinbarung über das Einfamilienhaus, das Herr Muster in die Ehe einbringt, getroffen worden und liegt kein berücksichtigungswürdiger Bedarf vor, würde die Ehewohnung bei der Aufteilung nicht berücksichtigt werden. Herr Muster könnte natürlich freiwillig durch eine Ausgleichszahlung den finanziellen Verlust seiner Ehegattin mildern. Gerade bei nicht einvernehmlichen Scheidungen ist es jedoch oft schwierig, vor allem, wenn die emotionalen Wogen hochgehen, für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden. Der von den Ehegatten Muster gewählte Weg ist sicher der vernünftigere.
Die Vorwegvereinbarung über die nacheheliche Aufteilung der Ehewohnung entspricht den gesetzlichen Formvorschriften und erspart den Vertragsparteien komplizierte Einigungsversuche im Falle einer Scheidung.
S. 2832.5.6.1.2. Vorwegvereinbarung bezüglich der Ehewohnung („Opting-out“)
Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren kurz vor ihrer Eheschließung durch einen Notariatsakt, dass die von Herrn Muster in die Ehe eingebrachte Liegenschaft samt Einfamilienhaus (Ehewohnung) im Falle einer Scheidung im Alleineigentum der Familie von Herrn Muster bleiben soll („Opting-out“).
NOTARIATSAKT
vom __________
Vor mir, __________, öffentlicher Notar in __________, sind heute in meiner Amtskanzlei in __________, die zukünftigen Ehegatten, Herr Muster, geboren am __________, und Frau Beispiel, geboren am __________, beide wohnhaft in __________, erschienen und errichteten folgenden
EHEPAKT
Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung im Falle einer Scheidung
I. Grundlagen
Herr Muster und Frau Beispiel werden am __________beim Standesamt __________die Ehe schließen.
II. Güterstand
Herrn Muster und Frau Beispiel ist bekannt, dass nach österreichischem Recht als gesetzlicher ehelicher Güterstand gem § 1237 ABGB die Gütertrennung gilt. Für den Fall einer allfälligen Änderung der Gesetzeslage, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für sie weiterhin als ehelicher Güterstand die Gütertrennung gelten soll.
III. Rechtswahl
Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass für diese ehegüterrechtliche Vereinbarung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zur Anwendung kommen. Sollte sich die Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen ändern, wird diese Vereinbarung davon nicht berührt.
S. 284IV. Aufteilungsobjekt
Herr Muster ist alleiniger Eigentümer einer Liegenschaft an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet.
Das Einfamilienhaus wird von den zukünftigen Ehegatten als Ehewohnung iSd § 92 ABGB benützt.
V. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen
Für den Fall einer Scheidung (aus welchem Grund auch immer und ohne Rücksicht auf ein Verschulden am Scheitern der Ehe) oder einer Auflösung aus sonstigem Grund (Aufhebung, Nichtigerklärung) ihrer Ehe, vereinbaren Herr Muster und Frau Beispiel folgende Regelung zur Aufteilung der Ehewohnung:
A. „Opting-out“-Vereinbarung bezüglich der Ehewohnung
(Ausschluss der Eigentumsübertragung)
Die zukünftigen Ehegatten Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass das Wohnobjekt an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________, welches von Herrn Muster in die Ehe eingebracht wird, im Falle einer Scheidung im Alleineigentum des Herrn Muster bleiben soll. Die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts bezüglich der Ehewohnung an die zukünftige Frau Muster wird im Sinne der Bestimmungen des§ 87 Abs 1 S 2 EheG jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn gem § 82 Abs 2 EheG die zukünftige Frau Muster auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen oder ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
B. Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung
Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall einer Scheidung, dass Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, so lange einen Anspruch auf Nutzung der Ehewohnung hat, bis sie eine adäquate Wohnmöglichkeit für sich findet. Die Nutzungsdauer wird auf maximal __________ Monate festgelegt.
Für die Nutzung der Wohnung ist ein geringer Mietzins iHv € __________ zu entrichten. Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser) sind vollständig von Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, zu tragen.
Sollten aus der Ehe Kinder vorhanden sein, wird die Nutzungsdauer so lange verlängert, bis die Kinder das __________. Lebensjahr beendet haben.
VI. Belehrung
Die Vertragsparteien wurden ausführlich über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs S. 285im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung belehrt. Insbesondere wurden ihnen die Bestimmungen des § 97 EheG über die Gültigkeit von Vorwegvereinbarungen sowie die Bestimmungen der § 82 Abs 2 EheG (besonderer Bedarf) und § 87 Abs 1 S 2 (Ausschluss der Eigentumsübertragung) genau erläutert.
Es wurde besonders darauf hingewiesen, dass das Gericht gem § 97 Abs 3 EheG von der vereinbarten Regelung über die Ehewohnung nur abweichen kann, wenn im Falle der Scheidung der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
VII. Kosten, Gebühren und Steuern
Die mit der Errichtung dieses Notariatsakts verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
VIII. Eidesstattliche Erklärung
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass sie österreichische Staatsbürger sind.
IX. Urkundenausfertigung
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Herrn Muster und Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, dar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dieser Notariatsakt wurde von mir, Notar __________, aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen bestätigt und unterfertigt.
Die Vertragsparteien erhalten den Originalvertrag und eine beglaubigte Abschrift. Von diesem Notariatsakt dürfen den Vertragsparteien gegen Kostenersatz wiederholt Ausfertigungen erteilt werden.
Die Parteien haben sich wie folgt ausgewiesen:
Herr Muster durch Vorlage seines __________ und
Frau Beispiel durch Vorlage ihres __________
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
Herr Muster | Frau Beispiel |
S. 286Erläuterungen zum Mustervertrag
Seit dem FamRÄG 2009 haben Ehegatten die Möglichkeit, bezüglich der Ehewohnung Vereinbarungen zu treffen, die als Notariatsakt abzuschließen sind. Nach der alten Rechtslage war es Ehegatten grundsätzlich nicht möglich, rechtsgültige Vereinbarungen bezüglich der Ehewohnung zu treffen, was sich mitunter auch als ehehindernd erwies. In der Praxis trat oft das Problem auf, dass die Eltern eines Ehegatten sicherstellen wollten, dass die von ihnen zur Verfügung gestellte Ehewohnung im Falle einer Scheidung in der Verfügungsmacht ihres Kindes blieb. Denn auch eine eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Ehewohnung konnte in die Aufteilung einbezogen werden, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen war, um seine Lebensbedürfnisse zu sichern, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hatte (§ 82 Abs 2 EheG).
Beim „Opting-out“ kommt es zu einer Beschränkung des Zuweisungsspielraums des Richters, da das Einfamilienhaus unbedingt im Besitz der Familie Muster bleiben soll. Gem § 87 Abs 1 S 2 EheG haben Ehegatten nun die Möglichkeit, durch eine „Opting-out“-Vereinbarung die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an einer eingebrachten, ererbten oder von Dritten geschenkten Ehewohnung auszuschließen, die nur aufgrund eines besonderen Bedarfs des anderen Ehegatten oder des gemeinsamen Kindes (§ 82 Abs 2 S 1 EheG) der Aufteilung unterliegen würde.
Durch die „Opting-out“-Vereinbarung gem § 87 Abs 1 S 2 EheG schließen die zukünftigen Ehegatten rechtswirksam die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts bezüglich der Ehewohnung an Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, aus.
Die Möglichkeit des Aufteilungsrichters, eine benachteiligende Vorwegvereinbarung einer Korrektur zu unterziehen, ist jedoch eingeschränkt. Eine Überprüfung der Vereinbarung bezüglich der Ehewohnung durch das Aufteilungsgericht ist in § 97 Abs 3 EheG geregelt und nur auf die Nutzung dieser Wohnung beschränkt.
Bezüglich der Wohnungsnutzung haben die beiden Vertragspartner in Punkt V. „Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung“ vorgesorgt und Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, wurde ein Nutzungsrecht zugesichert, wobei sie die Betriebskosten zu tragen hat. Ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren wäre ein durchaus großzügiger Zeitrahmen, sich nach der Scheidung neu zu orientieren, die veränderten Lebensumstände anzunehmen und sich nach einer neuen Wohnung umzusehen. Die Verlängerung der Zeitdauer bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern verhindert einen Schul- oder Ausbildungsplatzwechsel und nimmt Rücksicht auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder. Es kommt somit zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Lebensalltag der Kinder.
S. 287Die Vorwegvereinbarung über die nacheheliche Aufteilung der Ehewohnung entspricht den gesetzlichen Formvorschriften und erspart den Vertragsparteien komplizierte Einigungsversuche im Falle einer Scheidung.
2.5.6.1.3. Vorwegvereinbarung bezüglich der Ehewohnung
Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren kurz vor der Eheschließung durch einen Notariatsakt, dass die von Herrn Muster in die Ehe eingebrachte Eigentumswohnung seiner Eltern, sollte es einmal zu einer Scheidung kommen, in das Aufteilungsvermögen fallen soll („Opting-in“), sodass der finanziell schwächer gestellte Ehegatte abgesichert ist. Die Eigentumswohnung soll auch dann in die Aufteilung einbezogen werden, wenn keiner auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Da die Wohnung aber schon seit vielen Jahren im Besitz der Familie ist, soll diese im Falle einer Scheidung jedoch im Alleineigentum des Herrn Muster bleiben („Opting-out“).
NOTARIATSAKT
vom __________
Vor mir, __________, öffentlicher Notar in __________, sind heute in meiner Amtskanzlei in __________, die zukünftigen Ehegatten, Herr Muster, geboren am __________, und Frau Beispiel, geboren am __________, beide wohnhaft in __________, erschienen und errichteten folgenden
EHEPAKT
Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung im Falle einer Scheidung
I. Grundlagen
Herr Muster und Frau Beispiel werden am __________ beim Standesamt __________ die Ehe schließen.
II. Güterstand
Herrn Muster und Frau Beispiel ist bekannt, dass nach österreichischem Recht als gesetzlicher ehelicher Güterstand gem § 1237 ABGB die Gütertrennung gilt. Für den Fall einer allfälligen Änderung der Gesetzeslage, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für sie weiterhin als ehelicher Güterstand die Gütertrennung gelten soll.
S. 288III. Rechtswahl
Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass für diese ehegüterrechtliche Vereinbarung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zur Anwendung kommen. Sollte sich die Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen ändern, wird diese Vereinbarung davon nicht berührt.
IV. Aufteilungsobjekt
Herr Muster ist alleiniger Eigentümer der Eigentumswohnung an der Adresse __________. Die Eigentumswohnung wird von Herrn Muster in die Ehe eingebracht und von den zukünftigen Ehegatten als Ehewohnung iSd § 92 ABGB benützt.
V. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen
Für den Fall einer Scheidung (aus welchem Grund auch immer und ohne Rücksicht auf ein Verschulden am Scheitern der Ehe) oder einer Auflösung aus sonstigem Grund (Aufhebung, Nichtigerklärung) ihrer Ehe, vereinbaren Herr Muster und Frau Beispiel folgende Regelung zur Aufteilung der Ehewohnung:
A. „Opting-in“-Vereinbarung bezüglich der Ehewohnung
Die zukünftigen Ehegatten Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass die Eigentumswohnung an der Adresse __________, welche von Herrn Muster in die Ehe eingebracht wird und grundsätzlich im Falle einer Scheidung nicht Gegenstand der Aufteilung gem §§ 81 ff EheG wäre, durch diese Vereinbarung in die Aufteilung einbezogen wird. Die optierte Eigentumswohnung (Ehewohnung) ist nun Teil der Aufteilungsmasse, unabhängig davon, ob Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
B. „Opting-out“-Vereinbarung bezüglich der Ehewohnung
(Ausschluss einer Eigentumsübertragung)
Die zukünftigen Ehegatten Herr Muster und Frau Beispiel vereinbaren, dass die Eigentumswohnung an der Adresse __________, welche von Herrn Muster in die Ehe eingebracht wird, im Falle einer Scheidung im Alleineigentum des Herrn Muster bleiben soll. Die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts bezüglich der Ehewohnung an die zukünftige Frau Muster wird im Sinne der Bestimmungen des§ 87 Abs 1 S 2 EheG jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn gem § 82 Abs 2 EheG die zukünftige Frau Muster auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen oder ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
S. 289C. Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung
Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall einer Scheidung, dass Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, so lange einen Anspruch auf Nutzung der Ehewohnung hat, bis sie eine adäquate Wohnmöglichkeit für sich findet. Die Nutzungsdauer wird auf maximal __________ Monate festgelegt.
Für die Nutzung der Wohnung ist ein geringer Mietzins iHv € __________ zu entrichten. Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser) sind vollständig von Frau Beispiel, zukünftigen Frau Muster, zu tragen.
Sollten aus der Ehe Kinder vorhanden sein, wird die Nutzungsdauer so lange verlängert, bis die Kinder das __________. Lebensjahr beendet haben.
VI. Belehrung
Die Vertragsparteien wurden ausführlich über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung belehrt. Insbesondere wurden ihnen die Bestimmungen des § 82 Abs 2 EheG über die ausnahmsweise Einbeziehung einer von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG und die Bestimmungen des § 97 EheG über die Gültigkeit von Vorwegvereinbarungen genau erläutert.
Es wurde besonders darauf hingewiesen, dass das Gericht gem § 97 Abs 3 EheG von der vereinbarten Regelung über die Ehewohnung nur abweichen kann, wenn im Falle der Scheidung der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
VII. Kosten, Gebühren und Steuern
Die mit der Errichtung dieses Notariatsakts verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
VIII. Eidesstattliche Erklärung
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass sie österreichische Staatsbürger sind.
IX. Urkundenausfertigung
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Herrn Muster und Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, dar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dieser Notariatsakt wurde von mir, Notar __________, aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen bestätigt und unterfertigt.
S. 290Die Vertragsparteien erhalten den Originalvertrag und eine beglaubigte Abschrift. Von diesem Notariatsakt dürfen den Vertragsparteien gegen Kostenersatz wiederholt Ausfertigungen erteilt werden.
Die Parteien haben sich wie folgt ausgewiesen:
Herr Muster durch Vorlage seines __________ und
Frau Beispiel durch Vorlage ihres __________
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
Herr Muster | Frau Beispiel |
Erläuterungen zum Mustervertrag
Seit dem FamRÄG 2009 haben Ehegatten die Möglichkeit, bezüglich der Ehewohnung Vereinbarungen zu treffen, die als Notariatsakt abzuschließen sind. Durch die „Opting-in“-Vereinbarung gem § 82 Abs 2 EheG haben Herr Muster und Frau Beispiel nun die Möglichkeit, die sich im Besitz von Herrn Muster befindliche Eigentumswohnung im Falle einer Scheidung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, was von Vorteil für die wahrscheinlich finanziell schwächer gestellte Ehegattin ist. Wäre keine Vorwegvereinbarung über die Eigentumswohnung, die Herr Muster in die Ehe einbringt, getroffen worden und liegt kein berücksichtigungswürdiger Bedarf vor, würde die Eigentumswohnung bei der Aufteilung nicht berücksichtigt werden. Herr Muster könnte natürlich freiwillig durch eine Ausgleichszahlung den finanziellen Verlust seiner Ehegattin mildern. Gerade bei nicht einvernehmlichen Scheidungen ist es jedoch oft schwierig, vor allem wenn die emotionalen Wogen hochgehen, für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden. Der von den Ehegatten gewählte Weg ist sicher der vernünftigere.
Beim „Opting-out“ kommt es zu einer Beschränkung des Zuweisungsspielraums des Richters. Gem § 87 Abs 1 S 2 EheG haben Ehegatten nun die Möglichkeit, durch eine „Opting-out“-Vereinbarung die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an einer eingebrachten, ererbten oder von Dritten geschenkten Ehewohnung auszuschließen, die nur aufgrund eines besonderen Bedarfs des anderen Ehegatten oder des gemeinsamen Kindes (§ 82 Abs 2 S 1 EheG) der Aufteilung unterliegen würde.
Da die Eigentumswohnung im Besitz der Familie von Herrn Muster bleiben soll, wird durch die „Opting-out“-Vereinbarung gem § 87 Abs 1 S 2 EheG gewährleistet, dass die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts bezüglich der Ehewohnung an Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, rechtswirksam ausgeschlossen wird. Herr Muster bleibt somit Alleineigentümer.
S. 291Durch die Kombination von „Opting-in“- und Opting-out“-Vereinbarungen erreicht man, dass das Gericht zu einer abweichenden Entscheidung in Bezug auf die Vorwegvereinbarung über die Ehewohnung kommen kann, wenn es um die Nutzung der Ehewohnung geht und kein Bedarf gem § 97 Abs 3 EheG vorliegt. Bei der rechtlichen Zuordnung der Ehewohnung, also bzgl des Eigentumsrechts, ist das Gericht an die Vorwegvereinbarung gebunden.
Bezüglich der Wohnungsnutzung haben die beiden Vertragspartner in Punkt V. „Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung“ vorgesorgt und Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, wurde ein Nutzungsrecht zugesichert, wobei sie die Betriebskosten zu tragen hat. Ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren wäre ein durchaus großzügiger Zeitrahmen, sich nach der Scheidung neu zu orientieren, die veränderten Lebensumstände anzunehmen und sich nach einer neuen Wohnung umzusehen. Die Verlängerung der Zeitdauer bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern verhindert einen Schul- oder Ausbildungsplatzwechsel und nimmt Rücksicht auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder. Es kommt somit zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Lebensalltag der Kinder.
Die Vorwegvereinbarung über die nacheheliche Aufteilung der Ehewohnung entspricht den gesetzlichen Formvorschriften und erspart den Vertragsparteien komplizierte Einigungsversuche im Falle einer Scheidung.
2.5.6.1.4. Ehepakt bezüglich vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen
Herr und Frau Muster wollen auch im Falle einer Scheidung, dass jeder Eigentümer seines/ihres Vermögens bleiben soll, das sich zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags in seinen/ihrem Eigentum befindet. Sie vereinbaren daher durch einen Notariatsakt, dass ihre Vermögenswerte nicht Gegenstand der Aufteilung sein sollen.
NOTARIATSAKT
vom __________
Vor mir, __________, öffentlicher Notar in __________, sind heute in meiner Amtskanzlei in __________, die Ehegatten, Herr Muster, geboren am __________, und Frau Muster, geboren am __________, beide wohnhaft in __________, erschienen und errichteten folgenden
EHEPAKT
zur Regelung der ehelichen Ersparnisse, des Gebrauchsvermögens und des eingebrachten Vermögens im Falle einer Scheidung
I. Grundlagen
Herr und Frau Muster haben am __________ beim Standesamt __________ die Ehe geschlossen.
II. Güterstand
Herrn Muster und Frau Beispiel ist bekannt, dass nach österreichischem Recht als gesetzlicher ehelicher Güterstand gem § 1237 ABGB die Gütertrennung gilt. Für den Fall einer allfälligen Änderung der Gesetzeslage, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für sie weiterhin als ehelicher Güterstand die Gütertrennung gelten soll.
III. Rechtswahl
Herr und Frau Muster vereinbaren, dass für diese ehegüterrechtliche Vereinbarung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zur Anwendung kommen. Sollte sich die Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen ändern, wird diese Vereinbarung davon nicht berührt.
IV. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen
Für den Fall einer Scheidung (aus welchem Grund auch immer und ohne Rücksicht auf ein Verschulden am Scheitern der Ehe) oder einer Auflösung aus sonstigem Grund (Aufhebung, Nichtigerklärung) ihrer gegenwärtigen Ehe, vereinbaren Herr und Frau Muster folgende Regelungen zur Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, des ehelichen Gebrauchsvermögens und des eingebrachten Vermögens:
S. 293A. Eheliche Ersparnisse
Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer derjenigen Ersparnisse, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehescheidung in seinem Eigentum befinden.
Eine Ausgleichszahlung ist nicht vorgesehen.
B. Eheliches Gebrauchsvermögen
Neben der Ehewohnung ist derzeit folgendes eheliches Gebrauchsvermögen vorhanden:
__________
Im Scheidungsfall bleibt jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens, das sich im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehescheidung in seinem Eigentum befindet.
Eine Ausgleichszahlung ist nicht vorgesehen.
Kann hinsichtlich einzelner Vermögensteile keine eindeutige Zuordnung getroffen werden, stehen den Ehegatten gleichteilige Ansprüche zu.
C. Eingebrachtes Vermögen
Herr Muster brachte folgende Vermögenswerte in die Ehe ein:
ein Sparbuch beim Bankinstitut __________mit der Nummer __________ und einem Einlagenstand iHv € __________.
einen PKW Marke __________, Baujahr __________ mit der Typennummer __________.
das in einer gesonderten Liste angeführte Vermögen.
eine Gemäldesammlung bestehend aus drei Gemälden des Künstlers __________ im Wert von € __________.
eine Liegenschaft mit einem sich darauf befindlichen Einfamilienhaus an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________.
Frau Muster brachte folgende Vermögenswerte in die Ehe ein:
ein Sparbuch beim Bankinstitut __________ mit der Nummer __________ und einem Einlagenstand iHv € __________.
einen PKW Marke __________, Baujahr __________ mit der Typennummer __________.
das in einer gesonderten Liste angeführte Vermögen.
eine Eigentumswohnung an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________.
Die aufgelisteten Vermögenswerte bleiben weiterhin uneingeschränkt im Eigentum des jeweiligen Ehegatten und finden auch im Falle einer Scheidung keine Berücksichtigung bei einer Aufteilung gem §§ 81 ff EheG.
S. 294V. Belehrung
Die Vertragsparteien wurden ausführlich über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung belehrt. Insbesondere wurden ihnen die Bestimmungen des § 97 Abs 1 und 2 EheG genau erklärt.
Es wurde besonders darauf hingewiesen, dass das Gericht von der vereinbarten Regelung über die Aufteilung der Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nur abweichen kann, soweit im Falle der Scheidung ein Ehepartner bei einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung unbillig benachteiligt wird, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar wäre.
VI. Kosten, Gebühren und Steuern
Die mit der Errichtung dieses Notariatsakts verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
VII. Eidesstattliche Erklärung
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass sie österreichische Staatsbürger sind.
VIII. Urkundenausfertigung
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Herrn Muster und Frau Beispiel, zukünftige Frau Muster, dar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dieser Notariatsakt wurde von mir, Notar __________, aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen bestätigt und unterfertigt.
Die Vertragsparteien erhalten den Originalvertrag und eine beglaubigte Abschrift. Von diesem Notariatsakt dürfen den Vertragsparteien gegen Kostenersatz wiederholt Ausfertigungen erteilt werden.
Die Parteien haben sich wie folgt ausgewiesen:
Herr Muster durch Vorlage seines __________und
Frau Muster durch Vorlage ihres __________
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
Herr Muster | Frau Beispiel |
S. 295Erläuterungen zum Mustervertrag
Die §§ 1233 S 1 und 1237 ABGB normieren die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand. Wurde von den Ehegatten keine besondere Vereinbarung über die Verwendung ihres Vermögens getroffen, so behält nach § 1237 ABGB jeder Ehegatte das Eigentum sowohl am eingebrachten als auch am während der Ehe erworbenen Vermögen. Das bedeutet, dass bis zur Auflösung der Ehe ein Ehegatte nicht über das Vermögen des anderen verfügen kann. Durch das Prinzip der Gütertrennung haftet kein Ehegatte für die Schulden und Verbindlichkeiten des anderen, außer er hat sich als Bürge oder Solidarschuldner mitverpflichtet, wie es in der Praxis bei Bankdarlehen sehr häufig vorkommt.
Im Falle einer Scheidung würden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse von Herrn und Frau Muster gem §§ 81 ff EheG in die Aufteilung einbezogen werden. Um dies zu verhindern, wurde in beiderseitigem Einverständnis die Vereinbarung getroffen, dass auch im Falle einer Scheidung die Gütertrennung aufrecht bleiben soll und sowohl Herr Muster als auch Frau Muster Eigentümer derjenigen Ersparnisse und desjenigen Gebrauchsvermögens bleiben, die/das sich im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehescheidung in seinem/ihrem Eigentum befinden. Beide verzichten auch auf Ausgleichszahlungen.
2.5.6.1.5. Allgemeine Gütergemeinschaft
Herr Muster ist im alleinigen Eigentum einer Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Frau Muster besitzt eine Eigentumswohnung, wo beide meistens ihren Sommerurlaub verbringen. Herr Muster ist zudem noch Alleineigentümer einer kleinen Gemäldesammlung, die er in die Ehe eingebracht hat. Außerdem besitzen beide Ehegatten je ein Sparbuch sowie je einen PKW. Im Falle einer Scheidung soll die Liegenschaft samt Haus jedoch wieder an Herrn Muster und die Eigentumswohnung an Frau Muster zurückfallen.
NOTARIATSAKT
vom __________
Vor mir, __________, öffentlicher Notar in __________, sind heute in meiner Amtskanzlei in __________, die Ehegatten, Herr Muster, geboren am __________, und Frau Muster, geboren am __________, beide wohnhaft in __________, erschienen und errichteten folgenden
EHEPAKT
mit allgemeiner Gütergemeinschaft
I. Grundlagen
Herr und Frau Muster haben am __________beim Standesamt __________ die Ehe geschlossen.
II. Rechtswahl
Herr und Frau Muster vereinbaren, dass für diese ehegüterrechtliche Vereinbarung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zur Anwendung kommen. Sollte sich die Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen ändern, wird diese Vereinbarung davon nicht berührt.
III. Eingebrachtes Vermögen
Herr Muster brachte folgende Vermögenswerte in die Ehe ein:
ein Sparbuch beim Bankinstitut __________ mit der Nummer __________und einem Einlagenstand iHv € __________.
einen PKW Marke __________, Baujahr __________ mit der Typennummer __________.
eine Gemäldesammlung bestehend aus drei Gemälden des Künstlers __________ im Wert von € __________.
eine Liegenschaft mit einem sich darauf befindlichen Einfamilienhaus an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________.
Frau Muster brachte folgende Vermögenswerte in die Ehe ein:
ein Sparbuch beim Bankinstitut __________ mit der Nummer __________ und einem Einlagenstand iHv € __________.
einen PKW Marke __________, Baujahr __________ mit der Typennummer __________.
eine Eigentumswohnung an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________.
S. 297IV. Ehepakt
Herr und Frau Muster vereinbaren hiermit eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft hinsichtlich ihres gesamten gegenwärtigen wie auch zukünftigen ererbten, erworbenen oder sonst hinzukommenden Vermögens, sofern nachstehend keine einschränkenden Vereinbarungen getroffen wurden.
In diese Gütergemeinschaft bringen die Ehegatten Herr und Frau Muster ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges bewegliches und unbewegliches Vermögen genauso wie Barvermögen, Wertpapiere, Ersparnisse und Bankguthaben ein, soweit nachstehend nicht Sondervermögen gebildet wurde.
Durch diese allgemeine Gütergemeinschaft verpflichten sich die Ehegatten Herr und Frau Muster über das gütergemeinschaftliche Vermögen in Zukunft nur noch gemeinsam zu verfügen. Sie erklären, dass sie über alle bestehenden bücherlichen und außerbücherlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt wurden. Jeder der beiden Ehegatten tritt daher den bisherigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des anderen Partners zur ungeteilten Hand gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei und sie haften gemeinsam für alle Schulden und Lasten, die das der allgemeinen Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen betreffen bzw in Zukunft betreffen werden.
V. Vorbehaltsgut
Die Gemäldesammlung, bestehend aus drei Gemälden des Künstlers __________, im Wert von € __________ soll im Vorbehaltseigentum des Herrn Muster bleiben.
VI. Sondergut
Von der Gütergemeinschaft ausgenommen ist jenes Vermögen, welches künftig einem Ehegatten allein von Dritten durch Schenkung oder Erbschaft zugewendet wird.
VII. Übergabezeitpunkt
Die Übergabe des gütergemeinschaftlichen Vermögens samt allen Rechten und Pflichten erfolgt mit der Vertragsunterzeichnung.
VIII. Eigentumsbeschränkungen
Aufgrund der errichteten allgemeinen Gütergemeinschaft sind die Ehegatten Herr und Frau Muster verpflichtet, in Zukunft nur mehr gemeinsam über das unterzogene Vermögen zu verfügen und dieses nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten zu belasten oder zu veräußern. Diese Eigentumsbeschränkung wird auch vereinbarungsgemäß in Form eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots begründet.
S. 298IX. Grundbuchseintragungen
Die Ehegatten Herr und Frau Muster erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, dass bei der Liegenschaft an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________ und der Eigentumswohnung an der Adresse __________, Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________, das Eigentumsrecht zur Hälfte für die Vertragsparteien Herrn und Frau Muster eingetragen wird.
Zusätzlich wird im Grundbuch jeweils die Beschränkung des Eigentumsrechts durch die errichtete Gütergemeinschaft und das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbots angemerkt.
X. Regelungen im Falle einer Scheidung
Die Vertragsparteien ändern hiermit die Rechtsfolgen des § 1266 ABGB ab:
Für den Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus welchem Grund auch immer fallen die eingebrachten Vermögenswerte samt Wertzuwachs an die jeweils einbringenden Ehegatten zurück.
Die vertragsgegenständliche Liegenschaft samt Einfamilienhaus an der Adresse __________ Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________ fällt zur Gänze wieder in das Alleineigentum von Herrn Muster.
Die vertragsgegenständliche Eigentumswohnung an der Adresse __________Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________ fällt zur Gänze wieder in das Alleineigentum von Frau Muster.
Die Vertragsparteien sind in Kenntnis davon, dass die Vereinbarung bei einer allfälligen Unbilligkeit im Beurteilungszeitpunkt iSd § 97 Abs 2 und 3 EheG einer gerichtlichen Nachkontrolle unterzogen werden kann.
XI. Kosten, Gebühren und Steuern
Die mit der Errichtung dieses Notariatsakts verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
XII. Eidesstattliche Erklärung
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass sie österreichische Staatsbürger sind.
XIII. Urkundenausfertigung
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Herrn und Frau Muster dar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dieser Notariatsakt wurde von mir, Notar __________, aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen bestätigt und unterfertigt.
S. 299Die Vertragsparteien erhalten den Originalvertrag und eine beglaubigte Abschrift. Von diesem Notariatsakt dürfen den Vertragsparteien gegen Kostenersatz wiederholt Ausfertigungen erteilt werden.
Die Parteien haben sich wie folgt ausgewiesen:
Herr Muster durch Vorlage seines __________ und
Frau Muster durch Vorlage ihres __________
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
Herr Muster | Frau Beispiel |
Erläuterungen zum Mustervertrag
Eine klare Abgrenzung zwischen allgemeiner und beschränkter Gütergemeinschaft ist in der Praxis nicht immer einfach zu ziehen. Grundsätzlich handelt es sich um eine allgemeine Gütergemeinschaft, wenn diese das gesamte gegenwärtige und zukünftige (erworbene und ererbte) Vermögen der Eheleute umfasst. Trotzdem können auch bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft neben dem Gesamtgut sowohl ein Sondergut als auch ein Vorbehaltsgut existieren.
Durch den „Ehepakt mit allgemeiner Gütergemeinschaft“ werden nun die Vermögenswerte der Ehegatten vereint. Das Sonder- und Vorbehaltsgut, welche in Punkt V. und VI. festgehalten wurden, sind jedoch davon ausgenommen. So kann Herr Muster seine Gemäldesammlung im Alleineigentum behalten, aber auch das zukünftige Vermögen, welches ihm von Dritten durch Schenkung oder Erbschaft zugewendet wird. Das trifft natürlich auch auf Frau Muster zu.
Da durch die Gütergemeinschaft das Vermögen als Gesamtheit betrachtet werden kann, haften die Ehegatten für gemeinsame Schulden grundsätzlich gem § 1235 ABGB solidarisch mit dem Gesamtgut und ihrem jeweiligen Sonder- und Vorbehaltsgut. Bei eigenen Schulden haftet jeder mit seinem eigenen Sonder- und Vorbehaltsgut sowie seinem Anteil am Gesamtgut. Das Sonder- und Vorbehaltsgut des unbeteiligten Ehegatten haftet aber nicht. Herr und Frau Muster haben von der Möglichkeit einer „Beschränkung“ Gebrauch gemacht. Herr Muster kann auf diese Weise sein Vorbehaltsgut, nämlich die drei Gemälde des Künstlers __________, ausklammern.
Grundsätzlich normiert § 1266 ABGB die Auswirkungen der Scheidung oder Auflösung der Ehe auf Ehepakte. Wurde von den Ehegatten nichts anderes vereinbart, kommt es bei gleichteiligem oder fehlendem Verschulden bzw bei einer einvernehmlichen Scheidung gem § 1266 S 1 ABGB zur Aufhebung der Ehepakte ex nunc. Kommt es aber zur Scheidung oder Auflösung der Ehe aus alleinigem S. 300oder überwiegendem Verschulden eines Ehegatten, würde dem schuldlosen bzw minderschuldigen Ehegatten gemäß § 1266 S 2 ABGB ein Wahlrecht zukommen. Er kann zwischen den Rechtsfolgen der Ex-nunc-Auflösung und der Halbteilung, die ihm im Fall des Todes ex lege oder ex contractu zusteht, wählen.
Die Ehegatten Herr und Frau Muster vereinbaren jedoch, dass im Falle einer Scheidung die Rechtsfolgen des § 1266 ABGB durch den Ehepakt abgeändert werden und dem Verschulden keine Bedeutung beigemessen wird. Die Bestimmungen des § 1266 ABGB sind nämlich dispositiv, dh eine vertragliche Einigung der Ehegatten geht den gesetzlichen Bestimmungen vor.
Für den Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus welchem Grund auch immer erlischt der Ehepakt und die Eigentumsverhältnisse sollen auf den Stand vor dem Abschluss des Ehepakts gebracht werden. Die vertragsgegenständliche Liegenschaft samt Einfamilienhaus fällt nun wieder zur Gänze in das Alleineigentum von Herrn Muster, die Eigentumswohnung wieder an Frau Muster. Weiters fallen alle eingebrachten Vermögenswerte samt Wertzuwachs an die jeweils einbringenden Ehegatten zurück.
Für die Gültigkeit der Vereinbarung ist gem § 1 Abs 1 lit a NotAktsG die Form eines Notariatsakts einzuhalten.
Nachdem es mehrere Gütergemeinschaftsformen gibt, ist grundsätzlich der Parteiwille ausschlaggebend. So ist es bei der Erstellung von Ehepakten oder anderen Verträgen wichtig herauszufinden, was Ehegatten mit dieser Vereinbarung erreichen wollen. Es ist Aufgabe der beratenden Stelle (Notar oder Rechtsanwalt), die Vertragsparteien zu unterstützen, die bestmöglichste Variante zu finden, mit der das erreicht werden kann, was den Wünschen der Ehegatten entspricht.
2.5.6.1.6. Beschränkte Gütergemeinschaft
Herr Muster ist Alleineigentümer einer Liegenschaft auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Das Einfamilienhaus ist die Ehewohnung von Herrn und Frau Muster. Obwohl für die Ehegatten Gütertrennung gem § 1233 ABGB gilt, möchten sie für die Liegenschaft und das darauf errichtete Haus eine Vereinbarung treffen, die jeden von ihnen je zur Hälfte Miteigentümer werden lässt. Im Falle einer Scheidung soll die Liegenschaft samt Haus jedoch wieder an Herrn Muster zurückfallen. Frau Muster erhält dafür eine Ausgleichszahlung.
NOTARIATSAKT
vom __________
Vor mir, __________, öffentlicher Notar in __________, sind heute in meiner Amtskanzlei in __________, die Ehegatten, Herr Muster, geboren am __________, und Frau Muster, geboren am __________, beide wohnhaft in __________, erschienen und errichteten folgenden
EHEPAKT
mit beschränkter Gütergemeinschaft
I. Grundlagen
Herr und Frau Muster haben am __________ beim Standesamt __________ die Ehe geschlossen.
II. Rechtswahl
Herr und Frau Muster vereinbaren, dass für diese ehegüterrechtliche Vereinbarung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts zur Anwendung kommen. Sollte sich die Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen ändern, wird diese Vereinbarung nicht berührt.
III. Gütergemeinschaftliches Vermögen
Herr Muster ist Alleineigentümer der im Grundbuch des Bezirksgerichts __________ eingetragenen Liegenschaft Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________ mit dem Einfamilienhaus an der Adresse __________.
IV. Ehepakt
Herr und Frau Muster vereinbaren hiermit bezüglich der zuvor angeführten Liegenschaft und dem darauf erbauten Einfamilienhaus eine besondere, bereits zu ihren Lebzeiten wirksame Gütergemeinschaft.
Durch diese beschränkte Gütergemeinschaft werden die Vertragsparteien Herr und Frau Muster je zur Hälfte Miteigentümer dieses gütergemeinschaftlichen Vermögens samt allen Rechten und Pflichten und allem was derzeit und künftig mit der Liegenschaft und dem Haus fest verbunden ist.
Die Vertragsparteien haften gemeinsam für alle Schulden und Lasten, die das gütergemeinschaftliche Vermögen betreffen bzw in Zukunft betreffen werden.
S. 302Bezüglich des übrigen Vermögens herrscht Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält das freie Eigentum an seinem eigenen, gegenwärtigen Vermögen und an demjenigen Vermögen, welches er zukünftig erwerben, erben oder geschenkt bekommen wird.
V. Übergabezeitpunkt
Die Übergabe des zuvor angeführten gütergemeinschaftlichen Vermögens samt allen Rechten und Pflichten erfolgt mit der Vertragsunterzeichnung.
VI. Eigentumsbeschränkungen
Aufgrund der errichteten beschränkten Gütergemeinschaft sind die Ehegatten verpflichtet, in Zukunft nur mehr gemeinsam über das unterzogene Vermögen zu verfügen und dieses nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten zu belasten oder zu veräußern. Diese Eigentumsbeschränkung wird auch vereinbarungsgemäß in Form eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots begründet.
VII. Grundbuchseintragungen
Die Ehegatten Herr und Frau Muster erklären ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, dass aufgrund dieses Vertrags bei der Liegenschaft Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________, nachfolgende grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden:
Die Einverleibung des Eigentumsrechts zur Hälfte für Frau Muster, geboren am __________ und
jeweils die Beschränkung des Eigentumsrechts durch die errichtete Gütergemeinschaft und das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot für Frau Muster, geboren am __________ und Herrn Muster, geboren am __________.
VIII. Regelungen im Falle einer Scheidung
Die Vertragsparteien ändern hiermit die Rechtsfolgen des § 1266 ABGB ab:
Für den Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus welchem Grund auch immer werden die Eigentumsverhältnisse wie vor Abschluss des Ehepakts wiederhergestellt. Die vertragsgegenständliche Liegenschaft samt Einfamilienhaus an der Adresse __________ Einlagezahl __________, Grundbuch __________, Nummer __________ fällt zur Gänze wieder in das Alleineigentum von Herrn Muster.
Frau Muster erhält eine Ausgleichszahlung im Wert von € __________ ausbezahlt. Herr Muster verpflichtet sich, die Ausgleichszahlung binnen __________ Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu leisten.
S. 303Die Vertragsparteien sind in Kenntnis davon, dass die Vereinbarung bei einer allfälligen Unbilligkeit im Beurteilungszeitpunkt iSd § 97 Abs 3 EheG einer gerichtlichen Nachkontrolle unterzogen werden kann.
IX. Kosten, Gebühren und Steuern
Die mit der Errichtung dieses Notariatsakts verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
X. Eidesstattliche Erklärung
Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, dass sie österreichische Staatsbürger sind.
XI. Urkundenausfertigung
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Herrn und Frau Muster dar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dieser Notariatsakt wurde von mir, Notar __________, aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen bestätigt und unterfertigt.
Die Vertragsparteien erhalten den Originalvertrag und eine beglaubigte Abschrift. Von diesem Notariatsakt dürfen den Vertragsparteien gegen Kostenersatz wiederholt Ausfertigungen erteilt werden.
Die Parteien haben sich wie folgt ausgewiesen:
Herr Muster durch Vorlage seines __________und
Frau Muster durch Vorlage ihres __________
Tabelle in neuem Fenster öffnen
________, am ________ | ________, am ________ | |
Herr Muster | Frau Beispiel |
Erläuterungen zum Mustervertrag
Da im österreichischen Recht gem §§ 1233 S 1 und 1237 ABGB die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand festgelegt ist, müssen Ehegatten, um davon abweichen zu können, eigene Vereinbarungen treffen.
Herr und Frau Muster können mit Hilfe eines Ehepakts vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abgehen, indem sie in Form eines Notariatsakts eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Da in casu nur die im Alleineigentum von Herrn Muster stehende Liegenschaft mit dem darauf erbauten Einfamilienhaus Gegenstand der Gütergemeinschaft werden soll, handelt es sich um einen „Ehepakt mit beschränkter Gütergemeinschaft“.
S. 304Um die Formerfordernisse zu erfüllen, bedarf es für die Gültigkeit des Ehepakts gem § 1 Abs 1 lit a NotAktsG eines Notariatsakts. Formwidrige Ehepakte sind nicht nur anfechtbar, sondern auch rechtsunwirksam.
Unter dem Punkt III. „Gütergemeinschaftliches Vermögen“ wurden die Gegenstände aufgelistet, für die eine Gütergemeinschaft vereinbart werden soll. In casu die Liegenschaft samt dem darauf errichtete Einfamilienhaus, welche sich bis jetzt im alleinigen Eigentum von Herrn Muster befand.
Aufgrund dieser Vereinbarung werden die Vertragsparteien je zur Hälfte Miteigentümer an der Liegenschaft und dem Haus mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben bzw ergeben werden. Durch die beschränkte Gütergemeinschaft haften beide Ehegatten nur für diejenigen Schulden, die bezüglich der Liegenschaft und des Einfamilienhauses eingegangen wurden oder werden. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags sind Herr und Frau Muster verpflichtet, nur mehr gemeinsam über das unterzogene Vermögen zu verfügen und dieses nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten entweder zu belasten oder zu veräußern.
Die Verdinglichung der beschränkten Gütergemeinschaft erfolgt durch die Eintragung ins Grundbuch. Sowohl die Einverleibung des Eigentumsrechts zur Hälfte für Frau Muster als auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot müssen eingetragen werden.
Grundsätzlich normiert § 1266 ABGB die Auswirkungen der Scheidung oder Auflösung der Ehe auf Ehepakte. Wurde von den Ehegatten nichts anderes vereinbart, kommt es bei gleichteiligem oder fehlendem Verschulden bzw bei einer einvernehmlichen Scheidung gem § 1266 S 1 ABGB zur Aufhebung der Ehepakte ex nunc. Kommt es aber zur Scheidung oder Auflösung der Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden eines Ehegatten, würde dem schuldlosen bzw minderschuldigen Ehegatten gemäß § 1266 S 2 ABGB ein Wahlrecht zukommen. Er kann zwischen den Rechtsfolgen der Ex-nunc-Auflösung und der Halbteilung, die ihm im Fall des Todes ex lege oder ex contractu zusteht, wählen.
Die Ehegatten Herr und Frau Muster vereinbaren jedoch, dass im Falle einer Scheidung die Rechtsfolgen des § 1266 ABGB durch den Ehepakt abgeändert werden und dem Verschulden keine Bedeutung beigemessen wird. Die Bestimmungen des § 1266 ABGB sind nämlich dispositiv, dh eine vertragliche Einigung der Ehegatten geht den gesetzlichen Bestimmungen vor.
Für den Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe aus welchem Grund auch immer erlischt der Ehepakt und die Eigentumsverhältnisse sollen auf den Stand vor dem Abschluss des Ehepakts gebracht werden. Die vertragsgegenständliche Liegenschaft samt Einfamilienhaus fällt nun wieder zur Gänze in das Alleineigentum von Herrn Muster. Frau Muster erhält als Entschädigung eine Ausgleichszahlung im Wert von € __________ ausbezahlt.
S. 3052.5.7. Literaturverzeichnis
Aicher, Ehescheidung und Scheidungsfolgen, in Floretta (Hrsg), Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht (1979) 83
Beck, Elternberatung nach dem KindNamRÄG 2013, EF-Z 2014, 64
Bittner, Verträge im Ehegüterrecht2 (1995)
Bydlinski, F., Zur Neuordnung des Ehegüterrechts, in Festschrift Schwind (1978) 27
Bydlinski, P., Heilung formungültig geschlossener Ehegattenverträge durch Erfüllung? in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 419
Deixler-Hübner (Hrsg), Der Ehevertrag4 (2018)
Deixler-Hübner (Hrsg), Handbuch Familienrecht (2015)
Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft13 (2019)
Deixler-Hübner, Die Behandlung von Schenkungen zwischen Ehegatten im Aufteilungsverfahren, iFamZ 2011, 210
Deixler-Hübner, Einige offene Fragen zum reformierten § 97 EheG, Zak 2010, 11
Deixler-Hübner, Unbilligkeit einer Vorausvereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens - Abgrenzung der Rechtswege, iFamZ 2013, 99
Deixler-Hübner/Fucik/Huber, Das neue Kindschaftsrecht (2013)
Dullinger/Kerschner, Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse bei für nichtig erklärter Ehe, ÖJZ 1984, 281
Edlbacher, Das Unternehmen in der scheidungsrechtlichen Vermögensaufteilung, in Festschrift Wagner (1987) 97
Feil, Ehegesetz2 (1999)
Fenyves, Die zivilrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen, in Ruppe (Hrsg), Handbuch der Familienverträge2 (1985) 59
Fenyves, Ehegüterrechtliche Vereinbarungen aus zivilrechtlicher Sicht, in Ruppe (Hrsg), Handbuch der Familienverträge2 (1985) 749
Ferrari, Zu Vorausvereinbarungen über die Ehewohnung nach § 97 EheG, EF-Z 2015, 53
Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Ausgestaltung und Mangelhaftigkeit von Vereinbarungen im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung, JBl 1992, 409
Fischer-Czermak, Ehepakte und Vermögensaufteilung nach Scheidung, in Festschrift Fenyves (2013) 103
Gantner, Das rechtliche Schicksal der Eigentumswohnung im Scheidungsfall, immolex 2001, 236
Gimpel-Hinteregger, Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, JBl 1986, 553
Gitschthaler, Aufteilungsrecht2 (2017)
Gitschthaler, Die neuen Vorwegvereinbarungen nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010, 9
Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Ehegesetz (2008)
Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht (2011)
S. 306Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft (1982)
Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Familienrecht2 (1979)
Hilber, Ehegattenverträge - insbesondere vermögensrechtliche Vereinbarungen (2016), Dissertation an der JKU Linz
Hinteregger, Familienrecht8 (2017)
Honsell, Die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung, in Ostheim (Hrsg), Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 169
Hopf, Neues im Ehe- und Kindschaftsrecht - Änderungen des ABGB und des EheG durch das FamRÄG 2009, ÖJZ 2010, 154
Hopf/Kathrein, Eherecht3 (2014)
Jabornegg/Artmann (Hrsg), Kommentar zum UGB2 I (2010)
Kathrein, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, ÖJZ 2013, 197
Keller, Der Ehepakt der Gütergemeinschaft und Abgrenzung zur Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), NZ 2010, 297
Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 391
Kerschner/Sagerer-Forić, Bürgerliches Recht V: Familienrecht6 (2017)
Kissich, Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 - Die wichtigsten Änderungen im ABGB und im EheG, JAP 2010/2011, 49
Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON, letzte Aktualisierung Online 2018
Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017)
Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerlichen Rechts15 I (2018)
Linder, Das Unternehmen in der Ehescheidung zwischen Ehe- und Gesellschaftsrecht, GesRZ 2007, 7
Mänhardt, Die Scheidung im Einvernehmen, in Ostheim (Hrsg), Schwerpunkte der Familienrechtsrefom 1977/1978 (1979) 125
Migsch, Persönliche Ehewirkungen, gesetzlicher Güterstand und Ehegattenerbrecht, in Floretta (Hrsg), Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht (1979) 17
Nademleinsky, Das FamRÄG 2009 - die wichtigsten Änderungen, Zak 2009, 326
Nademleinsky, Die neue Kontaktregelung, in Gitschthaler (Hrsg), Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (2013) 239
Nowotny, Ehescheidung und Unternehmensvermögen, ÖJZ 1988, 609
Oberhumer, Die Behandlung von Schenkungen zwischen Ehegatten bei der nachehelichen Vermögensaufteilung, EF-Z 2014, 107
Oberhumer, Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der nachehelichen Vermögensaufteilung (2011)
Palten, Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an anderen Wohnungen nach dem neuen Scheidungsfolgenrecht, ÖJZ 1979, 375
Perner/Spitzer, Ehewohnung und Ehescheidung, wobl 2010, 29
Pesendorfer, Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (2010)
Pesendorfer, Das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009: Änderungen im Eherecht, iFamZ 2009, 261
S. 307Pichler, H., Einige Probleme des neuen Eherechts, JBl 1981, 281
Pisko, Erfüllung und Heilung formungültiger Geschäfte, JBl 1934, 511
Reiter, Die Aufteilung ehelichen Vermögens nach Billigkeitsprinzipien, ÖJZ 2014, 851
Reiter, Unternehmens- und Berufsschutz durch nacheheliche Aufteilung, GesRZ 2013, 324
Rummel (Hrsg), Kommentar zum ABGB3 II/1 (2002)
Rummel (Hrsg), Kommentar zum ABGB3 II/4 (2002)
Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum ABGB4 (2015)
Sagerer/Schiavon, Partnerschaft, Ehe und Scheidung (2012)
Schimkowsky/Cutka, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben, 9. Ergänzungslieferung (2019)
Schramböck, Ausgewählte Rechtsprobleme der ehelichen Gütergemeinschaft, ÖJZ 1999, 443
Schwimann, Neues Recht für Vereinbarungen über nacheheliche Vermögensaufteilung, Zak 2009, 323
Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zum ABGB4 I (2012)
Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zum ABGB4 IV (2014)
Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zum ABGB4 V (2014)
Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4 (2017)
Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht2 (1980)
Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht (1991)
Wagner, Zivilrecht VI: Familienrecht4 (2018)
Welser, Ehepakt, Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts und Formzwang, GesRZ 1976, 34
Welser, Notariatsakt: Abschaffung, Ersatz durch Schriftform, „geteilte Form“ und „halbe Form“, in Festschrift Weißmann, Freiheit, Sicherheit, Recht (2003) 989
Wilhelm, Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG in der Rechtsprechung, NZ 1986, 145
Parlamentarische Materialien
IA 673/A BlgNR 24. GP
RV 2004 BlgNR 24. GP
JAB 916 BlgNR 14. GP
S. 3082.6. Die wichtigsten Gesellschaftsverträge
2.6.1. GmbH
Christoph Szep
2.6.1.1. Grundlagen
Die GmbH ist
eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren Gesellschafter mit Stammeinlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind,
ohne dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Geregelt ist die GmbH im GmbHG.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit personalistischen Elementen. Die Bindung der Gesellschafter an die GmbH ist zumeist enger als jene der Aktionäre an die AG. Diese enge Bindung kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass GmbH-Geschäftsanteile nicht so leicht übertragbar sind wie Aktien. Die GmbH-Gesellschafter haben auch wesentlich mehr Mitwirkungsrechte als Aktionäre. GmbH-Gesellschafter können dem Geschäftsführer zudem - anders als die Aktionäre dem Vorstand - Weisungen erteilen.
Die GmbH ist eine juristische Person. Als solche ist sie rechtsfähig, also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 61 Abs 1 GmbHG). Da sie nach außen auftritt, ist sie eine Außengesellschaft. Sie kann Eigentum erwerben und ist im Zivilprozess parteifähig. Über das Vermögen der GmbH kann Insolvenz eröffnet werden. Sie ist Rechtsträgerin eines von ihr betriebenen Unternehmens.
Die GmbH ist stets Unternehmerin kraft Rechtsform (§ 2 UGB).
Die GmbH entsteht mit Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Wirkung der Eintragung).
Ein Merkmal ist weiters die Drittorganschaft. Darunter versteht man, dass nicht nur Gesellschafter, sondern auch Nicht-Gesellschafter Mitglieder geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Organe sein können. In der Praxis sind Geschäftsführer häufig zugleich Gesellschafter.
Die GmbH wird als Rechtsform in der Praxis häufig aufgrund der beschränkten Haftung und des damit zusammenhängenden geringen persönlichen Risikos der Gesellschafter gewählt.
Das Vermögen der GmbH ist von jenem ihrer Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip). Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch das Privatvermögen der Gesellschafter (Haftungsprivileg der Gesellschafter; § 61 Abs 2 GmbHG). Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschafter. S. 309Wegen dieses Haftungsprivilegs sieht das GmbHG strenge Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften zum Schutz der Gläubiger vor. Die Trennung von GmbH und Gesellschafter ist auch bei der Ein-Personen GmbH zu beachten.
Von den Begriffen ist zu unterscheiden zwischen Geschäftsanteil, das ist die Summe der Gesellschafterrechte und ‑pflichten, sowie Stammeinlage, das ist die Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter, die als Teil des Stammkapitals ausgedrückt wird, sowie weiters zwischen Stammkapital, der Summe der Stammeinlagen, und Gesellschaftsvermögen, dem gesamten Vermögen der Gesellschaft, das sich durch Gewinne und Verluste laufend verändert.
Besonders gekennzeichnet ist die GmbH dadurch, dass sie einen Durchgriff auf die Geschäftsführer im Wege von Weisungen zulässt.
2.6.1.2. Bedeutung und Anwendungsbereich
Die GmbH ist die in Österreich häufigste Gesellschaftsform. Sie wird sehr gerne in kleineren und mittleren Unternehmen verwendet. Aber auch Industrieunternehmen sowie Konzerntöchter bedienen sich dieser Rechtsform.
2.6.1.3. Organe der GmbH
Oberstes Organ ist die Generalversammlung, das ist die Versammlung sämtlicher Gesellschafter. Da die GmbH als rechtsfähige juristische Person nicht selbst handeln kann, benötigt sie Organe, den oder die Geschäftsführer.
Daneben kann ein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 GmbHG ist ein Aufsichtsrat verpflichtend.
Insofern es sich bei der Gesellschaft nicht um eine kleine - nicht aufsichtsratspflichtige - GmbH handelt (§ 268 Abs 1 UGB iVm § 221 Abs 1 UGB), ist ein Abschlussprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses zu bestellen.
Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben, welche physische handlungsfähige Personen sein müssen. Vom handelsrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer, der von juristischen Personen zur Ausübung eines Gewerbes zu bestellen ist, zu unterscheiden. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt an sich durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit.
Einem oder mehreren Gesellschafter(n) kann auch im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt werden. Weiters kann der Widerruf der Bestellung, insofern die Bestellung im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, auf wichtige Gründe beschränkt werden (§ 16 Abs 3 GmbHG).
In dringenden Fällen kann auf Antrag eines Beteiligten auch ein Geschäftsführer für den Zeitraum, in dem die zur Vertretung der GmbH erforderlichen Geschäftsführer fehlen, als Notgeschäftsführer bestellt werden (§ 15a GmbHG).
S. 310Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG) und haften grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber, nicht aber den einzelnen Gesellschaftern, solidarisch für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Darüber hinaus können Geschäftsführer in bestimmten Fällen auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern unmittelbar haftpflichtig werden. Dies in erster Linie dann, wenn sie in Schutzgesetzen, insbesondere der Insolvenzordnung, vorgesehenen Verpflichtungen, zB zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nicht nachkommen.
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie wird durch alle Gesellschafter gebildet. Beschlüsse der Gesellschafter können in Versammlungen (Generalversammlung) oder außerhalb der Generalversammlung, insbesondere im Wege von Umlaufbeschlüssen, gefasst werden. Grundsätzlich erfolgen die Beschlussfassungen der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 39 Abs 1 GmbHG). Wichtige Angelegenheiten, insbesondere die Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§ 50 Abs 1 GmbHG), Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen bedürfen aber einer qualifizierten 3/4-Mehrheit. In einzelnen, insbesondere Umstrukturierungsfälle betreffenden Angelegenheiten sind noch höhere Mehrheiten bis hin zur Einstimmigkeit erforderlich.
Die Einberufung und Abhaltung der Versammlung unterliegt einem formellen Prozedere (vgl im Einzelnen §§ 36 ff GmbHG).
2.6.1.4. Rechtsstellung der Gesellschafter
Die Gesellschafterstellung wird in einem Geschäftsanteil ausgedrückt. Sie wird im Zuge der Übernahme eines Anteils bei der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, durch Anteilsverkauf oder auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben.
Geschäftsanteile sind grundsätzlich übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1 GmbHG). Für den rechtsgeschäftlichen Erwerb unter Lebenden ist zwingend die Form eines Notariatsaktes notwendig (§ 76 Abs 2 GmbHG).
Den Interessen der Gesellschafter, ihren Anteil gegebenenfalls zu Geld machen zu können, steht das Interesse der Mitgesellschafter entgegen, nicht mit ungewünschten Mitgesellschaftern konfrontiert zu sein. Demgemäß wird die Übertragung von Anteilen üblicherweise detailliert geregelt. Sie kann von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (Vinkulierung, § 76 Abs 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann der Personenkreis, an den eine Übertragung möglich ist, eingeschränkt werden. Es können Vorkaufs- und Aufgriffsrechte, Mitverkaufsrechte oder Mitverkaufspflichten festgelegt werden. Weiters können auch Abfindungsbestimmungen für den Fall der Übernahme des Anteils vorgesehen werden.
S. 311Aus dem Geschäftsanteil resultieren Vermögens- und Mitwirkungsrechte, so einerseits der Anspruch auf den Bilanzgewinn und andererseits jener auf Teilnahme in der Generalversammlung, das Recht auf Information, aber auch zB das Recht auf Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse.
2.6.1.5. Gesellschaftsvertrag der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH
******__________
Vor mir, [Name], öffentlichem Notar mit dem Amtssitz in [Ort] und der Amtskanzlei in der [Straße, Nr] , [PLZ, Ort], erschienen heute daselbst:
1. Josef Müller, geboren am [dd.mm.jjjj] [(in Worten)], [Straße, Nr] , [PLZ, Ort],
2. Hubert Bauer, geboren am [dd.mm.jjjj] [(in Worten)], [Straße, Nr] , [PLZ, Ort],
deren Identitäten und Geburtsdaten mir persönlich bekannt sind (alternativ: durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise nachgewiesen wurde)
und errichteten nachstehenden
GESELLSCHAFTSVERTRAG
I. Firma, Sitz
Josef Müller und Hubert Bauer errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht unter der Firma
Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
S. 312II. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist:
die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Zif 26/§ 111 GewO (Paragraf vierundneunzig Ziffer sechsundzwanzig/Paragraf einhundertelf Gewerbeordnung),
das Handels- und Handelsagentengewerbe,
die Beteiligung an Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes und die Übernahme der Geschäftsführung solcher Unternehmen.
Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen gesetzlich zulässigen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland.
III. Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) und wird wie folgt übernommen und geleistet:
Josef Müller übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von € 17.500,00 (Euro siebzehntausendfünfhundert) und leistet darauf eine bare Einzahlung in Höhe von € 17.500,00 (Euro siebzehntausendfünfhundert).
Hubert Bauer übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von € 17.500,00 (Euro siebzehntausendfünfhundert) und leistet darauf eine bare Einzahlung in Höhe von € 17.500,00 (Euro siebzehntausendfünfhundert).
IV. Gesellschaftergruppe
Josef Müller (und/oder dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum der von ihm übernommenen Stammeinlage von € 17.500,00 [Euro siebzehntausendfünfhundert]) und Hubert Bauer (und/oder dessen EinS. 313zel- und Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum der von ihm übernommenen Stammeinlage von € 17.500,00 [Euro siebzehntausendfünfhundert]) stellen im Zusammenhang mit Regelungen in einzelnen nachfolgenden Bestimmungen je eine Gesellschaftergruppe dar, welche als Gesellschaftergruppe „Müller“ beziehungsweise Gesellschaftergruppe „Bauer“ bezeichnet wird. Erfolgt die Teilung des Geschäftsanteils „Müller“ oder „Bauer“ auf mehr als einen Gesellschafter, sind die Einzel-/Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, innerhalb ihrer Gruppe einen gemeinsamen Vertreter zur gemeinschaftlichen Ausübung der Gesellschafterrechte aufgrund eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit, berechnet nach den Stammeinlagen der Gesellschafter der Gesellschaftergruppe, zu bestellen und mittels eingeschriebenen Schreibens der Gesellschaft und allen übrigen Mitgesellschaftern bekannt zu geben. Solange eine solche Bestellung beziehungsweise Bekanntgabe nicht erfolgt, ruhen die Sonderrechte zur Nominierung (Bestellung) und Abberufung von Geschäftsführern sowie die damit im Zusammenhang stehenden Mehrstimmrechte, die mit dem Anteil verbunden sind. Die Gesellschaft und die übrigen Mitgesellschafter sind nur verpflichtet, mit diesem Vertreter zu verhandeln, abzurechnen beziehungsweise diesem die Ausübung der Gesellschafterrechte zu gewähren. Der Vertreter bleibt solange Repräsentant der Gesellschaftergruppe, bis ein anderer Vertreter entsprechend den vorstehenden Regelungen bestellt und bekannt gegeben wird. Beschlussfassungen innerhalb der Gesellschaftergruppe erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit, berechnet nach der Höhe der Stammeinlagen der Gesellschafter der Gesellschaftergruppe.
V. Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12. (Einunddreißigsten Dezember). Die weiteren Geschäftsjahre sind mit den Kalenderjahren ident.
S. 314VI. Organe
Organe der Gesellschaft sind
der (die) Geschäftsführer,
die Generalversammlung.
VII. Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen, zwei oder drei Geschäftsführer.
Die Geschäftsführer vertreten selbständig, sofern die Generalversammlung nicht einstimmig eine andere Art der Vertretung, etwa auch eine kollektive Vertretung mit einem Prokuristen, beschließt.
Mit dem Geschäftsanteil von Josef Müller (und dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger[n] im Eigentum seines Geschäftsanteils), sohin der Gesellschaftergruppe „Müller“ einerseits und von Hubert Bauer (und dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger[n] im Eigentum seines Geschäftsanteils), sohin der Gesellschaftergruppe „Bauer“ andererseits ist das Recht verbunden, jeweils einen Geschäftsführer für Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH zu nominieren.
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder Nichtgesellschafter nominiert werden, auch eine Selbstnominierung ist zulässig.
Dieses Recht bleibt auch erhalten, wenn die betreffenden Geschäftsanteile geteilt werden.
Die Beschlussfassung über die Nominierung des Geschäftsführers hat bei einer Teilung eines Geschäftsanteils von den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgern im Eigentum dieses Geschäftsanteils mit einfacher Mehrheit, berechnet nach der Höhe der Stammeinlagen der Gesellschafter der Gesellschaftergruppe, zu erfolgen.
Das Nominierungsrecht muss unter Bedachtnahme auf das Unternehmensinteresse ausgeübt werden.
Das Nominierungsrecht sowie die Abberufung werden ausgeübt, indem der Nominierungsberechtigte gegenüber der Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) und allen Gesellschaftern die Nominierung/Abberufung schriftlich erklärt.
S. 315Die Nominierungsberechtigten können jederzeit die Abberufung eines von ihnen nominierten Geschäftsführers oder seine Ersetzung durch eine andere Person verlangen.
Jede nominierungsberechtigte Gesellschaftergruppe ist verpflichtet, der Gesellschaft sowie allen Gesellschaftern eine gewünschte Abberufung des von ihr nominierten Geschäftsführers umgehend schriftlich mitzuteilen.
Jede Gesellschaftergruppe ist berechtigt, eine Beschlussfassung der Generalversammlung (oder durch Umlaufbeschluss) über die formelle Bestellung/Abberufung eines so nominierten Geschäftsführers zu verlangen.
Bei der Beschlussfassung zur Bestellung/Abberufung eines so nominierten Geschäftsführers steht der Gesellschaftergruppe, die die Nominierung vornimmt, pro € 10,00 (Euro zehn) einer Stammeinlage eine Stimme und den anderen Gesellschaftern je eine Stimme zu.
Zu Geschäftsführern für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses werden bestellt:
1. Josef Müller, geboren am [dd.mm.jjjj] [(in Worten)], (über Nominierung durch die Gesellschaftergruppe „Müller“);
2. Hubert Bauer, geboren am [dd.mm.jjjj] [(in Worten)], (über Nominierung durch die Gesellschaftergruppe „Bauer“).
Die Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Bestellung als Geschäftsführer ist auf wichtige Gründe beschränkt.
Sowohl Josef Müller (und dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum seines Geschäftsanteils), sohin der Gesellschaftergruppe „Müller“ einerseits als auch Hubert Bauer (und dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum seines Geschäftsanteils), sohin der Gesellschaftergruppe „Bauer“ andererseits steht das Recht zu, für den Fall, dass in der Person eines Geschäftsführers wichtige Gründe vorliegen, die seine Abberufung im Interesse der Gesellschaft gebieten, die Abberufung des Geschäftsführers verlangen zu können.
S. 316VIII. Pflichten der Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft sowie die Entscheidungsfindung, soweit sie nicht einem Generalversammlungsbeschluss vorbehalten ist.
Die Generalversammlung kann darüber hinaus das nach außen unbeschränkbare Vertretungsrecht der Geschäftsführer einengen und diesen Richtlinien und Weisungen erteilen.
Für die Geschäftsführer gilt das Konkurrenzverbot nach § 24 GmbHG (Paragraf vierundzwanzig des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die ihnen nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschlüsse zukommenden Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.
Folgende Handlungen bzw Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Beschluss in der Generalversammlung, wobei hierfür eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen notwendig ist:
Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb.
Erwerb, Veräußerung, Belastung, Bestandgabe, Bestandnahme (einschließlich Leasing) von unbeweglichem Vermögen, insbesondere die Veräußerung des gesamten Unternehmens der Gesellschaft oder des wesentlichen Teils desselben.
Gewährung von Darlehen und Krediten ohne Rücksicht auf die Höhe, es sei denn, es handelt sich um geschäftsübliche Lieferantenkredite.
Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von € 15.000,00 (Euro fünfzehntausend) im Einzelnen und in einem Geschäftsjahr insgesamt € 25.000,00 (Euro fünfundzwanzigtausend) übersteigen.
S. 317Abschluss von Dienstverträgen, die mit einem jährlichen Kostenaufwand von mehr als € 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) verbunden sind.
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen.
Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten.
Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.
Begründung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, die mit einem jährlichen Kostenaufwand von mehr als € 20.000,00 (Euro zwanzigtausend) verbunden sind, der Abschluss von sonstigen Verträgen, die mit einer Kostenbelastung für die Gesellschaft von mehr als € 25.000,00 (Euro fünfundzwanzigtausend) netto verbunden sind sowie - im Investitionsplan nicht genehmigte - Investitionen, soferne die Anschaffungskosten mehr als € 15.000,00 (Euro fünfzehntausend) im Einzelnen und € 25.000,00 (Euro fünfundzwanzigtausend) in einem Geschäftsjahr übersteigen.
Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs 1 AktG (Paragraf achtzig, Absatz eins des Aktiengesetzes).
Abschluss und Abänderung von Verträgen mit der Geschäftsführung, Gewährung von Sachbezügen an Geschäftsführer und Einräumung von Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs 1 AktG (Paragraf achtzig, Absatz eins des Aktiengesetzes).
Alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen.
Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung für den oder die Geschäftsführer erlassen und in dieser insbesondere Rechtsgeschäfte festlegen, die nur nach vorhergehender Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen werden dürfen.
Die Beträge vorstehend 4. (viertens), 5. (fünftens) und 9. (neuntens) werden wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2015 der Statistik Austria, Basis: Monat des Abschlusses dieses Gesellschaftsvertrags.
IX. Jahresabschluss
Der oder die Geschäftsführer haben die Jahresabschlüsse spätestens fünf Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres nach den jeweils geltenden S. 318Rechnungslegungsbestimmungen zu erstellen und den Gesellschaftern samt Lagebericht ohne Verzug in Abschrift zu übersenden. Über die Verwendung des jährlichen Bilanzgewinnes beschließt die Generalversammlung. Kommt kein anderslautender Beschluss zustande, ist die Hälfte des Bilanzgewinnes auszuschütten und die andere Hälfte einer Gewinnrücklage zuzuführen. Für eine höhere Ausschüttung bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für eine geringere Ausschüttung eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter.
Die Gesellschafter sind berechtigt, sich über die ihnen durch § 22 Abs 2 GmbHG (Paragraf zweiundzwanzig, Absatz zwei des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eingeräumten Informationsrechte hinaus über die laufende wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und allfälliger Tochtergesellschaften zu unterrichten und zu diesem Zweck in deren Bücher und Schriften Einsicht zu nehmen.
X. Generalversammlungen
Die den Gesellschaftern nach dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Beschlüsse werden in Generalversammlungen oder durch schriftliche Abstimmung gemäß § 34 GmbHG (Paragraf vierunddreißig des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gefasst.
Der oder die Geschäftsführer haben alle Gesellschafter mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Zusendung der Jahresabschlüsse zur ordentlichen Generalversammlung durch eingeschriebene Briefe an die der Gesellschaft schriftlich zuletzt bekannt gegebenen Adressen, unter Mitteilung der Tagesordnung und Hinweis auf die Zulässigkeit einer VerS. 319tretung durch einen Mitgesellschafter oder einen Machthaber aus einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsstand, einzuberufen.
Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einberufung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.
Außerordentliche Generalversammlungen können von jedem Geschäftsführer einberufen werden und sind dann, wenn es Gesellschafter, die ein Stammkapital von mindestens zehn Prozent vertreten, verlangen, einzuberufen.
Sie sind außerdem in den Fällen des § 36 Abs 2 2. Satz GmbHG (Paragraf sechsunddreißig, Absatz zwei, zweiter Satz, des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einzuberufen.
Die Generalversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.
Alle Gesellschafter sind zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 51 % (einundfünfzig Prozent) des Stammkapitals vertreten sind.
Ohne Rücksicht auf die Zahl des vertretenen Stammkapitals ist eine Generalversammlung dann über die in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschlussfähig, wenn hierüber bereits einmal eine entsprechende Einladung ergangen ist, ohne dass eine Beschlussfähigkeit erreicht wurde.
Nach zwei Jahren ab Protokollierung der Gesellschaft im Firmenbuch bedarf der Abschluss von Verträgen im Sinne des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG (Paragraf fünfunddreißig, Absatz eins, Ziffer sieben des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nicht mehr der Zustimmung der Generalversammlung, sofern die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung nichts anderes vorsieht.
Die Beschlüsse werden - sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit verlangt - mit einer Mehrheit von 3/4 (drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen geS. 320fasst. Je € 10,00 (Euro zehn) einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen.
Alle Generalversammlungsbeschlüsse, für die keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, können mit Zustimmung aller Gesellschafter durch schriftliche Abstimmung ersetzt werden.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in einer Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefassten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefassten Beschlüsse, unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift, mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
XI. Anteilsübertragung
Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu.
Die Geschäftsanteile sind (unter Zugrundelegung nachstehender Bestimmungen) übertragbar und teilbar.
Die Übertragung (Abtretung) von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen unter Lebenden an Personen, die der Gesellschaft schon S. 321als Gesellschafter der gleichen Gesellschaftergruppe angehören, oder an ein Kind oder auch an mehrere Kinder eines Gesellschafters der gleichen Gesellschaftergruppe (in weiterer Folge „begünstigte Personen“) oder an eine Familienstiftung, das ist eine Privatstiftung, in der gemäß jährlich zur Verfügung zu stellender schriftlicher Bestätigung des Stiftungsprüfers ausschließlich begünstigte Personen und/oder deren Ehegatten Begünstigte sind (begünstigte Personen und Familienstiftung in weiterer Folge: „begünstigter Personenkreis“), bedarf keiner Zustimmung der Gesellschafter, der Generalversammlung oder eines anderen Organes der Gesellschaft.
Die Übertragung (Abtretung) von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen unter Lebenden an Personen, die nicht zum begünstigten Personenkreis gehören, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
Stimmt die Generalversammlung zu oder erteilt im Falle der Nichtzustimmung das Gericht die Zustimmung zur Abtretung im Sinne des § 77 GmbHG (Paragraf siebenundsiebzig des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung), kann jede Übertragung/Abtretung (und zwar jede Veräußerungsart, daher auch die unentgeltliche/schenkungsweise Übertragung/Abtretung) von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen unter Lebenden (an Personen, die nicht zum begünstigten Personenkreis gehören) erst erfolgen, wenn die (übrigen) Gesellschafter von dem ihnen und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum ihrer Geschäftsanteile hiermit vertraglich eingeräumten Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen.
Falls ein Gesellschafter beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil an einen nicht dem begünstigten Personenkreis angehörenden Erwerber zu veräußern, hat er dies den übrigen Gesellschaftern und der Gesellschaft anzuzeigen.
Dieser Anzeige ist der mit dem Erwerber unter der Bedingung der Nichtausübung des hiermit vereinbarten Vorkaufsrechts abgeschlossene notarielle Abtretungsvertrag in beglaubigter Abschrift beizuschließen.
Für die Ausübung des Vorkaufsrechts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB (Paragrafen eintausendzweiundsiebzig fortfolgende des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Vorkaufsberechtigten haben innerhalb einer dreißigtägigen Frist (es gilt das Datum der Postaufgabe) das Recht, das Vorkaufsrecht, untereinander im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen, auszuüben, und zwar zunächst die Gesellschafter jener Gesellschaftergruppe, welcher der veräußerungswillige Gesellschafter angehört. Erst wenn die jeweilige Gesellschaftergruppe innerhalb von 30 (dreißig) Tagen den Anteil nicht zur Gänze aufgreift, steht das Vorkaufsrecht hinsichtlich des gesamten Anteils allen Gesellschaftern binnen weiterer 30 (dreißig) Tage ab schriftlicher Information von der nicht erfolgten Ausübung durch die verkaufswilligen Gesellschafter zu.
S. 322Macht ein oder machen einzelne Gesellschafter von diesem ihm (ihnen) zustehenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so wächst dieses Recht wiederum verhältnismäßig den anderen ihr Recht ausübenden Gesellschaftern zur Ausübung binnen weiterer 30 (dreißig) Tage zu. Wird das Vorkaufsrecht nicht zur Gänze ausgeübt, ist der Geschäftsanteil übertragbar.
Die Erklärung der Ausübung des Rechts bedarf jeweils der Form eines Notariatsaktes.
Erwerbspreis für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts (auch im Falle einer anderen Veräußerungsart als dem Kauf) ist der Anbotspreis des Dritten oder der niedrigere Verkehrswert des abtretungs-/vorkaufsgegenständlichen Geschäftsanteils.
Im Falle der Nichteinigung ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen festzustellen. Sollte keine Einigung über die Person des Sachverständigen erzielt werden können, ist dieser vom Präsidenten der Notariatskammer für das Bundesland Wien bindend zu bestimmen. Die Ermittlung des Verkehrswerts hat verbindlich nach den Richtlinien des Fachgutachtens des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung (KFS/BW1) in seiner jeweils maßgeblichen Fassung zu erfolgen.
Die Kosten des Gutachtens haben zu einer Hälfte der abtretungswillige Gesellschafter und zur anderen Hälfte die das Vorkaufsrecht ausübenden Gesellschafter zu tragen.
Der Abtretungspreis ist in drei Raten binnen 6 (sechs), 12 (zwölf) und 18 (achtzehn) Monaten nach Ausübung des Vorkaufsrechts und Vorliegen der zur Übertragung des vorkaufsgegenständlichen Geschäftsanteils erforderlichen Abtretungsurkunden zur Zahlung fällig.
Der abtretende Gesellschafter hat lediglich für die Rechtsmängelfreiheit in Bezug auf die unbelastete Eigentumsverschaffung des Geschäftsanteils Gewähr zu leisten.
Die Verpfändung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
S. 323XII. Vererbung der Anteile, sonstige Aufgriffsrechte
Die Geschäftsanteile sind wie folgt vererblich:
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen von Todes wegen (sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch der Einzelrechtsnachfolge) an (ein) Mitglied(er) des begünstigten Personenkreises im Sinne des Punktes Elftens dieses Gesellschaftsvertrags kann ohne weitere Voraussetzungen erfolgen.
Fällt der Geschäftsanteil oder ein Teil des Geschäftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters im Erbwege oder im Zuge eines Erbübereinkommens an andere Personen als jene, die zum begünstigten Personenkreis gemäß Punkt Elftens dieses Gesellschaftsvertrags gehören, steht den Gesellschaftern, und zwar in sinngemäßer Anwendung von Punkt Elftens dieses Gesellschaftsvertrags zuerst den Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaftergruppe und sodann allen Gesellschaftern, ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des diesbezüglichen Geschäftsanteils beziehungsweise Teils des Geschäftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters zu.
Als das Aufgriffsrecht auslösendes Ereignis gilt der Zugang der Verständigung von der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder eines sonstigen das Verlassenschaftsverfahren beendenden Beschlusses nach dem verstorbenen Gesellschafter.
Weitere, das Aufgriffsrecht auslösende Ereignisse sind der Zugang der Verständigung von der
rechtskräftigen Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 71b IO; Paragraf einundsiebzig b der Insolvenzordnung),
rechtskräftigen Bewilligung der Befriedigungsexekution auf den Geschäftsanteil eines Gesellschafters zur Hereinbringung einer offenen Forderung, soweit die Exekution nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses eingestellt wird,
Änderung der Begünstigten derart, dass in der Familienstiftung andere Personen als begünstigte Personen Begünstigtenstellung erlangen.
S. 324Das Aufgriffsrecht steht in sinngemäßer Anwendung der Regelungen in Punkt Elftens dieses Gesellschaftsvertrags in erster Linie den Gesellschaftern der eigenen Gesellschaftergruppe und sodann allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu.
Das Aufgriffsrecht ist längstens binnen 3 (drei) Monaten (nach Zugang der Verständigung von dem das Aufgriffsrecht auslösenden Ereignis) durch Notariatsakt, welcher eingeschrieben an die zur Abtretung und Übertragung verpflichteten Gesellschafter zu senden ist (es gilt das Datum des Poststempels), auszuüben.
Wird das Aufgriffsrecht nicht zur Gänze ausgeübt, besteht keine Abtretungsverpflichtung.
Alle zur Abtretung und Übertragung verpflichteten Gesellschafter sowie Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters sind wechselseitig verpflichtet, im Falle der Ausübung des Aufgriffsrechts die erforderlichen Abtretungsverträge in Form eines Notariatsaktes zu errichten.
Der Aufgriffspreis entspricht - mit Ausnahme der Fälle, in denen Gläubigerinteressen betroffen sind - der Hälfte des Verkehrswerts des aufgriffsgegenständlichen Geschäftsanteils.
Im Falle der Nichteinigung ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen festzustellen. Sollte keine Einigung über die Person des Sachverständigen erzielt werden können, ist dieser vom Präsidenten der Notariatskammer für das Bundesland Wien bindend zu bestimmen. Die Ermittlung des Verkehrswerts hat verbindlich nach den Richtlinien des Fachgutachtens des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung (KFS/BW1) in seiner jeweils maßgeblichen Fassung zu erfolgen.
Die Kosten des Gutachtens haben zu einer Hälfte die zur Abtretung verpflichteten Gesellschafter und zur anderen Hälfte die aufgreifenden Gesellschafter zu tragen.
Der Abtretungspreis ist in drei Raten binnen 6 (sechs), 12 (zwölf) und 18 (achtzehn) Monaten nach Ausübung des Aufgriffsrechts und Vorliegen der zur Übertragung des aufgriffsgegenständlichen Geschäftsanteils erforderlichen Abtretungsurkunden zur Zahlung fällig.
S. 325XIII. Ausschluss von Gesellschaftern
Ein Gesellschafter kann durch Klage sowie - nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils - zu fassenden Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Gesellschafter durch seine Person oder durch sein Verhalten schwerwiegend gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung verstößt, die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder wenn die Person des Gesellschafters oder sein Verhalten seinen Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheinen lassen.
Den Gesellschaftern - in erster Linie den Gesellschaftern der Gesellschaftergruppe, der der ausgeschlossene Gesellschafter angehört, sodann allen Gesellschaftern - steht am Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Aufgriffsrecht unter sinngemäßer Anwendung des Punktes Zwölftens dieses Gesellschaftsvertrags zu.
Als das Aufgriffsrecht auslösendes Ereignis gilt der Zugang des Beschlusses über den Ausschluss.
XIV. Kündigung der Gesellschaft
Jeder Gesellschafter (beziehungsweise nach Aufteilung des Geschäftsanteils auf mehrere Personen jede Gesellschaftergruppe aufgrund eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit innerhalb der Gruppe) kann unter Einhaltung einer Frist von zumindest einem Jahr das Gesellschaftsverhältnis zum Ende eines Geschäftsjahres aufkündigen. Im Falle einer solchen Aufkündigung steht den nicht kündigenden Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht in sinngemäßer Anwendung des Punktes Zwölftens des Gesellschaftsvertrags zu. Wird das Aufgriffsrecht innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Zugang der Kündigung nicht (zur Gänze) ausgeübt, hat die Gesellschaftergruppe, der S. 326der kündigende Gesellschafter angehört, das Recht, von den anderen Gesellschaftern zu verlangen, dass die anderen Gesellschafter die ihnen gehörenden Geschäftsanteile dann mitveräußern, wenn der kündigende Gesellschafter seinerseits die Anteile an einen dritten Anbieter zumindest zum Verkehrswert veräußert, wobei die Veräußerung in jeder erdenklichen Form zu den identen Konditionen zu erfolgen hat, die für den kündigenden Gesellschafter Anwendung finden.
XV. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter sind an die der Gesellschaft vom Gesellschafter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift vorzunehmen.
XVI. Wettbewerbsverbot
Die Gesellschafter verpflichten sich, ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft jeden Wettbewerb mit dieser zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder mittelbar noch unmittelbar zu beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern. Ausgenommen ist der Erwerb börsenotierter Aktien an Konkurrenzunternehmen zum Zwecke der reinen Kapitalanlage. Das Wettbewerbsverbot gilt auch für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden eines Gesellschafters.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch nach seinem Ausscheiden strengstes Stillschweigen zu bewahren und derartige Informationen auch nicht für eigene Zwecke zu nutzen. Er ist jedoch berechtigt, solche Angelegenheiten kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen anzuvertrauen, wenn und soweit dies zur Wahrung seiner eigenen berechtigten Interessen erforderlich ist.
Jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder die Geheimhaltungspflicht berechtigt insbesondere sowohl die Gesellschaft als auch jeden einzelnen Gesellschafter, den treuwidrigen Gesellschafter auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
S. 327XVII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Gesellschaft vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
XVIII. Gebühren und Kosten
Die mit der Errichtung und Registrierung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben werden bis zum Höchstbetrag von € 5.000,00 (Euro fünftausend) von der Gesellschaft getragen.
XIX. Ausfertigungen
Von diesem Notariatsakt können beliebig viele Ausfertigungen an die Vertragsparteien und an die Gesellschaft hinausgegeben werden.
Hierüber wurde dieser Notariatsakt von mir aufgenommen, den Vertragsparteien vorgelesen, von diesen als ihrem Willen vollkommen entsprechend ausdrücklich erklärt und sohin von ihnen vor mir, Notar, unterschrieben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[Ort] , am [dd.mm.jjjj] | [Ort] , am [dd.mm.jjjj] | |
Josef Müller | Hubert Bauer |
S. 3282.6.2. GmbH & Co KG
Dietmar Lux
2.6.2.1. Die Kommanditgesellschaft
Die KG ist heute als Sonderform der Offenen Gesellschaft geregelt, an der neben mindestens einem voll haftenden offenen Gesellschafter (Komplementär) mindestens ein nur beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) beteiligt ist. Der Gesetzgeber regelt in den §§ 161-177 UGB nur die Besonderheiten aus der Existenz von Kommanditisten und verweist in § 161 Abs 2 UGB im Übrigen auf die Regelungen der OG. Für die Firmenbildung gilt das unten zur OG Ausgeführte, die Firma hat jedoch den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung („KG“) zu enthalten (§ 19 Abs 1 Z 3 UGB). Nach § 19 Abs 2 UGB muss der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet (GmbH & Co KG), aus der Firma erkennbar sein, und zwar auch im Fall der Firmenfortführung.
Auch die KG entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (§ 161 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 UGB).
2.6.2.2. Die Sonderstellung des Kommanditisten
2.6.2.2.1. Haftungsprivileg
Auch der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar, allerdings nur der Höhe nach beschränkt auf die im Firmenbuch eingetragene Haftsumme. Die Haftung entfällt, soweit er die Haftsumme tatsächlich geleistet und nicht zurückbezahlt erhalten hat (§§ 171 f UGB). Im Innenverhältnis kann sich der Kommanditist zu einer höheren oder niedrigeren Einlage verpflichten (Pflichteinlage, siehe dazu unten bei Punkt IV. des Mustervertrags für die GmbH & Co KG). Verzicht oder Stundung der Hafteinlage durch übrige Gesellschafter (§ 172 UGB) oder Gesellschaft sind gegenüber den Gläubigern unwirksam.
2.6.2.2.2. Ausschluss von Geschäftsführung und Vertretung
Der Kommanditist ist nach § 164 UGB von der Geschäftsführung und nach § 170 UGB von der (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Sofern nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen (§ 163 UGB), erfordern über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehende Maßnahmen seine Zustimmung (§ 164 S 1, 2. HS UGB). Er hat auch an der beschlussmäßigen Feststellung des Jahresabschlusses mitzuwirken, nicht aber an dessen Aufstellung. Dem Kommanditisten kann durch Vollmacht oder Prokura Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Ist der einzige Komplementär eine GmbH, kann der Kommanditist zu deren Geschäftsführer bestellt werden.
S. 3292.6.2.2.3. Informationsrechte und Kontrolle
§ 166 UGB beschränkt die Informationsrechte des Kommanditisten gegenüber jenen der (auch nicht geschäftsführenden) Komplementäre und gibt ihm bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, bei Gericht die Anordnung der Vorlage von Büchern und Schriften zu beantragen. In den Fällen, in denen Gesetz oder Rechtsprechung dem Komplementär persönliche Klagerechte (etwa auf Entziehung von Geschäftsführung oder Vertretung nach §§ 117, 127 UGB; Gesellschafterausschluss nach § 140 UGB; Beschlusskontrolle) einräumen, stehen sie auch dem Kommanditisten zu.
2.6.2.2.4. Wettbewerbsverbot
Im Gegensatz zum Komplementär trifft den Kommanditisten ebenso wenig wie einen GmbH-Gesellschafter ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Ein solches kann sich allerdings aus der gerade aus dem Personengesellschaftsrecht entwickelten gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben.
2.6.2.2.5. Gewinnregelung
§ 167 UGB bindet Gewinn- und Verlustzuweisung wie in der OG an die fixen Kapitalanteile aller Gesellschafter und versucht, die Mehrverantwortung der Komplementäre durch Gewährung einer Vorabausschüttung eines ihrer Haftung angemessenen Betrags aus dem Jahresgewinn abzugelten. Die Bestimmung legt nur als Programm fest, dass Verantwortung (nicht aber: Mehrtätigkeit, siehe dazu die gleichsam verunglückte Regelung in § 121 Abs 1 UGB) angemessen aus dem Gewinn zu entlohnen sein soll, und verlässt sich augenscheinlich auf entsprechende Ausregelung im Gesellschaftsvertrag durch die Praxis.
2.6.2.2.6. Sonderregelung für das Ausscheiden des letzten Komplementärs
Scheidet der letzte Komplementär ohne Einflussmöglichkeit des letzten verbliebenen Kommanditisten aus, kann dieser selbst entscheiden, ob er Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 142 UGB wird oder ob die Gesellschaft aufgelöst und unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt wird (§ 178 UGB). Die Regelung wurde mit dem GesbR-Reformgesetz 2015 eingeführt und soll den letzten Kommanditisten davor schützen, ohne jedes Zutun Gesamtrechtsnachfolger und damit ungeachtet seiner bisherigen Haftungsbeschränkung doch noch Vollhafter zu werden. Das Wahlrecht besteht daher nicht, wenn der Kommanditist das Ausscheiden des Komplementärs selbst betreibt, etwa durch Übernahme dessen Gesellschaftsanteils oder durch Ausschlussklage. Sind bei Ausscheiden des letzten S. 330Komplementärs mehrere Kommanditisten vorhanden, können diese Auflösung und Abwicklung der KG vermeiden, wenn sie die Fortsetzung beschließen und wenigstens einer zum Komplementär wird.
2.6.2.3. Die GmbH & Co KG
2.6.2.3.1. Minimierung der Haftung natürlicher Personen
Die GmbH & Co KG verdankt ihre Existenz dem Bestreben, früherer steuerlicher Benachteiligung der GmbH einerseits und unerwünschter persönlicher Vollhaftung in der Personengesellschaft andererseits zu entkommen. Anders als bei GmbH oder AG kann bei der KG auch eine juristische Person als Komplementärin organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion ausüben. Bei der GmbH & Co KG übernimmt dies eine GmbH in der Regel ohne Beteiligung am Kapital der KG und damit als bloße „Arbeitsgesellschafterin“. Der wirtschaftliche Erfolg wird weitestgehend den Kommanditisten zugeteilt.
2.6.2.3.2. Beteiligungsgleichlauf
Um ein Auseinanderlaufen zwischen wirtschaftlicher Beteiligung einerseits und Leitungseinfluss andererseits zu vermeiden, sind häufig die Kommanditisten zugleich die einzigen Gesellschafter der GmbH (GmbH & Co KG im engeren Sinn), wobei GmbH-Geschäftsanteil und Kommanditanteil zur Gleichschaltung deren rechtlichen Schicksals vertraglich möglichst zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden werden (obligatorischer Beteiligungsgleichlauf). Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse in der Komplementär-GmbH jenen der Kommanditisten an der KG (GmbH & Co KG im engsten Sinn), wird oft die gesamte Willensbildung des Konstrukts in eine der beiden Gesellschaften verlagert, um die angesichts der beiden grundlegend unterschiedlichen Gesellschaftsformen systemimmanente Gefahr widersprüchlicher Regelungen auf den Ebenen von GmbH und KG möglichst gering zu halten.
2.6.2.3.3. Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften
Die GmbH & Co KG wird vom Gesetzgeber punktuell bestimmten Regeln für Kapitalgesellschaften unterstellt: Nach § 221 Abs 5 UGB gelten für eine KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Vorschriften für Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Veröffentlichung ihrer Komplementärin, bei der GmbH & Co KG somit jene der GmbH. Nach § 67 IO ist über das Vermögen solcher Gesellschaften nicht wie bei anderen Personengesellschaften bloß bei Zahlungsunfähigkeit, sondern wie bei Kapitalgesellschaften auch bei Überschuldung ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Komplementär-GmbH ist diesfalls zudem nach § 29 Abs 1 Z 4 GmbHG auch S. 331dann zur Einrichtung eines (von Arbeitnehmervertretern beschickbaren) Aufsichtsrats verpflichtet, wenn die dafür erforderliche Mindestzahl der Arbeitnehmer in GmbH und KG zusammen überstiegen wird. § 4 Abs 3 EKEG unterstellt die GmbH & Co KG den Regelungen dieses Gesetzes über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen. Schließlich wurden solche Gesellschaften zunehmend in Literatur und Rechtsprechung mit unterschiedlicher Reichweite und Begründung auch den für Kapitalgesellschaften geltenden Kapitalerhaltungsregeln unterstellt.
Exemplarisch wird im Folgenden der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG dargestellt, für deren einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH) der in Kapitel 2.6.1.5. abgedruckte Gesellschaftsvertrag gilt. Auf die sich daraus ergebenden Besonderheiten wird bei den jeweiligen Bestimmungen hingewiesen.
2.6.2.4. Gesellschaftsvertrag der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH & Co KG
[Notariatsakt]
I. Firma der Gesellschaft
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH & Co KG
II. Sitz der Gesellschaft
(1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland zu errichten.
S. 332III. Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist
die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Zif 26/§ 111 GewO (Paragraf vierundneunzig Ziffer sechsundzwanzig/Paragraph einhundertelf Gewerbeordnung),
das Handels- und Handelsagentengewerbe,
die Gründung und Beteiligung an Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstands und die Übernahme der Geschäftsführung solcher Unternehmen.
(2) Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen gesetzlich zulässigen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.
IV. Gesellschafter, Einlagen
(1) Komplementärin ist die Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH. Sie ist an der Substanz (einschließlich der stillen Reserven und des good will) sowie am Verlust nicht beteiligt.
(2) Kommanditisten sind nachstehende Gesellschafter mit folgenden Kommandit- und Hafteinlagen:
S. 333Josef Müller, geboren am __________, mit € 100.000,00 (Euro einhunderttausend)
Hubert Bauer, geboren am __________, mit € 100.000,00 (Euro einhunderttausend).
(3) Josef Müller (und/oder dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum des von ihm übernommenen Kommanditanteils) und Hubert Bauer (und/oder dessen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum des von ihm übernommenen Kommanditanteils) stellen im Zusammenhang mit Regelungen in einzelnen nachfolgenden Bestimmungen je eine Gesellschaftergruppe dar, welche als Gesellschaftergruppe „Müller“ bzw Gesellschaftergruppe „Bauer“ bezeichnet wird. Erfolgt die Teilung des Kommanditanteils „Müller“ oder „Bauer“ auf mehr als einen Gesellschafter, sind die Einzel-/Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, innerhalb ihrer Gruppe einen gemeinsamen Vertreter zur gemeinschaftlichen Ausübung der Gesellschafterrechte aufgrund eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit, berechnet nach den Kommanditanteilen der Gesellschafter, zu bestellen und mittels eingeschriebenen Schreibens der Gesellschaft und allen übrigen Mitgesellschaftern bekannt zu geben. Der Vertreter bleibt so lange Repräsentant der Gesellschaftergruppe, bis ein anderer Vertreter entsprechend den vorstehenden Regelungen bestellt und bekannt gegeben wird. Beschlussfassungen innerhalb der Gesellschaftergruppe erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit, berechnet nach der Höhe der Kommanditanteile der Gesellschafter der Gesellschaftergruppe.
V. Entnahmen, Gewinne, Verluste
(1) Die Kommanditeinlagen sind auf festen Kapitalkonten gebucht. Eine Verzinsung dieser Kapitalkonten erfolgt nicht.
Für jeden Gesellschafter wird ein Privatkonto sowie ein Verlustevidenzkonto eingerichtet.
Guthaben oder Negativstände auf diesen Konten werden mit [Zinssatz] verzinst.
S. 334(2) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die auf seine Beteiligung entfallenden Steuern einschließlich Vorauszahlungen zu Lasten von Guthabenständen auf seinem Privatkonto zu entnehmen.
Sofern von den Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen keine andere Beschlussfassung erfolgt, können auch sonstige Guthaben auf Privatkonten frei entnommen werden.
(3) Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH erhält neben allen durch ihre Geschäftsführung veranlassten Auslagen eine Gewinnbeteiligung von __________ % sowie vorweg eine Haftungsprovision von jährlich __________ % ihres Stammkapitals.
Der restliche Gewinn sowie der Verlust werden im Verhältnis der Kapitaleinlagen verteilt.
VI. Geschäftsführung
(1) Alleinige Geschäftsführerin ist die Komplementärin Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH.
(2) Beschlussfassungen in Geschäftsführungsangelegenheiten werden ausschließlich im Rahmen der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH durchgeführt.
(3) Den Kommanditisten steht kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 164 UGB zu.
VII. Gesellschafterversammlung
Für die Beschlussfassungen der Gesellschafter gelten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, die für GesellschafterverS. 335sammlungen im Gesellschaftsvertrag der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH vorgesehenen Regelungen entsprechend sowie subsidiär die Bestimmungen des GmbHG.
VIII. Ausschluss der Auflösung der Gesellschaft
Weder der Tod noch der Konkurs eines Gesellschafters noch die Kündigung durch einen Privatgläubiger oder einen Gesellschafter selbst führen zur Auflösung der Gesellschaft. Diese wird von den dadurch nicht betroffenen (verbleibenden) Gesellschaftern fortgesetzt.
IX. Beteiligungsgleichlauf
(1) Bei jeder Form der Übertragung eines Anteils an der Gesellschaft oder an der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH gilt, dass die jeweilige Beteiligung eines Gesellschafters in diesen beiden Gesellschaften anteilsmäßig gleich hoch sein muss.
(2) Die Übertragung eines Anteils an einer dieser beiden Gesellschaften aus welchem Rechtsgrund auch immer setzt daher voraus, dass gleichzeitig auch eine entsprechende Anteilsübertragung in der anderen Gesellschaft erfolgt. Wirksamkeitserfordernis für jede gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Lebenden oder von Todes wegen ist somit, dass gleichzeitig der dem Kommanditisten an der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH zustehende Geschäftsanteil an denselben Erwerber übertragen wird und umgekehrt.
X. Teilung, Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen
(1) Für die Teilung sowie die gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden gelten S. 336sinngemäß die für Geschäftsanteile vorgesehenen Regelungen des Punktes XI. des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH in dem Sinn, dass vom dort verwendeten Begriff „Geschäftsanteil“ stets auch der diesem korrespondierende Kommanditanteil eines Gesellschafters erfasst ist und somit im Sinn bestmöglicher Umsetzung des Prinzips des Beteiligungsgleichlaufs der Kommanditanteil eines Gesellschafters und dessen Geschäftsanteil an der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH als untrennbare Einheit behandelt werden.
Das betrifft insbesondere auch die Bewertung von Geschäftsanteil und Kommanditanteil.
Soweit in den verwiesenen Regelungen auf die Gesellschafterversammlung der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH Bezug genommen wird, ist hinsichtlich des Kommanditanteils die Gesellschafterversammlung zuständig.
(2) Die Belastung von Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäfte, insbesondere ihre Verpfändung, bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
XI. Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, zum eigenen Ausscheiden aus der Gesellschaft und der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zu kündigen.
(2) Die Kündigungserklärung ist an die Gesellschaft und an alle Mitgesellschafter zu richten.
(3) Für die durch die Kündigung ausgelösten Folgen gilt Punkt XIV. des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH analog.
S. 337XII. Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Klage iSd § 140 UGB. Für die Folgen des Ausschlusses gilt Punkt XIII. des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH analog.
XIII. Erbfolge
(1) Die Vererbung oder sonstige Übertragung des Gesellschaftsanteils von Todes wegen ist zulässig.
(2) Für die Vererbung oder sonstige Übertragung des Kommanditanteils von Todes wegen gelten die entsprechenden Regelungen in Punkt XII. des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH in dem Sinn, dass vom dort verwendeten Begriff „Geschäftsanteil“ stets auch der diesem korrespondierende Kommanditanteil eines Gesellschafters erfasst ist und somit im Sinn bestmöglicher Umsetzung des Prinzips des Beteiligungsgleichlaufs der Kommanditanteil eines Gesellschafters und dessen Geschäftsanteil an der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH als untrennbare Einheit behandelt werden.
Das betrifft insbesondere auch die Bewertung von Geschäftsanteil und Kommanditanteil.
XIV. Sonstige Aufgriffsfälle
Jeder Kommanditist bietet hiermit für den Fall der Verwirklichung eines der weiteren in Punkt XII. des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH geregelten Aufgriffsfälle den übrigen Kommanditisten an, gemeinsam mit seinem Geschäftsanteil an der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH auch seinen Kommanditanteil zu übertragen.
Für das Erwerbsrecht der anderen Kommanditisten und die Ermittlung der Höhe des Abtretungsentgelts gelten die entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH sinngemäß.
S. 338XV. Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12. (einunddreißigsten Dezember).
Die weiteren Geschäftsjahre sind mit den Kalenderjahren ident.
XVI. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Die Komplementärin hat in den ersten 5 (fünf) Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie - soweit gesetzlich verlangt - den Lagebericht unter Beobachtung der anwendbaren gesetzlichen Regelungen aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
XVII. Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit
Für alle Gesellschafter gelten die in Punkt 16. des Gesellschaftsvertrags der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH enthaltenen Regelungen über das Wettbewerbsverbot und die Vertraulichkeitsverpflichtung sinngemäß.
XVIII. Subsidiarität des UGB
Soweit durch diesen Gesellschaftsvertrag in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Gesellschaft die Vorschriften des UGB.
S. 339XIX. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Müller & Bauer Gastronomiebetrieb GmbH vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________, am __________ | __________, am __________ | |
Josef Müller | Hubert Bauer |
2.6.2.5. Literaturverzeichnis
Allgemeine Literatur
Artmann, UGB3 (2019)
Jabornegg/Artmann (Hrsg), Kommentar zum UGB2 (2010)
Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 (1990)
Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht5 (2019)
Straube (Hrsg), Wiener Kommentar UGB Band I4 (2019)
Torggler (Hrsg), Kommentar UGB3 (2019)
Zib/Dellinger (Hrsg), Großkommentar UGB Band II (2016)
S. 3402.6.3. OG
Manfred Trausner
2.6.3.1. Bedeutung
Die Vorläuferin der heutigen Offenen Gesellschaft, die OHG, die in älteren Kommentierungen noch als „Gesellschaft der königlichen Kaufleute“ benannt wird (so zB Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 [1990] 81), ist eine sehr alte Gesellschaftsform, deren Wurzeln bis in das Italien des Mittelalters zurückreichen.
Noch bei der Betriebszählung 1964 stand die OHG zahlenmäßig an der Spitze der Gesellschaftsformen. Mittlerweile hat sich das Blatt längst in Richtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung gewendet: Waren zum insgesamt 20.951 Offene Gesellschaften im österreichischen Firmenbuch eingetragen, gab es zum selben Stichtag bereits 158.616 GmbHs und 44.119 KGs.
2.6.3.2. Anwendungsbereich
Bis zum Inkrafttreten des HaRÄG (und damit des UGB) mit stand die OHG ausschließlich für den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes zur Verfügung. Für die Tätigkeit von Minderkaufleuten und für jede Erwerbstätigkeit außerhalb eines „Handelsgewerbes“ im Sinne des damaligen § 1 HGB waren dagegen die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG oder KEG) gedacht.
Mit besagtem Inkrafttreten des UGB wurde die bis dahin bestehende Differenzierung zwischen Voll-, Minder- und Nichtkaufleuten beseitigt. Das UGB knüpft seither an einen einheitlichen Unternehmerbegriff an. Parallel dazu wurde der Anwendungsbereich der OG (sowie auch der KG) maßgeblich erweitert, indem diese Eingetragenen Personengesellschaften nunmehr für jede unternehmerische und auch nichtunternehmerische Tätigkeit zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer OG können daher nunmehr - wie bei Kapitalgesellschaften - jegliche gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche, sonstige wirtschaftliche, vermögensverwaltende, aber auch bloß ideelle Tätigkeiten ausgeübt werden. Ein Unternehmen muss von der OG nicht betrieben werden. Es muss sich dabei allerdings um eine erlaubte, also nicht gesetzlich verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende Tätigkeit handeln, und die Tätigkeit darf weiters nicht zwingend einer anderen Rechtsform vorbehalten sein.
Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich für die Eingetragenen Personengesellschaften und die GesbR im Wesentlichen ident. Allerdings entfällt das diesbezügliche Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsform dann, wenn entweder in zwei Geschäftsjahren hintereinander ein Schwellenwert von € 700.000,00 Umsatzerlöse pro Geschäftsjahr überschritten wird oder schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn Umsatzerlöse von mehr als € 1.000.000,00 erzielt werden. Ab ErreiS. 341chen dieser Grenze muss sich eine bis dahin als GesbR betriebene Gesellschaft als OG (bzw KG) im Firmenbuch eintragen lassen (§ 8 Abs 3 UGB).
Angehörige der freien Berufe sowie Land- und Forstwirte können dagegen ihre Tätigkeit unabhängig von den Umsatzerlösen wahlweise in der Rechtsform einer GesbR oder einer OG/KG ausüben.
Die angeführte Öffnung des Anwendungsbereiches der OG machte die bis dahin bestehenden Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) überflüssig, sodass diese seit dem ebenfalls in der Rechtsform der OG/KG geführt werden.
2.6.3.3. Unternehmereigenschaft, rechtliche Einordnung
Die OG ist keine Unternehmerin kraft Rechtsform, sondern nur dann, wenn sie tatsächlich ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs 1 UGB). Anhand dieser Unternehmereigenschaft ist auch zu differenzieren, welche Bücher des UGB für die betreffende OG tatsächlich zur Anwendung kommen. So ist beispielsweise das vierte Buch des UGB über die unternehmensbezogenen Geschäfte nur dann anwendbar, wenn die OG ein Unternehmen betreibt.
Die OG ist jedenfalls eine rechtsfähige Gesellschaft, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sowie Vertragspartnerin, Klägerin oder Beklagte in Gerichtsverfahren etc sein kann. Sie kann damit auch als Eigentümerin einer Liegenschaft in das Grundbuch eingetragen werden oder Patent- oder Markenrechte besitzen. Ungeachtet der nunmehr auch gesetzlich klargestellten vollen Rechtsfähigkeit der OG wird diese nach hM nach wie vor nicht als „juristische Person“, sondern „nur“ als „Gesamthandschaft“ gesehen. Diese Differenzierung hängt wohl zum Teil mit der steuerlichen Einordnung der Eingetragenen Personengesellschaften als „Mitunternehmerschaften“ zusammen. Demnach kommt es zu einer steuerlichen Erfassung der Gewinne direkt bei den Gesellschaftern und nicht zu einer Gewinnbesteuerung der Gesellschaft selbst. Faktisch spielt die ohnehin unklare Abgrenzung zwischen „juristischer Person“ und „Gesamthandschaft“ nur eine untergeordnete Rolle.
2.6.3.4. Gründung
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem HaRÄG entsteht die OG als solche nunmehr konstitutiv mit ihrer Eintragung im Firmenbuch. Bei der Firmenbuchanmeldung der Gesellschaftsgründung, die durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen hat, ist die Bezugnahme auf die Errichtung eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern erforderlich und auch das Datum der Errichtung des Gesellschaftsvertrags bekannt zu geben. Allerdings ist dieser Gesellschaftsvertrag nicht zum Firmenbuch einzureichen. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann, somit auch mündlich oder konkludent (siehe FN 947).
S. 3422.6.3.5. Gesellschaftsvertrag
Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags besteht im Wesentlichen Vertragsfreiheit. Insbesondere sind bei der OG keine zwingenden Kapitalaufbringungs- oder Kapitalerhaltungsvorschriften einzuhalten. Anders ist die Situation nur, wenn an der OG keine einzige natürliche Person als Komplementärin beteiligt ist. Sind also zB alle OG-Gesellschafterinnen österreichische GmbHs, sind auch bei der OG die einschlägigen Kapitalerhaltungsvorschriften sinngemäß anzuwenden (sinngemäße Anwendung der zur GmbH & Co KG entwickelten Judikatur, so etwa OGH 2 Ob 225/07p). Zwingend sind allerdings die Regelungen des § 117 Abs 2 UGB (Recht zur Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund), des § 118 Abs 2 UGB (Kontrollrecht bei vermuteter unredlicher Geschäftsführung) und des § 132 UGB (Recht zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses).
2.6.3.6. Haftung
Ein charakteristisches Wesensmerkmal der OG (und gleichzeitig der Hauptgrund für die nur eingeschränkte Attraktivität) ist deren Haftungsordnung: Grundsätzlich haftet die OG mit ihrem eigenen gesamten Gesellschaftsvermögen für alle Verbindlichkeiten, die sie unter ihrer Firma begründet und die sie zu erfüllen hat. Neben diese Haftung der OG mit ihrem Gesellschaftsvermögen tritt aber auch noch die Haftung der OG-Gesellschafter. Die OG-Gesellschafter haften demnach
persönlich (mit ihrem Privatvermögen),
unbeschränkt und unbeschränkbar (es ist zwar durchaus üblich, dass im Rahmen des Gesellschaftsvertrags eine „Aufteilung“ der Haftung auf die OG-Gesellschafter erfolgt; diese ist allerdings nur im Innenverhältnis der Gesellschafter wirksam und bindet jedenfalls nicht die Gesellschaftsgläubiger),
unmittelbar (der Gläubiger kann sich demnach direkt an jeden Gesellschafter halten, ihm stehen somit sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsfonds zur Verfügung),
primär (der Gläubiger muss nicht versuchen, seinen Anspruch vorweg bei der OG durchzusetzen, bevor er auf deren Gesellschafter greifen kann) und
solidarisch (jeder Gesellschafter haftet gesamtschuldnerisch und nicht anteilig; es kann daher jeder Gesellschafter in der vollen Höhe in Anspruch genommen werden; hinsichtlich der internen „Umverteilung“ kann der Gesellschaftsvertrag natürlich Regelungen enthalten).
Ähnlich wie bei der Bürgschaft sieht § 129 UGB das Prinzip der Akzessorietät vor: Der Gesellschafter kann daher alle der Gesellschaft zustehenden Einwendungen geltend machen, wie zB Wandlung, Irrtumsanfechtung, Nichtigkeit, Verjährung und Rücktritt. Darüber hinaus kann der Gesellschafter auch alle ihm zustehenden persönlichen Einwendungen geltend machen, wie zB Aufrechnung mit einer privaten Gegenforderung.
S. 343Wer in eine bestehende OG als Komplementär eintritt, haftet so wie die anderen Gesellschafter, und zwar auch für jene Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden.
Umgekehrt besteht die Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft dann weiter, wenn diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des OG-Gesellschafters fällig sind. Maßgeblich ist hier der Tag der diesbezüglichen Firmenbucheintragung des Ausscheidens des Gesellschafters. Sonderregelungen zu dieser Verjährungsnorm, insbesondere betreffend Dauerschuldverhältnisse, finden sich im § 160 UGB.
2.6.3.7. Wettbewerbsverbot
Die OG-Gesellschafter haben - sofern der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine Abweichungen enthält - das in den §§ 112 f UGB geregelte Wettbewerbsverbot zu beachten. Demnach darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen und sich weiters auch nicht als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Gesellschaft beteiligen.
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind folgende Rechtsfolgen bzw Sanktionen denkbar:
Die Gesellschaft kann Schadenersatz verlangen oder anstelle von Schadenersatz vom Gesellschafter fordern, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt und die daraus bezogene Vergütung herausgibt bzw seinen Vergütungsanspruch abtritt.
Die Gesellschaft kann ihren verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend machen.
Denkbar sind - bei entsprechend wichtigem Grund - auch eine Auflösungsklage, der Ausschluss des gegen das Konkurrenzverbot verstoßenden Gesellschafters sowie der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
2.6.3.8. Beteiligungsübertragung
Aufgrund des - alleine schon wegen der gemeinsamen Haftung - unterstellten starken persönlichen Bezuges der Gesellschafter zueinander ist grundsätzlich die Mitgliedschaft an der OG nicht übertragbar und nicht vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings andere diesbezügliche Regelungen vorsehen, zum Beispiel die Zulassung der Beteiligungsübertragung innerhalb eines definierten Kreises von begünstigten Personen oder die grundsätzliche Übertragbarkeit unter gleichzeitiger Normierung eines Vorkaufs- oder Aufgriffsrechts.
S. 3442.6.3.9. Tod eines Gesellschafters
Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung führt der Tod eines OG-Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, wobei den anderen Gesellschaftern gemäß § 141 Abs 1 UGB das Recht zusteht, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen.
Gerade bei einer starken persönlichen Bindung der Gesellschafter zueinander wird gesellschaftsvertraglich häufig vereinbart, dass die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird und den Erben „nur“ ein Abfindungsanspruch zustehen soll. Nach überwiegender Ansicht kann ein solcher Abfindungsanspruch der Rechtsnachfolger im Gesellschaftsvertrag auch überhaupt ausgeschlossen werden.
Bei einem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Eintrittsrecht der Erben können diese Erben verlangen, dass ihnen die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Falls diesem Verlangen seitens der Mitgesellschafter nicht entsprochen wird, können die Erben ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären; die diesbezüglichen Rechte der Erben sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einantwortung der Verlassenschaft des verstorbenen Gesellschafters geltend zu machen.
2.. Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Offenen Gesellschaft
I. Gesellschafter, Firma, Sitz
(1) Herr Horst Bachleitner, geboren am __________, [Anschrift], Frau Maria Huber, geboren am __________, [Anschrift], und Herr Klaus Huber, geboren am __________, [Anschrift], errichten hiermit eine Offene Gesellschaft.
(2) Die Firma der Gesellschaft lautet
BAHU Trading OG
S. 345(3) Sitz der Gesellschaft ist Wels.
II. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Handels- und Handelsagentengewerbes.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
Die Gesellschaft ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
III. Dauer und Beginn der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet mit dem darauffolgenden 31.12. In weiterer Folge ist das Geschäftsjahr jeweils mit dem Kalenderjahr ident.
S. 346IV. Einlagen
Die Gesellschafter leisten folgende Bareinlagen in die Gesellschaft, die jeweils dem Stand ihres Kapitalkontos entsprechen:
Herr Horst Bachleitner eine Einlage in Höhe von € 8.000,00;
Frau Maria Huber eine Einlage in Höhe von € 6.000,00;
Herr Klaus Huber eine Einlage in Höhe von € 6.000,00.
Die Gesellschafter verpflichten sich, die bezeichneten Einlagen binnen 14 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags auf ein anzulegendes Gesellschaftskonto einzuzahlen.
V. Gesellschafterkonten
(1) Der Anteil jedes Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft bestimmt sich verhältnismäßig nach seinem jeweiligen Kapitalanteil laut Kapitalkonto gemäß Punkt IV.
(2) Für jeden Gesellschafter wird jeweils ein Privatkonto eingerichtet, auf dem seine Gewinn- bzw Verlustanteile sowie die sonstigen Einlagen bzw Entnahmen verbucht werden. Jeder Gesellschafter ist jedenfalls berechtigt, Entnahmen von seinem Privatkonto in einem solchen Umfang zu tätigen, dass dadurch die auf ihn aufgrund der Gewinnzuweisung entfallende Einkommensteuerbelastung abgedeckt werden kann. Weiters kann ein Gesellschafter insoweit Entnahmen von seinem Privatkonto tätigen, als auch nach der Entnahme der Stand auf dem Privatkonto mindestens das Fünffache seiner Bareinlagen gemäß Punkt IV. beträgt. Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
S. 347VI. Beteiligung an Substanz, Gewinn und Verlust, Haftung
(1) Die Gesellschafter sind an der Substanz der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust jeweils im Verhältnis ihrer Kapitalkonten beteiligt.
(2) Die Gesellschafter sind in Kenntnis, dass jeden der Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass im Falle einer Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Gläubiger der davon betroffene Gesellschafter einen Regressanspruch gegenüber seinen Mitgesellschaftern entsprechend dem Beteiligungsverhältnis gemäß Punkt VI. Abs 1 hat. Für den Fall, dass ein Gesellschafter der BAHU Trading OG durch sein Handeln einen Schaden zufügt, hat er diesen Schaden im Innenverhältnis alleine zu tragen und steht den Mitgesellschaftern ein diesbezüglicher Regressanspruch zu.
VII. Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter selbständig berechtigt und verpflichtet. Jeder Gesellschafter hat die Mitgesellschafter laufend über die von ihm getätigten Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen zu informieren.
S. 348Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als € 5.000,00 ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, wobei auch schriftliche Gesellschafterbeschlüsse und/oder Zustimmungserklärungen per E-Mail ausreichen. Das Zustimmungserfordernis gilt gleichermaßen für die Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Dienst-, Konsulenten- oder Bestandverträgen.
(2) Die Gesellschafter haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen.
S. 349Soweit Gesellschafter Aufwendungen für die Gesellschaft machen, sind diese von der Gesellschaft in drittüblichem Umfang zu ersetzen.
VIII. Gesellschafterbeschlüsse
(1) Gesellschafterbeschlüsse können - mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur schriftlichen Beschlussfassung - schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail, sowie in Gesellschafterversammlungen gefasst werden.
(2) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung, in welcher insbesondere der Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellt wird, findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
Im Einvernehmen der Gesellschafter kann die Gesellschafterversammlung auch mit einer kürzeren Einberufungsfrist und unter Verzicht auf die Form des eingeschriebenen Briefes einberufen werden.
(4) Zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung ist erforderlich, dass mindestens zwei Drittel des Gesellschaftskapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Gesellschaftskapitals beschlussfähig ist.
Jeder Gesellschafter kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen Mitgesellschafter oder durch einen Angehörigen eines rechts- bzw steuerberatenden Berufs vertreten lassen.
S. 350(5) Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je € 1,00 der geleisteten Einlagen gemäß Punkt IV. eine Stimme. Jedem Gesellschafter muss mindestens eine Stimme zukommen.
(6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, reicht diese 2/3-Mehrheit auch für wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags, wie zB die Aufnahme weiterer Gesellschafter, sowie für die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft. Die Protokollierung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung obliegt - mangels anderslautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - dem ältesten anwesenden Gesellschafter.
(7) Außerordentliche Rechts- und Geschäftshandlungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Dies betrifft insbesondere auch Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder einem Angehörigen eines Gesellschafters im Sinne des § 32 IO ab einem wirtschaftlichen Wert von mehr als € 3.000,00 sowie die Erteilung und den Widerruf der Prokura sowie von Handlungsvollmachten.
IX. Teilung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen
(1) Die Gesellschaftsanteile sind (ganz oder in Teilen) zwischen den Gesellschaftern frei übertragbar.
(2) Bei einer beabsichtigten Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten ist der abtretungswillige Gesellschafter verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil oder Teil desselben allen übrigen Gesellschaftern zum S. 351Verkehrswert, der auf Basis des einschlägigen Fachgutachtens (derzeit KFS BW 1 der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) zu ermitteln ist, anzubieten. Der Verkehrswert ist von einem im Einvernehmen der Gesellschafter zu bestimmenden Gutachter zu ermitteln.
Falls sich die Gesellschafter nicht auf den Gutachter einigen können, wird dieser über Antrag eines Gesellschafters durch den Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Landesstelle Oberösterreich, festgelegt.
Das Aufgriffsrecht steht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu. Die Aufgriffsberechtigten haben innerhalb einer Frist von zwei Monaten - gerechnet ab Festlegung des Abtretungspreises - verbindlich zu erklären, ob sie von ihrem Aufgriffsrecht Gebrauch machen, widrigenfalls das Aufgriffsrecht den übrigen Mitgesellschaftern zur Geltendmachung binnen eines weiteren Monats anteilig anwächst.
Der Abtretungspreis ist von den aufgreifenden Gesellschaftern binnen vier Monaten nach der Festlegung durch den Gutachter zu bezahlen. Eine Wertsicherung oder Verzinsung hat nicht zu erfolgen. Die Kosten der Ermittlung des Abtretungspreises sowie überhaupt des Aufgriffsverfahrens sind von den aufgreifenden Gesellschaftern im Verhältnis der von ihnen aufgegriffenen Gesellschaftsanteile zu tragen. Für den Fall, dass der angebotene Gesellschaftsanteil nicht aufgegriffen wird, sind die diesbezüglichen Kosten vom abtretungswilligen Gesellschafter zu übernehmen. Sämtliche Erklärungen gemäß diesem Vertragspunkt haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Postaufgabe am letzten Tag der vorgesehenen Frist ist fristwahrend.
(3) Wird im Wege des Aufgriffsverfahrens gemäß Punkt IX. Abs 2 nicht der gesamte angebotene Gesellschaftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters aufgegriffen, kann dieser seinen Gesellschaftsanteil frei übertragen.
X. Übertragung von Todes wegen
(1) Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar.
(2) Wird jedoch der Anteil von Todes wegen an andere Personen als an einen Mitgesellschafter übertragen, sind die Erben (Legatare) verpflichtet, den von Todes wegen erworbenen Gesellschaftsanteil jenen überlebenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu verkaufen und zu übertragen, die dies binnen vier Monaten ab Einantwortung des Nachlasses des verstorbenen Gesellschafters verlangen.
(3) Für die Ermittlung des Abtretungspreises, die Zahlungsfrist und die weiteren Zahlungsmodalitäten gilt Punkt IX. Abs 2 sinngemäß.
S. 352(4) Ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass der Gesellschaftsanteil eines Erben (Legatars) nicht zur Gänze von den Mitgesellschaftern aufgegriffen wird, kann jeder Erbe (Legatar) sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm - unter Anrechnung des bisherigen Gewinnanteils des verstorbenen Gesellschafters - die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des verstorbenen Gesellschafters als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. Nehmen die übrigen Gesellschafter einen diesbezüglichen Antrag des Erben (Legatars) nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
Die Rechte gemäß diesem Absatz können von den Erben (Legataren) nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Nichtaufgriff des von Todes wegen erworbenen Gesellschaftsanteils feststeht, geltend gemacht werden.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 139 UGB.
XI. Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief, der an sämtliche übrigen Gesellschafter zu richten ist, zu seinem eigenen Ausscheiden zu kündigen. Gleichzeitig hat der kündigende Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil den Mitgesellschaftern zum Erwerb anzubieten.
(2) Die anderen Gesellschafter sind berechtigt, den Gesellschaftsanteil des kündigenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Beteiligung aufzugreifen.
Für das Aufgriffsverfahren, die Ermittlung des Abtretungspreises, die Zahlungsfrist und die sonstigen Zahlungsmodalitäten gilt Punkt IX. Abs 2 des Gesellschaftsvertrags sinngemäß.
S. 353(3) Für den Fall, dass der Gesellschaftsanteil des kündigenden Gesellschafters nicht vollständig aufgegriffen wird, gilt die Gesellschaft zum Ende der Kündigungsfrist als aufgekündigt und ist zu liquidieren.
XII. Vermögensübernahme gem § 142 UGB
Im Falle des Ausscheidens sämtlicher weiteren Gesellschafter ist der letzte verbleibende Gesellschafter berechtigt, das Gesellschaftsvermögen gemäß § 142 UGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu übernehmen.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein, so ist der Vertrag so zu ändern, dass die neue Regelung der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.
S. 354XIV. Kosten der Gesellschaftsgründung
Die mit der Errichtung dieses Gesellschaftsvertrags und der Gründung und Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch verbundenen Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.
Die diesbezüglichen Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes werden in Anspruch genommen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________, am __________ | __________, am __________ | |
Horst Bachleitner | Maria Huber |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________, am __________ |
Klaus Huber |
2.. Literaturverzeichnis
Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 (1990)
Artmann (Hrsg), UGB3 (2019)
Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht5 (2019)
S. 3552.7. Beispiele und Hinweise zu einzelnen Steuerarten und Gestaltungsfällen
Josef Schlager/Stephan Schlager
2.7.1. Steuerliche Vertragsgestaltungen über die Lebensphasen eines Unternehmens
Der Einfluss der Steuer beginnt schon vor der Gründung, da etwa private Steuersituationen der Beteiligten mit zu berücksichtigen sind. Es sind auch in Einzelfällen vertragliche Regelungen über die Ausgestaltung des Rechnungswesens notwendig. So müssen - naturgemäß nicht bei einer GmbH, die von Beginn zur ordnungsmäßigen doppelten Buchführung verpflichtet ist - sondern etwa bei Personengesellschaften, die gleichsam mit einer „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ beginnen können, entsprechende Regeln im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Zu nennen ist auch die Aufnahme eines Betrags an Gründungskosten in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH, der nur durch diese gesellschaftsvertragliche Regelung abzugsfähig ist (§ 11 Abs 1 Z 1 KStG iVm § 7 Abs 2 GmbHG).
Besonders zu untersuchen ist die Tauglichkeit von Mischformen, wie atypisch stille Gesellschaften und GmbH & Co KG, bei denen sich ua Steuerbelastung und Haftungsbeschränkungen kombinieren lassen. Bei Neugründungen einer Tochtergesellschaft oder Einbindung in einen Konzern sind Fragen des Umgründungssteuerrechts im Besonderen angesprochen.
Das Schaubild im Anhang soll ua die Bedeutung des Zeitablaufes deutlich machen sowie die Feststellung des jeweiligen Ist-Zustandes, in der sich das Entscheidungsfeld darstellt. Durch die Auswahl der Rechtsformen wird deutlich, dass dem wirtschaftlichen Geschehen durch den vertraglichen Überbau ein „Maßanzug“ zu verpassen ist, der vielfach erweitert, aber auch zurückgesteckt werden muss.
Das wohl am intensivsten behandelte Gestaltungsthema ist die Rechtsformwahl und Rechtsformoptimierung, die sich bereits bei der Gründung stellt.
S. 356Der besondere Verdienst der Habilitationsschrift von Kanduth-Kristen über rechtsformneutrale Besteuerung ergibt sich daraus, dass hier ein besonderes Beraterverständnis durch das Studium dieses Buchs geschaffen werden kann, da sie die Rechtsformen auf ihre Steuerneutralität in den Lebensphasen untersucht, immer unter der Annahme, dass diese ja grundsätzlich in der Praxis nicht besteht. Für die Beratung ist die Bestandsaufnahme der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einerseits wichtig und andererseits das schon mehrfach angesprochene Aufzeigen der Grenzen. Kußmaul hebt hervor, dass die Wahl der Rechtsform „erheblichen Einfluss auf die Möglichkeit, schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern steuerlich anzuerkennen oder zu versagen (Trennungsprinzip versus Einheitstheorie)“, hat.
In der folgenden Lebensphase ist durch Aufnahme weiterer Gesellschafter besonders die Überarbeitung und Erweiterung eines Gesellschaftsvertrags von Bedeutung, dem oft bei der Gründung durch eine Einzelperson nicht das Gewicht zugekommen ist. Sollten beispielsweise Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen (sog alineare Gewinnausschüttungen) grundsätzlich möglich sein, müssen diese „gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet sein.“
Auch in Einzelfällen sich stellende Kooperationen, wie die Gründung von Arbeitsgemeinschaften - dies nicht nur bei den bekannten Bau-Argen, sondern auch bei technischen Dienstleistern, wie Zivilingenieuren -, führt zur steuerlichen Berücksichtigung in der Vertragsgestaltung und praktischen Abwicklung, etwa durch den Auftritt nach außen bei der Umsatzsteuer oder dass Arbeitsgemeinschaften, die nur auf einen Werkvertrag beschränkt sind, keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung haben (§ 188 Abs 4 BAO). Damit gilt die Betriebsstätte der Arbeitsgemeinschaft, wenn nur ein Werkvertrag besteht, anteilig als Betriebsstätte der Mitglieder. Es kommt somit zu keiner einheitlichen Gewinnermittlung sowie zu unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten etwa bei Wahlrechten, die sich oft über einen längeren Zeitraum hinziehen, wodurch sich gerade die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen wiederum ändern können und so bereits geschaffene Vertragsentwürfe anzupassen sind oder sogar hinfällig werden können.
Wichtige Vertragsbereiche, wie die Behandlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, können an Bedeutung verlieren, wenn diese Abgaben nicht mehr eingehoS. 357ben werden, wobei dies auch wiederum nur gilt, wenn nicht Vertragsverhältnisse über zwei Länder bestehen, von denen das eine Land die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft hat, wie Österreich, und in dem anderen Land, wie Deutschland, weiterhin diese Steuer in Rechtskraft ist.
Da ein Wiederaufleben dieser Substanzsteuern jedoch wie ein „Schatten“ in den Erwartungen vieler Beteiligter vorhanden ist, gleichsam empirisch feststellbar, dass diese weiterhin die Gestaltungssuche beeinflussen und die Frage: „Was wäre wenn?“ oftmals durchgespielt wird, ja sogar die Entscheidungen und das Handeln danach ausgerichtet wird. Es liegt uE gleichsam iwS ein Anwendungsfall von „selbsterfüllenden Prognosen“ vor.
Wenn Unternehmen in eine Krisenphase gekommen sind, die eine Sanierung schon aus den Fristen der Sanierungsverschleppung notwendig macht, sind wiederum steuerlich eine Vielfalt von Besonderheiten zu beachten, sei es dass es zur bestmöglichen Verlustverwertung im Einzelfall kommt oder dass vom Kommanditisten keine Ertragsteuern nachgefordert werden können. Bei knappen Liquiditätsplänen können sich auch die Gebühren und Verkehrssteuern belastend auswirken, wie etwa bei Nachrangigkeitserklärungen.
Die Beraterkooperation ist durch den Zusammenhang von steuerlichen, zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen hier ebenfalls besonders bedeutsam.
Auch ist zu berücksichtigen, dass sich im Rechnungswesen (intern, unternehmensrechtlich und steuerrechtlich) besondere Dimensionen ergeben. So dominiert bei Gefahr der Zahlungsunfähigkeit die Finanzplanung die gesamte Planung.
Die Frage, die von Achatz/Kofler gestellt wird, „ob es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, der das Verhältnis zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht näher bestimmt und im Besonderen, ob eines der beiden Rechtsgebiete den anderen vorgeht“, beantworten diese so: „Da beide Rechtsmaterien eigene Regelungsbereiche erfassen, stehen sie einander gleichwertig gegenüber.“
S. 3582.7.2. Verträge zwischen natürlichen und juristischen Personen mit Naheverhältnissen und Auslandsbeziehungen
Der Grundsatz „Fremde pflegen sich nichts zu schenken“ wirkt sich im Steuerrecht so aus, dass man besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei Personen anwendet, zwischen denen ein Naheverhältnis besteht. Dies sind einerseits Verträge mit Familienangehörigen, von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern, vor allem Gesellschaftergeschäftsführern und andererseits zwischen verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Auch Verträge bei Auslandsbeziehungen seien genannt.
Bei derartigen Verträgen wird gefordert:
dass sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen (Publizität der Verträge),
dass sie eindeutig und klar gestaltet sind (Inhalt der Verträge),
dass die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich standhalten (Maßstab der Angemessenheit).
Es gibt grundsätzlich im Steuerrecht keine tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die steuerliche Einordnung von Angehörigenvereinbarungen. Diese Kriterien können im Rahmen der Beweiswürdigung nur in Fällen zum Tragen kommen, in denen berechtigte Zweifel bestehen, ob der wirtschaftliche Gehalt einer behaupteten Vertragsgestaltung tatsächlich besteht.
Die Außenwirkung verlangt nicht zwingend Schriftform, sie ist jedoch gerade in einer Zeit umso mehr anzuraten, wo der Dokumentation auch zwischen fremden Personen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird und diese Dokumentation gefordert wird.
S. 359Da die tatsächliche Vertragsdurchführung wohl besonders zu beachten und zu beobachten ist, sind insbesondere Abweichungen von grundsätzlich Vereinbartem schriftlich zu dokumentieren.
Im Steuerrecht sind Veränderungen im Zeitablauf durch das Wahrnehmen und Vervielfältigen von Gestaltungen feststellbar. So hat das Thema der Einkünftezurechnung in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt, wobei in der Regel hier auch umsatzsteuerliche Fragen auftreten.
Die sogenannte „Zwischenschaltung“ von Kapitalgesellschaften hat sich in der Steuerpraxis als Gestaltungselement gezeigt und zur Reaktion der Steuerverwaltung bei der Einkünftezurechnung geführt. Bei der Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften erfolgt die Beauftragung von grundsätzlich persönlich zu erbringenden Leistungen nicht direkt an eine natürliche Person, sondern an eine unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder naher Angehöriger stehenden Kapitalgesellschaft.
Weiters sind in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur außerbetrieblichen Sphäre (Privatvermögen) einer Kapitalgesellschaft zu nennen. In der Beratung ist das Spektrum abzuschätzen, wann es zur steuerlichen Nichtanerkennung und Verwerfung kommt. So wird hier etwa bei normalen Gestaltungen eine Aussage von Zorn bereits nützlich sein, „dass Privatvermögen der GmbH unter dem Titel ‚verdeckte Ausschüttung an der Wurzel‘ nur in besonders gelagerten Fällen vorliegen kann.“
Ein weiteres Beispiel ist der Zeitpunkt der Zurechnung von Honorar- und Provisionsansprüchen, wenn die Vertragspartner mit unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten das steuerliche Ergebnis ermitteln und Naheverhältnisse bestehen. Ein überwiegend beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer erbringt Leistungen an seine GmbH, die diese aufgrund der Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung und Betriebsvermögensvergleich gewinnmindernd als Verbindlichkeit verbucht, ohne die Leistungen jedoch im Einzelunternehmen, das den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, als Einnahmen anzusetzen. Die Einnahme wird erst bei Zufließen versteuert. Nach § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Nach der Rechtsprechung ist der Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter der GmbH, die sein Schuldner ist, dann anzunehmen, sobald die Forderung fällig S. 360ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Dem beherrschenden Gesellschafter wäre es ja möglich, da die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne seine eigenen Forderungen zu versteuern.
2.7.3. Familiengesellschaften und Angehörigenvereinbarungen im Steuerrecht
Schon im Hinblick auf die überwiegende Mehrzahl der Unternehmen, die Kleinstunternehmen bzw Klein- und Mittelunternehmen sind, von denen ein großer Teil Familienangehörige in den verschiedensten Formen einbindet, sei es arbeitsrechtlich, aber auch über die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern oder von Eigen- oder Fremdkapital, ist die Bedeutung der „Familienbesteuerung“ sehr groß. Von der steuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wurden und werden Familiengesellschaften immer beachtet.
Die Familienbezogenheit „wird als bloßes Sachverhaltselement im Problembereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§§ 21-23 BAO) wie der persönlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 24 BAO) und der verdeckten Gewinnausschüttung zu würdigen sein.“
Die Besonderheiten der Familiengesellschaften stellen auch außersteuerliche Gründe dar, sodass grundsätzlich nur ein auf Familiengesellschaften eingeschränkter Fremdvergleich anzustellen ist. Der Vertragsgestalter wird dies jedoch immer nur als gleichsam zweitbeste Argumentationshilfe ansehen und sich bemühen, den eingangs dargestellten Maßstab „wie zwischen Fremden“ argumentieren zu können. Dieser ist besonders bei den Leistungsvergütungen und bei der angemessenen Gewinnverteilung zu beachten. Dazu gibt es verschiedene Unterstützungen, etwa dass die Vermögenssphären der Vertragsparteien gerade hier nicht vermischt werden.
Aus der besonderen steuerlichen Fokussierung von Familienverträgen sind Fragen der Unternehmensnachfolge, von entgeltlichen oder unentgeltlichen ÜbertraS. 361gungen immer vorhanden. In der Praxis sollte den angesprochenen Personen der Rat gegeben werden, die Beraterkooperation zu leben. Festzustellen ist jedoch auch, dass in dieser Lebensphase sich oft über Jahrzehnte gehaltene Beratungsmandate auflösen. Es ist aber immer einzuplanen, dass sich durch Maßnahmen des Gesetzgebers - wie sich etwa durch das Stabilitätsgesetz 2012 wiederum zeigt - wesentliche Änderungen bei vorhandenen Verträgen ergeben bzw neue Verträge zu erstellen sind. Dies soll jedoch nicht in unüberlegten Vertragsbeziehungen münden. Vielfach sollte die Steuerbelastungsrechnung mit den nicht quantifizierbaren Veränderungen in anderen betrieblichen und unternehmerischen Bereichen verglichen werden.
2.7.4. Umsatzsteuer und Vertragsgestaltung
2.7.4.1. Allgemeines
Leistungen - diese werden im Umsatzsteuergesetz in Lieferungen und sonstige Leistungen aufgegliedert - sind steuerbar iS des UStG, wenn sie von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden. Zu beachten ist, dass die Normierung „im Inland“ sich auf die Anwendung des österreichischen UStG bezieht. Durch die Erbringung einer Leistung außerhalb von Österreich - hier ist zwischen EU und Drittland zu unterscheiden - ist die Leistung vielleicht nicht in Österreich steuerbar, jedoch können eventuell die jeweiligen ausländischen UStG zur Anwendung kommen.
In Österreich steuerbare Leistungen können dann steuerpflichtig oder bei Anwendung einer Befreiungsvorschrift steuerbefreit sein. Bei Ausführung einer steuerbefreiten Leistung darf in der Rechnung bzw im Vertrag keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
Eine umsatzsteuerliche Leistung setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger ein verbrauchsfähiger Nutzen bzw ein konkreter Vorteil übertragen wird. Der erhaltene wirtschaftliche Vorteil muss aber nicht tatsächlich ge- oder verbraucht werden. Somit kann eine Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht ein positives Tun, Dulden oder Unterlassen sein. Das Entgelt für eine Leistung muss nicht nur in einer Geldzahlung/Überweisung bestehen, sondern kann auch durch einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz entrichtet werden.
Zu beachten ist, dass auch ein verbotenes Verhalten - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten - umsatzsteuerlich eine Leistung sein kann.
Eine nach MRG verbotene Vereinbarung über den Verzicht des Mieters auf die Verzinsung der Kaution ist für die Besteuerung der Zinserträge unerheblich. Die Zinserträge aus der Kaution sind ein weiteres Mietentgelt und somit auch umsatzsteuerbar.
Grundsätzlich wird die Einzelleistung versteuert. Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung zur Erbringung von mehreren selbständigen Leistungen an einen Abnehmer sind die Steuerbarkeit, die Steuerpflicht und der Steuersatz für jede einzelne Leistung getrennt zu bestimmen. Nur wenn die Leistungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eng miteinander verbunden sind, liegt eine einheitliche Leistung vor. Auch Leistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung werden als einheitlich beurteilt, wobei die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung trägt. Die Einheitlichkeit der Haupt- und Nebenleistung kann auch durch gegenteilige vertragliche Vereinbarung nicht beseitigt werden.
Wird dem Erwerber bei einem Bauträgervertrag der Grund von dem Grundstückseigentümer und das Gebäude durch den Bauträger (einem Dritten) geliefert, dann können die Grundstückslieferung und die Werklieferung des Gebäudes nicht zu einer einheitlichen steuerfreien Grundstückslieferung zusammengefasst werden.
2.7.4.2. Vertrag als Rechnung
Verträge können als Rechnung gelten, wenn zusätzlich zur Festlegung der Vertragsbestandteile die Abrechnung (Zahlungsanforderung) über die erbrachte Leistung enthalten ist.
Bei einem Kaufvertrag oder einem Mietvertrag kann von einer Rechnung iSd UStG ausgegangen werden, wenn
alle erforderlichen Angaben enthalten sind,
vereinbart wird, dass der Vertrag als Rechnung gilt und
keine gesonderte Abrechnung mehr erfolgen soll.
S. 363Problematisch ist, hierbei alle erforderlichen Rechnungsmerkmale gem § 11 UStG im Vertrag zu erfassen (zB UID-Nummer des Leistenden, fortlaufende Rechnungs-Nummer, ...). Bei fehlenden Rechnungsmerkmalen steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Eine Ergänzung von fehlenden Rechnungsangaben kann durch eine berichtigte Rechnung (bei Mietverträgen am besten über eine Dauerrechnung) erfolgen.
2.7.4.3. Verlagerung des Leistungsortes durch Vertragsgestaltung
Reihengeschäfte
Mit Hilfe von vertraglichen Ausgestaltungen kann der Leistungsort bei Lieferungen (Reihenlieferungen, Versandhandelslieferungen, ...) beeinflusst und optimiert werden. Maßgeblich hierbei ist, wer den Auftrag zur Beförderung in seinem Namen gegeben hat bzw wer die Beförderung durchgeführt hat.
Importgeschäfte
Durch eine bewusste Anwendung der Incoterms können umsatzsteuerliche Problematiken (Erfassungen zur Umsatzsteuer in anderen Ländern) vermieden werden. Ein Importgeschäft mit der Bestimmung „verzollt und versteuert“ führt dazu, dass der Lieferant die Waren zum freien Verkehr anmeldet und dadurch zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird. Ab der Verzollung durch den Lieferanten verlagert sich der Lieferort in das Inland und der Lieferant tätigt dann eine innerstaatliche Lieferung, die im Inland steuerbar und idR auch steuerpflichtig ist. Dies führt zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht des Lieferanten und zur Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Die vom Lieferanten in Rechnung gestellte österreichische Mehrwertsteuer muss vom Empfänger der Lieferung direkt an das Finanzamt abgeführt werden (§ 27 Abs 4 UStG), um eine Haftung für die Umsatzsteuer zu vermeiden. Durch Umstellung der Incoterms auf „unverzollt und unversteuert“ entfällt für den Lieferanten die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Erfassung im Inland und die Rechnung kann an den Empfänger als steuerfreie Ausfuhrlieferung gestellt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer und der eventuelle Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer obliegen dann dem Leistungsempfänger.
S. 3642.7.4.4. Absicherung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen
In der Bauwirtschaft geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem § 19 Abs 1a UStG über, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der selbst mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Die gesetzliche Definition der Bauleistung ermöglicht in der Praxis nicht immer eine exakte Zuordnung. Eine Fehleinschätzung kann dazu führen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ohne Möglichkeit einer Rückerstattung zu tragen hat.
Wurde eine Leistung fälschlicherweise nicht als Bauleistung eingestuft und der Leistungsempfänger hat die Mehrwertsteuer entsprechend der erhaltenen Rechnung an den leistenden Unternehmer bezahlt und sich die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldungen zurückgeholt, dann kann dem Leistungsempfänger im Wege einer Außenprüfung (durch die Finanzbehörde) der Vorsteuerabzug gestrichen werden, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt hat. Ist der Leistende dann auch noch in Konkurs, bleibt die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger hängen.
Im Fall von Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens einer Bauleistung erlauben die Umsatzsteuerrichtlinien ein einvernehmliches Ausgehen von einer Bauleistung. Sollte sich die Entscheidung als falsch herausstellen, wird die Finanzverwaltung die Besteuerung als Bauleistung und somit den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht korrigieren. Für die Außenwirkung sollte das einvernehmliche Ausgehen von einer Bauleistung schriftlich festgehalten werden.
2.7.4.5. Mietvertrag
Vermietung von Gebäuden
Bei der Vermietung von Gebäuden ist nach dem Nutzungszweck zu unterscheiden. Während die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten eigentlich von der Umsatzsteuer gem § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht befreit ist, erfolgt die Vermietung zu Wohnzwecken mit einer Umsatzsteuerbelastung von 10 %, wenn der VerS. 365mieter über die Kleinunternehmergrenze von netto € 30.000,00 mit seinen gesamten Umsätzen kommt bzw auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat.
Auf die unechte Befreiung bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten konnte früher gem § 6 Abs 2 UStG verzichtet werden. Mit dem 1. StabG 2012 wurde dieses Recht insoweit eingeschränkt, dass die Optionsmöglichkeit nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Bei einer Vermietung an einen Arzt steht ab dem idR keine Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuer mehr zu. Der dadurch nicht mehr mögliche Vorsteuerabzug wird den Vermieter zu einem höheren Mietentgelt veranlassen. Eine gewisse Schwierigkeit wird sich bei Mietern mit steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätzen ergeben, da hier der Vermieter sich eigentlich jährlich erkundigen und dann die Vorsteuer und das Mietentgelt entsprechend anpassen muss.
Nachdem eine unechte Steuerbefreiung auch keinen Abzug von Vorsteuern gestattet, sollte angesichts der idR hohen Anschaffungskosten dennoch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung in Betracht gezogen werden. Bei Vermietungen von Geschäftsräumlichkeiten an vorsteuerabzugsberechtigte Mieter sollte immer verzichtet werden.
In Mietverträgen sollte daher immer der Passus mit aufgenommen werden, dass sich Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ergeben können und diese dann angewandt werden.
2.7.4.6. Erhöhung von Gebühren bei USt-Option (USt als BMG)
Gem § 33 TP 5 GebG sind grundsätzlich alle wiederkehrenden sowie alle einmaligen Leistungen als Bemessungsgrundlage für die Gebühr heranzuziehen. Unter sämtliche Leistungen fällt auch eine etwaige Umsatzsteuer. Bei Option zur UmsatzS. 366steuer bei Mietverträgen ist daher zu berücksichtigen, dass es zu einer Erhöhung der Gebührenschuld aufgrund der Umsatzsteuer kommt.
2.7.4.7. Liegenschaftskauf/-verkauf
Grundsätzlich sind Umsätze aus der Übertragung von Grundstücken gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit. Die Rechnung wird daher ohne Umsatzsteuer, aber mit dem Verweis auf die Steuerbefreiung (§ 11 Abs 1 Z 5 UStG) ausgestellt.
Wenn vom Verkäufer Vorsteuern geltend gemacht wurden, ist die Vorsteuer bei Veräußerung ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht innerhalb von zwanzig Jahren (bzw bis innerhalb von zehn Jahren) zu berichtigen. Die berichtigte Vorsteuer kann bei Beachtung zu einer erheblichen Erhöhung des Kaufpreises der Immobilie führen. Diese Berichtigung kann durch die Option zur Umsatzsteuer vermieden werden, hat aber dadurch eine Auswirkung auf den Käufer und wird nur sinnvoll sein, wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Kleinunternehmer müssen zuerst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und alle Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuern, um die Optionsmöglichkeit bei Grundstücken nutzen zu können.
Ein Nachteil der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der GrESt und der Grundbucheintragungsgebühr.
2.7.4.8. Vorzeitiges Beenden eines Vertrags
In der Praxis kann es vorkommen, dass Verträge vorzeitig beendet werden. Häufig erfolgt dies im Wege eines gerichtlichen Verfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichs. Neben den Vergleichsgebühren von 1 % bei gerichtsanhängigen Verfahren, sonst von 2 % ist umsatzsteuerlich zu beachten, dass gerichtlich vereinbarte Leistungen brutto (somit inkl Mehrwertsteuer) gesehen werden.
Ein umsatzsteuerlicher Tatbestand liegt dann vor, wenn es eine Leistung und eine Gegenleistung gibt. Eine etwaige Abschlagszahlung, um zB aus einem Mietvertrag herauszukommen, unterliegt dem Umsatzsteuergesetz, da die Gegenleistung zur Abschlagszahlung der Verzicht auf das vertragliche Vermietungsrecht ist. Ein Nichtbeachten kann den Vermieter dahingehend schlechter stellen, als aus dem vereinbarten Entgelt die Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen ist.
S. 3672.7.4.8.1. Umstellung langfristiger Verträge
In der Regel sollte bei langfristigen Verträgen versucht werden, etwaige zukünftige Entwicklungen zu antizipieren und Vorsorge durch vertraglich festgelegte Vereinbarungen zu treffen. Wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Informationen über Veränderungen vorliegen, wird wohl auf eine gewisse Stetigkeit von schon länger bestehenden Verträgen geschlossen werden können. Die Gesetzesänderung betreffend die Option zur Steuerpflicht bei Vermietung von Geschäftsräumen durch das 1. StabG 2012 zeigt, dass auch langjährige gesetzliche Bestimmungen plötzlich und ohne Vorwarnung geändert werden können.
Im Zuge der Einführung des UStG 1994 am durch den EU-Beitritt Österreichs wurde eine Anpassungsmöglichkeit von langfristigen Verträgen durch den § 30 UStG geschaffen. Während sich Abs 1 noch auf Änderungen durch die Einführung des UStG 1994 bezieht, normiert Abs 2 die sinngemäße Anwendung bei jeder Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Diese Norm kommt zur Anwendung, wenn von den Parteien keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Ein angemessener Ausgleich kann von jedem Vertragsteil verlangt werden, wenn
ein anderer Steuersatz anzuwenden ist,
der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird.
Betroffen ist immer die erstmalige Ausübungsmöglichkeit nach der Änderung des UStG. Auf Änderungen, die unabhängig von einer Gesetzesänderung eingetreten sind, kommt § 30 UStG nicht zur Anwendung.
Durch § 30 UStG sollen Mehr- und Minderbelastungen ausgeglichen werden können. Dabei ist zu untersuchen, ob die Parteien nicht ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbart haben oder bei Kenntnis der gesetzlichen Änderung kein anderes Entgelt vereinbart hätten.
In Mietverträgen zu Wohnzwecken wird häufig vereinbart, dass das Mietentgelt keine Umsatzsteuer enthält - da der Vermieter noch Kleinunternehmer ist - und dass im Falle einer Umsatzsteuerpflicht des Vermieters noch die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Mietentgelt hinzukommt.
S. 368Einen gewissen Spielraum lässt die Anwendung des § 30 UStG dahingegen zu, dass als „Kann“-Bestimmung eine Partei tätig werden muss und dass der angemessene Ausgleich nicht in jeder Situation eindeutig bestimmbar sein wird. Im Streitfall ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.
2.7.5. Einkommensteuer und Vertragsgestaltung
2.7.5.1. Allgemeines
Die Einkommensteuer ist eine Personen- oder Subjektsteuer und hat als Gegenstand die Besteuerung der natürlichen Person. Als Einkommen zur Besteuerung wird herangezogen, was der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkunftsarten
Die einzelnen möglichen Einkunftsarten sind in § 2 Abs 3 EStG erschöpfend aufgezählt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG.
Fallen Einkünfte nicht unter eine der sieben Einkunftsarten, dann sind sie nicht steuerbar und unterliegen somit nicht der Einkommensteuer. Ansonsten sind Einkünfte, auch wenn die Tätigkeit der Einkünfteerzielung verboten oder strafbar ist, steuerpflichtig.
Zeitliche Zurechnung
Die zeitliche Zuordnung von Einkünften erfolgt nach dem Zufluss-/Abflussprinzip bzw nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung. Beim Zufluss-/Abflussprinzip gelten Einnahmen idR in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind, wobei unter Zufluss das Erlangen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen ist. Ein etwaiges Hinausschieben der Auszahlung auf Wunsch des Empfängers hindert den Zufluss bei diesem nicht. Bei Ausgaben gilt umgekehrt das Kalenderjahr, in dem diese geleistet wurden.
S. 369Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip sind:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen - für Ausgaben gilt das Gleiche -, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel getätigt werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem diese wirtschaftlich gehören (§ 19 Abs 1 EStG).
Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind seit (§ 19 Abs 1 Z 2 EStG) in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Anspruch besteht bzw für das diese getätigt werden.
Gem § 19 Abs 3 EStG sind Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, außer diese betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
Persönliche Zurechnung
Die persönliche Zurechnung erfolgt an denjenigen, der die zu Einkünften führende Leistung erbringt, wobei sich zB die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und die Zurechnung von Einkünften nicht decken muss (zB Verpachtung eines Betriebes). Die Zurechnung der Tätigkeit zur natürlichen Person kann durch die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft nur dann unterbunden werden, wenn keine höchstpersönlichen Leistungen erbracht werden (zB Sportler, Gutachter, von Gesetzes wegen höchstpersönlich zu erbringende Tätigkeiten [zB Vorstand einer AG oder einer Stiftung]).
Ein Abtreten der Einkünfte an einen Dritten (zB Lohnpfändung) führt noch zu keinem Wechsel der Zurechnung. Wird jedoch die Einkunftsquelle an einen Dritten abgetreten (zB Verkauf oder Schenkung), fallen die zukünftigen Einkünfte dem neuen „Eigentümer“ zu.
Die Zurechnung einer betrieblichen Tätigkeit wird nach der Tragung des Risikos der betrieblichen Tätigkeit vorgenommen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung hängt die Zurechnung von der Nutzungsmöglichkeit der Vermögenswerte ab (zB Fruchtgenuss).
S. 3702.7.5.2. Liegenschaftskauf/-verkauf
Bisher war bei Veräußerung von Immobilien zu unterscheiden, ob sich das Grundstück (Grund inkl einem etwaigen Gebäude) im Betriebsvermögen befunden hat, dann waren Wertveränderungen, die durch eine Veräußerung realisiert wurden, idR steuerpflichtig, oder ob die Immobilie im Privatvermögen gehalten wurde, wobei dann die gesetzlichen Spekulationsfristen zu beachten waren. Mit der Neuregelung der Immobilienbesteuerung durch das 1. StabG 2012, gültig ab dem , wurde eine generelle Steuerhängigkeit von Grundstücken geschaffen. Der zu versteuernde Gewinn wird der neugeschaffenen Immobilienertragsteuer von 30 % (flat tax gem § 30b EStG) unterworfen.
Der neue § 30 EStG definiert in Abs 1 den Begriff des Grundstücks mit
Grund und Boden,
Gebäude und
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
Zu beachten ist, dass die Veräußerung idR bereits beim Verpflichtungsgeschäft entsteht und nicht erst bei Verfügungsmöglichkeit. Auch ein Grundstückstausch führt gem § 30 Abs 1 EStG iVm § 6 Z 14 EStG zu einem Veräußerungserlös, der sich aus dem gemeinen Wert des hingegebenen Grundstücks ergibt.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Durch die quasi rückwirkende Einführung der Immobiliensteuer ist zwischen Grundstücken, die am nicht steuerverfangen waren (Altfälle), und allen anderen Grundstücken zu unterscheiden. Wird die eigentliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage in § 30 Abs 3 EStG geregelt, kommt für die Altfälle die Ermittlung nach Abs 4 zur Anwendung, wobei die Optionsmöglichkeit zur Ermittlung nach Abs 3 zusätzlich gegeben ist.
Altfälle
In der Regel sind vom Veräußerungserlös pauschalermittelte Anschaffungskosten iHv 86 % des Veräußerungserlöses abzuziehen. Somit kommt es zu einer Steuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses.
Bei einer erfolgten Umwidmung des Grundstücks nach dem dürfen nur 40 % des Veräußerungserlöses als pauschale Anschaffungskosten in AbS. 371zug gebracht werden, wodurch sich eine Steuerbelastung von 18 % des Veräußerungserlöses ergibt.
Andere Grundstücke
Zuerst ist der Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös abzüglich Anschaffungskosten und Herstellungs- sowie Instandsetzungsaufwendungen) zu ermitteln und um die Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung gem § 30c EStG zu vermindern.
Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes gem § 30 Abs 3 EStG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungserlös | |
- | Anschaffungskosten |
- | Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen |
+ | Absetzung für Abnutzung (soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind) |
± | Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 |
+ | Steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 28 Abs 6 EStG) |
= | Veräußerungsgewinn |
- | Kosten der Mitteilung oder Selbstberechnung gem § 30c EStG |
= | steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
Zusätzlich besteht für Alt- und Neufälle gem § 30a Abs 2 EStG die Möglichkeit zur Option in die Regelbesteuerung, die aber dann für alle Grundstücksveräußerungen im Kalenderjahr gilt. Verbleibt in Summe im Kalenderjahr ein Verlust aus Grundstücksveräußerungen, ist dieser auf 60 % zu kürzen, gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn in die Regelbesteuerung optiert wird (§ 30a Abs 2 EStG). Die Regelbesteuerungsoption bietet sich an, wenn eine niedrigere Besteuerung als 30 % erreicht wird oder Gewinne aus der Immobilienveräußerung mit Verlusten aus anderen Einkünften verrechnet werden können.
Der besondere Steuersatz von 30 % bzw die Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 1 und Abs 2 EStG gelten gem Abs 3 auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken, außer folgende Sachverhalte treffen zu:
Das Grundstück ist dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, ist für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren AnschafS. 372fungs- oder Herstellungskosten dennoch der besondere Steuersatz von 30 % bzw die Regelbesteuerungsoption anzuwenden.
Ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken.
Eine Teilwertabschreibung wurde vorgenommen.
Wenn stille Reserven übertragen wurden, die vor dem aufgedeckt worden sind.
Steuerbefreiungen
Nicht alle Veräußerungen bzw der Tausch von Grundstücken aus dem Privatvermögen unterliegen der 30%igen „flat tax“. Folgende Befreiungen ergeben sich aus § 30 Abs 2 EStG:
1. Veräußerung von Eigenheimen bzw Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn der Veräußerer dieses entweder
ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gehabt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Bei unentgeltlichen Übertragungen kann der Rechtsnachfolger nicht in die „Hauptwohnsitzbefreiung“ des Rechtsvorgängers einsteigen.
2. Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Eine teilweise Vermietung des Gebäudes führt zu einer anteilsmäßigen Befreiung.
3. Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.
4. Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von für Bauland geltenden Vorschriften. Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanten Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstücks.
Für Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG, die einem Betriebsvermögen zugehören, gelten nur die Steuerbefreiungen infolge des behördlichen Eingriffs oder der Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren und der Baulandumlegungen.
S. 373Immobilienertragsteuer
Rechtsanwälte und Notare sind gem § 11 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge gem GrEStG als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Erfolgt die Selbstberechnung gem § 11 GrEStG, muss der Parteienvertreter gleichzeitig gem § 30c Abs 2 EStG
dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1-3 oder Z 7 EStG erzielt werden und diesfalls
die Immobilienertragsteuer gem § 30b Abs 1 EStG aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst berechnen.
Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gem § 30b Abs 1 EStG bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten und haften für die Entrichtung. Tritt die Fälligkeit nicht nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung ein, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung. Für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer haften Parteienvertreter nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angabe des Steuerpflichtigen berechnet wird.
Bei steuerbefreiten Einkünften aus Grundstücksveräußerungen gem § 30 Abs 2 EStG, einem voraussichtlichen Zufluss später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft oder bei Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gem § 12 EStG übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, kann die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer unterbleiben. Mit dem AbgÄG 2012 wurden noch die Veräußerung in Form einer Rente und die Zwangsversteigerung (Veräußerung gem §§ 133 ff Exekutionsordnung) von der Selbstberechnung ausgenommen. Jedoch ist dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt eine Mitteilung zu machen, warum die Selbstberechnung unterbleibt.
Dem Steuerpflichtigen steht auf Antrag (Veranlagungsoption) bei privaten Grundstücksveräußerungen, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, das Recht zu, mit dem besonderen Steuersatz gem § 30a EStG zu veranlagen. Die Immobilienertragsteuer ist auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und im Falle eines Übersteigens rückzuerstatten.
Falls keine Immobilienertragsteuer zu entrichten ist, hat der Steuerpflichtige selbst bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
S. 3742.7.5.3. Mietvertrag
Aus einkommensteuerlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob das Mietobjekt im Betriebs- oder im Privatvermögen gehalten wird.
Betriebsvermögen
Die Einkünfte aus Vermietung werden dann als eigene Einkunftsart erfasst, wenn sie nicht im Rahmen einer Haupteinkunftsart angefallen sind. Bei einem im Betriebsvermögen gehaltenen Mietobjekt werden somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bzw selbständiger Arbeit) erzielt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach der jeweiligen Gewinnermittlungsart (Einnahmen-/Ausgaben-Rechner, Bilanzierung nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG). Die besonderen Regelungen des § 28 EStG kommen nicht zur Anwendung.
Ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen überhaupt zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden (notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen). Für die Ermittlung des Gewinnes sind die §§ 4-14 EStG anzuwenden. Beispielsweise wird die Abschreibung mittels der Bestimmung des § 8 EStG ermittelt.
Privatvermögen
Als Nebeneinkunftsart wird das Einkommen mittels Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten gem § 28 EStG ermittelt. Bei den Werbungskosten fallen neben den laufenden Ausgaben wie Betriebskosten, Zinsen für Finanzierung oder die Grundsteuer vor allem die Aufwendungen aus der Absetzung für Abnutzung und der Erhaltungsaufwand an.
Eine Vermietungstätigkeit beginnt idR mit dem (un)entgeltlichen Erwerb (der Herstellung) des Mietobjekts. Das Mietobjekt unterliegt einer Abnutzung, die als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Aus steuerlicher Sicht wird Grund und Boden nicht abgeschrieben und muss daher aus einem etwaigen Gesamtkaufpreis herausgeschält werden. Wenn sich aus dem Vertrag bzw einem Bewertungsgutachten kein Verhältnis zwischen Grund und Boden sowie dem Gebäude ergibt, werden von Seiten der Finanzverwaltung folgende Grundanteile angenommen (Rz 6447 EStR): Danach beträgt der auf Grund und Boden entfallende Anteil der Anschaffungskosten:
20 % in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als € 400 beträgt;
30 % in Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land mindestens € 400 beträgt, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst;
40 % in Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land minS. 375destens € 400 beträgt, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land ist anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels mit Abbildung auf Gemeindeebene glaubhaft zu machen.
In der Praxis sollte - wenn der Grundanteil unter 20 % liegt - bereits im Kaufvertrag eine Aufgliederung erfolgen, um Diskussionspotential bei einer Prüfung durch die Finanzverwaltung zu verringern. Wird das Gebäude zu Wohnzwecken vermietet, beträgt die Höhe der AfA 1,5 %.
Erhaltungsaufwendungen im Falle von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden in drei Kategorien eingeteilt:
Instandhaltungsaufwand: Kleinere Reparaturen und Verbesserungen (zB Malerarbeiten), deren Kosten sofort absetzbar sind. Eine Verteilung auf zehn Jahre kann über Antrag vorgenommen werden.
Instandsetzungsaufwand: Durch Reparaturen wird der Nutzwert bzw die Nutzungsdauer wesentlich erhöht und eine zwingende Verteilung auf zehn Jahre hat zu erfolgen (nicht bei gewerblicher Vermietung).
Herstellungsaufwand: Erweiterungen des Gebäudes, Veränderungen von Raumeinteilungen bzw sonstige wesentliche Änderungen des Gebäudes sind auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer (außer diese wird wesentlich verlängert) abzuschreiben. Für Herstellungsaufwendungen gem § 28 Abs 3 EStG (zB iSd §§ 3-5 MRG) ist über Antrag eine kürzere Verteilung auf über fünfzehn Jahre vorgesehen.
Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen, die auf zehn Jahre verteilt wurden, können im Fall der Beendigung der Vermietung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden.
2.7.5.4. Privatdarlehen
Bei Vergabe von Privatdarlehen gilt besonders zu beachten, dass es hierbei zu keiner Besteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer (und deren Endbesteuerungswirkung) kommt, sondern die erhaltenen Zinserträge dem allgemeinen Steuertarif (bis zu 50 %) unterliegen.
S. 3762.7.6. Körperschaftsteuer und Vertragsgestaltung
2.7.6.1. Allgemeines
Durch die Körperschaftsteuer werden im Wesentlichen die juristischen Personen des Privatrechts und gleichgestellte Gebilde erfasst. Der Besteuerungsgegenstand ist zwar ident mit dem der Einkommensteuer, der Steuersatz ist aber mit 25 % proportional.
Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter (Dividenden) werden, wenn es sich bei dem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft handelt, steuerbefreit und wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit 27,5 % KESt besteuert. Die steuerliche Gesamtbelastung vom Einkommen bei der GmbH bis hin zur Dividende an eine Privatperson beträgt 45,625 %.
Persönliche Steuerpflicht
Der Körperschaftsteuer unterliegen folgende Körperschaften:
Juristische Personen des privaten Rechts;
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen.
Eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht liegt gem § 5 KStG ua bei Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen oder Privatstiftungen nach Maßgabe des § 13 KStG vor.
Sachliche Steuerpflicht
Eine Körperschaft kann grundsätzlich sämtliche Einkunftsarten haben (zB Privatstiftung), dennoch sind zwei wesentliche Ausnahmen zu berücksichtigen:
Durch § 7 Abs 3 KStG wird normiert, dass bei Körperschaften, die aufgrund der Rechtsform zur Rechnungslegung verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.
Ebenso gelten die Einkünfte eines Betriebes gewerblicher Art stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Art der Gewinnermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Weiters wird durch die Judikatur des VwGH einer Kapitalgesellschaft auch eine außerbetriebliche Sphäre zugeschrieben und somit ist ein Wirtschaftsgut, das der außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen ist, mit seinen verursachten Aufwendungen und etwaigen erzielten Einnahmen steuerlich unbeachtlich.
S. 3772.7.6.2. Liegenschaftskauf/-verkauf
Das 1. StabG 2012 hatte iZm Grundstücksveräußerungen keine Auswirkungen auf Kapitalgesellschaften. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken werden mit dem Köperschaftsteuersatz von 25 % besteuert.
Bei Privatstiftungen werden gem § 13 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 22 Abs 2 KStG Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG mit der Zwischensteuer iHv 25 % besteuert, wodurch es im Falle einer Zuwendung aus der Privatstiftung an den Begünstigten zur Anrechnung der Zwischensteuer auf die KESt kommt.
2.7.7. Gebühren/Verkehrssteuern und Vertragsgestaltung
In der Phase der Vertragserrichtung sind die nicht von einem Leistungsfähigkeitsprinzip getragenen Gebühren, die auf dem Urkundenprinzip und der zivilrechtlichen Anknüpfung aufgebaut sind und daher auch nicht der Tatbestandsinterpretation durch eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ zugänglich sind - dies gilt grundsätzlich für die Bestimmungen des Gebührengesetzes -, besonders zu beachten. Die Gebühren fallen idR mit der Erstellung der Verträge einmalig an. Gerade hier ist zu beachten, dass nicht „Fallgruben“ übersehen werden und so „Dummensteuern“ entstehen können.
Will man die Gebühren vermeiden, so ist dies meist nur um den Preis der geringeren Rechtssicherheit möglich, etwa wenn man meint, auch ohne schriftliche Verträge auszukommen. Die Vertragsparteien müssen die Vor- und Nachteile abwägen. Aber nicht nur diese, sondern auch der Gesetzgeber sollte an die Folgewirkungen derartiger Steuern denken, um Vertrauen auf die Rechtsstaatlichkeit und den Rechtsschutz zu schaffen. Als Beispiel seien die zunehmenden schriftlichen Darlehens- und Kreditverträge nach Abschaffung der Kreditgebühren genannt.
Hat man ausländische Vertragspartner, so ist auffallend, das Unverständnis gegenüber diesen Abgaben festzustellen. Angeführt sei etwa, dass bei gerichtlichen Vergleichen keine Gebühr anfällt, bei außergerichtlichen Vergleichen hingegen schon. Dies führt in manchen Branchen zu Überraschungen, wenn es zu einer Gebührenprüfung kommt. IdR wird bei der normalen Außenprüfung dieses Gebiet nicht mitgeprüft, außer es bestehen bei den Prüfern „zufällig“ besondere Kenntnisse und Erfahrungen mit diesen Abgaben.
S. 378Es kann und braucht hier nicht auf Gestaltungen eingegangen zu werden, für die die umfassenden Kommentare zum Gebühren- oder Grundverkehrsteuerrecht heranzuziehen sind. Genannt sei auch die Vermeidung von Gebühren durch Urkundenerrichtung im Ausland, die Gebührenvermeidung durch konkludente Annahme, durch Anwaltskorrespondenz oder - was schon Kopfschütteln hervorruft - die Aufzeichnung eines mündlich abgeschlossenen Vertrags auf Tonband oder Video, die mangels Darstellung von Schriftzeichen nicht zur Errichtung einer schriftlichen Urkunde führt und damit zu keinem Entstehen der Gebührenschuld.
Im Gebührenrecht hat nicht nur die Ausformulierung der Verträge auf das Entstehen und die Höhe der Gebühr Bedeutung, etwa hinsichtlich mehrmaliger Gebühren, die aus einem Vertrag gleichsam „herauszulesen“ sind. Es haben „Anzeigepflichten, Behandlung von Gleichschriften, Gebührenschuldnern und Haftenden [...] unmittelbaren Einfluss darauf, wer zur Entrichtung von Gebühren herangezogen wird und wie oft für ein und dasselbe Rechtsgeschäft die Gebühr zu entrichten ist.“
Die im Gebührengesetz vorgesehenen Gebühren sind Abgaben im Sinne von Steuern, nicht aber im Sinne des Finanzstrafgesetzes. Daraus ergeben sich grundsätzlich Vorteile, aber eben auch Nachteile, so kann eine Selbstanzeige nicht von den Folgen des Gebührengesetzes wie zwingende Erhöhung von Gebühren befreien.
Nach § 9 GebG, der mit Gebührenerhöhung überschrieben ist, wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt. So ist eine verschuldensunabhängige Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, verschuldensabhängig eine weitere Gebührenerhöhung bis 50 %, bei Hundertsatzgebühren eine Erhöhung von höchstens 100 %. Als Kriterium für die Ermessensausübung führt § 9 Abs 2 GebG ausdrücklich an, dass zu berücksichtigen ist, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Daraus ist schon erkennbar, dass ein Nachschlagen im Stichwortverzeichnis der Gebührenrechtskommentare immer wieder anzuraten ist.
Bei den Verträgen ist auch darauf zu achten, wer zur Gebührenanzeige verpflichtet ist. Dies sind naturgemäß die Vertragsteile, aber auch der Urkundenverfasser und alle, die die Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigen oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen haben. Es kann, wenn mehrere Personen zur Gebührenanzeige verpflichtet sind, diese Verpflichtung durch eine privatrechtliche Vereinbarung, wer nun im Einzelnen die Gebührenanzeige vorzunehmen hat, nicht beseitigt werden. Wenn S. 379eine verpflichtete Person die Anzeige macht, entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht. Wenn ein Beteiligter zur Selbstberechnung verpflichtet ist oder aufgrund einer erteilten Bewilligung von der Möglichkeit zur Selbstberechnung Gebrauch macht - hier ist die Beraterkooperation gleichsam angesprochen - besteht für die übrigen keine Verpflichtung.
Nach § 15 Abs 3 GebG sind von den Rechtsgeschäftsgebühren Rechtsgeschäfte ausgenommen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz, die Gesellschaftsteuer, das Versicherungssteuergesetz oder unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Die Praxis kommt idR mit Umlaufbeschlüssen von GmbH-Abstimmungen gut zurecht (§ 34 GmbHG). Das Protokoll einer Generalversammlung unterliegt der Rechtsgeschäftsgebühr. Bei einem Umlaufbeschluss ist darauf zu achten, dass alle Gesellschafter der Abstimmung auf schriftlichem Weg zustimmen und für das Gebührenrecht ein Tag Unterschied besteht. Umlaufbeschlüsse lösen die Gebührenpflicht nach § 14 TP 7 Z 4 lit b GebG nicht aus. Dies gilt auch für sogenannte „Ein-Mann-Gesellschaften“.
Bei der Grunderwerbsteuer ist der Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer nicht immer klar, etwa bei Anboten, aber auch an der Vielzahl der Erkenntnisse über den Tatbestand der „Vereinigung aller Anteile“ von Grundstücke besitzenden Gesellschaften ist die Rechtsunsicherheit erkennbar.
2.7.8. Weitere Gesetze und Bestimmungen
2.7.8.1. Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG)
Durch das NeuFÖG werden unter bestimmten Voraussetzungen
Neugründungen,
entgeltliche Betriebsübertragungen oder
unentgeltliche Betriebsübertragungen
von diversen Abgaben und Gebühren befreit.
S. 380Begünstigte Neugründer
Um in den Vorteil der Bestimmungen des NeuFÖG zu kommen, ist eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur zu schaffen, die dem gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dient. Weiters müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten fünfzehn Jahre nicht in vergleichbarer Art/Branche sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.
Es handelt sich nicht nur um eine Änderung der Rechtsform.
Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.
Die geschaffene betriebliche Struktur darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.
Begünstigte Betriebsübertragung
Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-)Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des (Teil-)Betriebes erfolgt und
die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Abgaben- und Gebührenbefreiung
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des NeuFÖG vor, entfallen die nachfolgenden Kosten in Zusammenhang mit der Neugründung und zum Teil auch in Zusammenhang mit der Betriebsübertragung (§ 1 NeuFÖG iVm § 4 und § 5a Abs 2 NeuFÖG).
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für durch eine Neugründung oder Betriebsübertragung unmittelbar veranlasste Schriften und Amtshandlungen (zB Niederlassungsbewilligung, Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen, Beilagen und Zeugnisse, die für gründungsbedingte Eingaben, Berichtigungen und Amtshandlungen benötigt werden, ...).
Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken, wenn eine Gründungseinlage von Grundstücken in eine neugegründete Gesellschaft gegen S. 381Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung erfolgt. Für Betriebsübertragungen gilt ein Freibetrag von bis zu € 75.000,00 des für die Steuerberechnung maßgebenden Werts.
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch mit unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung oder Betriebsübertragung (TP 10 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes).
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die unmittelbar mit der Neugründung - gilt nicht für Betriebsübertragungen - zusammenhängen, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (TP 9 lit a und lit b des Gerichtsgebührengesetzes).
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung oder Betriebsübertragung der Gesellschaft.
Lohnnebenkosten in Zusammenhang mit der Neugründung - gilt nicht für Betriebsübertragungen - und zwar Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers/Auftraggebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes.
-Die Begünstigung kann innerhalb von 36 Monaten in Anspruch genommen werden.
-Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer beschäftigt wird und die folgenden elf Monate.
-Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden.
Zulassungsgebühren aus Kfz-Ummeldung kommen nur bei Betriebsübertragungen zur Anwendung, wenn die Kfz zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (zB Güterbeförderungsunternehmen, ...) gehören.
Zu beachten ist, dass Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (Staatsbürgerschaftsnachweis, ...), allgemeinen sachlichen Erfordernissen (Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, ...) und durch die Neugründung bzw Betriebsübergabe veranlasste Rechtsgeschäfte (Bestandverträge, Darlehensverträge, ...) nicht gebührenbefreit sind.
Der Gründer bzw der Betriebsübernehmer müssen das jeweilige amtliche Formular ausfüllen und von der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen lassen.
S. 3822.7.8.2. Schenkungsmeldung gem § 121a BAO
Mit Wirkung ab ist die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen weggefallen und es besteht nur noch eine Verpflichtung zur Meldung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 121a BAO):
Der Erwerber oder der Zuwendende ist im Inland ansässig.
Verschenktes Vermögen fällt unter eine der folgenden Kategorien:
-Kapitalvermögen (Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, ...),
-Unternehmen, Unternehmensanteile und Beteiligungen,
-Sachvermögen (bewegliches körperliches Vermögen, Rechte, ...).
Überschreiten der Vermögensgrenze von € 50.000,00 pro Jahr zwischen Angehörigen und € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen.
Die Meldung hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb auf elektronischem Weg über FinanzOnline zu erfolgen. Meldeverpflichtete sind - zur ungeteilten Hand - der Erwerber, Geschenkgeber sowie der Rechtsanwalt oder Notar, der beim Erwerb (zB Errichtung der Vertragsurkunde) mitgewirkt hat.
Eine Verletzung der Anzeigepflicht gem § 121a BAO ist eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 49a FinStrG und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
Durch eine Selbstanzeige iSd § 29 Abs 3 FinStrG kann Straffreiheit bei Übersehen der Meldungsverpflichtung erlangt werden, diese ist jedoch nur innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Anzeigefrist des § 121a Abs 4 BAO möglich. Erfolgt also die Meldung nicht innerhalb von fünfzehn Monaten (drei Monate Anzeigezeitraum plus zwölf Monate Selbstanzeigezeitraum), ist bei Bekanntwerden der Schenkung, obwohl diese eigentlich steuerfrei ist, eine Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts fällig.
Keine Anzeigeverpflichtung besteht zB für:
Übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu einem gemeinen Wert von € 1.000,00 und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken,
Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für eine Wohnfläche von max 150 m2),
Gewinnspiele,
Grundstücke,
Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
S. 383Zu beachten ist, dass die Beweislast für eine im Zuge von Abgabeverfahren behauptete Schenkung, die nicht angezeigt wurde, der Abgabenpflichtige trägt (§ 121a Abs 8 BAO).
2.7.8.3. Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)
Zuwendungen oder Übertragungen von Todes wegen von Vermögen an eine Stiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw die empfangende Stiftung (oder damit vergleichbare Vermögensmasse) den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.
Steuerschuldner ist im Regelfall die Stiftung, wobei der Zuwender für die Steuer haftet. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung und beträgt grundsätzlich 2,5 %. Der Steuerschuldner hat bis zum 15. Tag des zeitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld die Steuer selbst zu berechnen, die Steuererklärung elektronisch einzureichen und zu entrichten.
Erfolgt die Zuwendung an
eine Stiftung, die nicht mit einer Privatstiftung nach dem PSG oder mit einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung vergleichbar ist, oder
werden nicht sämtliche Dokumente, die die innere Organisation der Stiftung betreffen (zB Stiftungserklärung), in der jeweils geltenden Fassung bis spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offengelegt oder
besteht mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe,
dann erhöht sich die Stiftungseingangssteuer auf 25 %.
2.7.8.4. Werkvertrag vs Dienstvertrag vs freier Dienstvertrag
Das Erbringen von Arbeiten bzw von Werkleistungen kann grundsätzlich in jeder Vertragsform vereinbart werden. Das Prinzip der rechtlichen Selbstbestimmung der österreichischen Privatrechtsordnung ist auch für arbeitsvertragliche Beziehungen anwendbar. Zum Schutz der Arbeitnehmer, die sich idR in der schwächeren Verhandlungsposition befinden, gibt es ein gesetzliches Mindestniveau für Arbeitsverträge.
S. 384Aber nicht nur der Schutzgedanke, sondern auch - sicherlich bedingt durch die hohen Belastungssätze auf Arbeitskraft - die Einnahmemöglichkeit für den Staat haben einen Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.
Arbeitsvertrag (Dienstvertrag)
Das Hauptkriterium eines Arbeitsvertrags ist sicherlich das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit - inwiefern besteht eine Verpflichtung zur abhängigen Leistungserbringung.
Wesensmerkmale eines Arbeitsvertrags sind
Verpflichtende:
-Erbringung von Dienstleistungen,
-Dauerschuldverhältnis,
-persönliche Abhängigkeit (Weisungsunterworfenheit, persönliche Arbeitspflicht).
Typische:
-keine Vertretungsrechte,
-Verwendung von Betriebsmitteln des Vertragspartners,
-Tragung des wirtschaftlichen Risikos durch den Vertragspartner,
-Vorgegebene Arbeitszeitgestaltung,
-Vorgegebener Arbeitsablauf.
Freier Dienstvertrag
Wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwar ein Dauerschuldverhältnis besteht, aber das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit gar nicht (oder sehr schwach) vorhanden ist, dann liegt ein freier Dienstvertrag vor.
Von einem freien Dienstvertrag spricht man in der Praxis daher, wenn der Dienstnehmer keiner Anwesenheitspflicht (eigene Zeiteinteilung) sowie keiner Weisungspflicht unterliegt und sich beliebig vertreten lassen kann.
S. 385Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis und wird idR dadurch bestimmt, dass die Herstellung eines bestimmten Erfolgs, und nicht nur das bloße Bemühen, geschuldet wird. Im Gegensatz zum (freien) Dienstvertrag ist im Werkvertrag der genaue Leistungsgegenstand zu beschreiben, um nicht durch eine gattungsmäßige Umschreibung doch in einen (freien) Dienstvertrag zu fallen.
Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag
Wie bereits erwähnt, können idR die meisten Tätigkeiten sowohl in der Form eines (freien) Dienstvertrags bzw eines Werkvertrags vereinbart werden und die Zuordnung wird im Einzelfall zu prüfen sein. An die Zuweisung der Vertragsart knüpfen sowohl unterschiedliche steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
Die Schreibtätigkeit für ein Buch kann als Werkvertrag vereinbart werden und der geschuldete Erfolg wäre dann die Fertigstellung des Buchs. Gleichzeitig kann aber eine Schreibtätigkeit, deren Aufgaben allgemein gehalten sind, als Dienstvertrag vereinbart werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werkvertrag | Dienstvertrag | Freier Dienst- vertrag | |
Schuldet Erfolg | Ja | Nein | Nein |
Arbeitsleistung persönlich erbracht | Nein | Ja | Nein |
Bindung an Arbeitsort und ‑zeit | Nein | Ja | Nein |
Weisungsgebunden | Nein | Ja | Ja |
Eigentum an Produktionsmitteln (grundsätzlich) | Ja | Nein | Ja |
Arbeitsrecht kommt zur Anwendung | Nein | Ja | Prinzipiell nein |
Trägt Unternehmerwagnis | Ja | Nein | Vereinbarungssache |
S. 386Tendenzen in der Judikatur zur Einordnung der Verträge, wobei aber immer der Einzelfall zu betrachten ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werkvertrag | Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | |
Aerobictrainer | X | ||
Arzt | X | ||
Bauarbeiter | X | ||
Bauunternehmer | X | ||
Büroarbeit | X | ||
Architekt | X | ||
Reinigungskraft | X | ||
Warenpräsentator | X | ||
Werbedamen | X |
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werkvertrag | Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | |
Einkommen | aus selbständiger Arbeit bzw aus Gewerbebetrieb | aus nicht-selbständiger Arbeit | aus selbständiger Arbeit bzw aus Gewerbebetrieb |
SV-Träger | |||
SV-Bemessungsgrundlage | Gewinn zzgl SV-Beiträge | alle Geld- und Sachbezüge | Honorar (ohne USt) |
2.7.9. Beispiele: Steuer und Vertragsgestaltung
Wie bereits angemerkt, darf bei Verträgen und deren Entstehungsprozess nicht nur eine Steuer einzeln betrachtet werden, sondern müssen immer alle relevanten Steuern und Abgaben in die Überlegung mit einbezogen werden. Die Reduzierung bzw Vermeidung einer steuerlichen Belastung kann zur Erhöhung einer anderen Steuer/Abgabe und somit vielleicht sogar zur generellen Kostenerhöhung führen.
Die vertraglichen Formulierungen sollten durch einen Rechtsanwalt bzw Notar erfolgen, die Beispiele dienen der Bewusstmachung von steuerlichen (notwendigen) Überlegungen. Meistens gibt es auch mehrere Lösungsansätze, da nicht die S. 387steuerliche Optimierung, sondern vor allem die persönliche Situation im Vordergrund stehen sollte.
Sachverhalt
Ein Ehepaar überlegt zwecks Absicherung für die Zukunft und Erhalt des Vermögens eine Wohnung zu erwerben und diese anschließend zu Wohnzwecken zu vermieten. Ein Ehepartner ist Arzt mit einem Gewinn nach Sozialversicherung und vor Steuern (ermittelt durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung) von € 100.000,00 (bei einem Umsatz von € 300.000,00). Der andere Ehepartner ist Angestellter und kommt im Jahr auf eine steuerliche Bemessungsgrundlage von € 50.000,00. Auch in der Zukunft wird eine ähnliche Einnahmensituation erwartet.
Der Kaufpreis von € 180.000,00 für die neu errichtete Wohnung wird vom Unternehmenskonto bezahlt. Der Kaufvertrag mit dem Bauträger wird im Oktober 2012 unterschrieben und sofort über einen Immobilienmakler ein Mieter gesucht. Im Februar 2013 wird ein Mietvertrag (zu Wohnzwecken) abgeschlossen.
Überlegungen zum Sachverhalt aus steuerlicher Sicht
Allgemeine Überlegungen
Bei der Kaufüberlegung ist als erstes zu bedenken, ob ein Ehepartner die Wohnung alleine kaufen sollte (und wenn ja, welcher) bzw ob ein gemeinsames Eigentum (Vermietergemeinschaft) angestrebt wird. Aus steuerlicher Sicht ist aufgrund von Gestaltungsmöglichkeiten (Vorabgewinn, eigenes Umsatzsteuersubjekt) die Vermietergemeinschaft zu favorisieren, jedoch sollte diese Entscheidung nicht alleine aus steuerlicher Sicht getroffen werden.
Wird ein gemeinsames Eigentum (Verhältnis 50:50) gewünscht, ist die Hälfte des Kaufpreises als Schenkung an den Ehepartner zu sehen (Geld kommt vom Betriebskonto) und eine Schenkungsmeldung (Betrag liegt über den € 50.000,00 zwischen nahen Angehörigen) ist innerhalb von drei Monaten ab der Überweisung an das Finanzamt zu übermitteln.
Vorbereitungshandlungen können steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Entschluss, Einkünfte erzielen zu wollen, objektiv nachvollziehbar ist (zB ernsthafte Vermietungsbemühungen).
Grunderwerbsteuer
Die beim Wohnungskauf anfallende Grunderwerbsteuer ist nicht zu vermeiden, aber hinsichtlich der Höhe ergibt sich ein Unterschied, ob die Veräußerung umsatzsteuerlich unecht befreit oder steuerpflichtig behandelt wird.
Umsatzsteuer
Wenn die Wohnung vom Arzt alleine gekauft wird, dann muss - durch den Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit - die 10-%-Mehrwertsteuer auf das Mietentgelt hinzugerechnet werden. Als natürliche Person werden alle Einnahmen umsatzsteuerlich zusammengezählt und mit der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von netto S. 388€ 30.000,00 - ist hier durch den unecht befreiten Umsatz von € 300.000,00 gegeben - unterliegen die Mieteinnahmen der Umsatzsteuer. In diesem Fall wäre die Option zur Umsatzsteuer beim Wohnungskauf und der damit verbundene Vorsteuerabzug zu empfehlen.
Erfolgt der Kauf durch das Ehepaar, ist die entstehende Vermietergemeinschaft umsatzsteuerlich als eigenes Steuersubjekt zu betrachten (Beantragung einer eigenen Steuernummer und bei Bedarf einer eigenen UID-Nummer). Nachdem die Kleinunternehmergrenze (bei der Vermietung brutto € 33.000,00; netto Umsatz von € 30.000,00 zzgl 10 % USt) nicht überschritten werden wird, braucht die Vermietergemeinschaft auf das Mietentgelt keine Umsatzsteuer aufschlagen. Zwar steht auch kein Vorsteuerabzug zu, aber der Wohnungskauf ist unecht befreit und die Maklerprovision sollte umsatzsteuerlich nicht ins Gewicht fallen. (Außerdem ist die Vorsteuer nicht gänzlich verloren, sondern kann als Aufwand geltend gemacht werden.)
Einkommensteuer
Generell erfolgt die Ermittlung des Einkommens aus der hier dargestellten Wohnungsvermietung mittels Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Durch die Vermietungsabsicht in 2012 (Beauftragung des Maklers) können die Werbungskosten, die bereits in 2012 entstehen (Abschreibung, Betriebskosten usw), als Verlust aus der Vermietungstätigkeit mit den vorhandenen positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Die Wohnung unterliegt steuerlich der gesetzlichen Abschreibung, jedoch ist der nicht abschreibbare Grundanteil herauszurechnen. Fehlt eine Aufteilung zwischen Grund und Gebäude im Kaufvertrag und ist auch kein Gutachten vorhanden, kann ohne Nachweis ein Grundanteil angesetzt werden. Aufzupassen ist, dass ein im Kaufvertrag ausgewiesener höherer Prozentanteil des Grundes am Kaufpreis auch steuerlich anzuwenden ist.
Bei der Vermietung durch den Arzt ist der Überschuss in der persönlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren, womit der höchste Einkommensteuersatz von 50 % auf dieses zusätzliche Einkommen zur Anwendung kommt.
Die Vermietergemeinschaft ermittelt das Einkommen einheitlich und durch das Durchgriffsprinzip wird das Ergebnis dann den Mitunternehmern steuerlich zugewiesen. Somit kann ein Progressionsunterschied ausgenutzt werden.
Mietvertragsgebühr
Die Kostentragung der Mietvertragsgebühr wird idR in den Mietverträgen den Mietern zugewiesen. Bei der Ermittlung sind die vereinbarte Laufzeit und die Bemessungsgrundlage zu beachten. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erhöht auch die Bemessungsgrundlage der Mietvertragsgebühr. Für Mietverträge über Wohnräume, die ab dem abgeschlossen werden, entfällt die Mietvertragsgebühr (§ 33 Tarifposten 5 Abs 4 Z 1 GebG).
In der Praxis muss erst einmal erkannt werden, dass ein Reihengeschäft vorliegt, was sich dann schwierig gestaltet, wenn mehrere nicht zusammenhängende Unternehmen involviert sind. In diesem Beispielfall bestellt eine österreichische Lebensmittelhandelskette L bei einem österreichischen Händler H eine Ware, die H wiederum bei seiner S. 389tschechischen Produktionsgesellschaft P bestellt. Die Lieferung der Ware erfolgt von P direkt zu L.

P oder H beauftragen/organisieren den Transport:
Rg P an H: „Bewegte“ Lieferung, daher in Tschechien steuerbar, aber als innergemeinschaftliche Lieferung (igL) steuerbefreit. P hat in Tschechien eine igL mit ZM-Pflicht und H hat in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb (igE) (§ 3 Abs 8 UStG).
Rg H an L: Die „ruhende“ Lieferung erfolgt in Österreich, ist steuerbar und somit verrechnet H an L mit österreichischer Mehrwertsteuer.
Durch Umstellung der vertraglichen Vereinbarung auf Abholung durch L - ist für L interessant, da eine Liquiditätsbelastung durch die Umsatzsteuer bis zur Rückholung als Vorsteuer vermieden wird - ergibt sich folgende Veränderung:
Rg P an H: „Ruhende“ Lieferung in Tschechien und somit hat P in seiner Rechnung an H tschechische MWSt zu verrechnen. H muss sich in Tschechien erfassen lassen und kann die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung in Tschechien zurückholen (Kosten für die steuerliche Erfassung in Tschechien für H).
Rg H an L: Die „bewegte“ Lieferung findet jetzt zwischen H und L statt. H stellt mit seiner tschechischen UID-Nummer die Rechnung an L als steuerfreie igL aus (ZM-Pflicht in Tschechien) und L hat den igE in Österreich.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass schon in relativ einfachen Konstellationen eine vertragliche Vereinbarung eine bedeutende steuerliche Auswirkung (zB steuerliche Erfassung in einem anderen Land und somit andere steuerliche Normen) haben kann.
Grundstücksveräußerung und Stichtage
Anschaffung vor dem (Alt-Grundstücke)
Beispiel 1: Das Grundstück wurde 1960 gekauft (Kaufpreis ist unbekannt) und wird im Jänner 2013 um € 500.000,00 verkauft (Zufluss des Verkaufserlöses im Februar 2013). Eine Umwidmung in Bauland nach dem ist nicht erfolgt. Vom Veräußerungserlös können daher 86 % als Anschaffungskosten abgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit € 70.000,00 und dies führt zu einer Steuerlast von € 21.000,00 (4,2 % des Veräußerungserlöses). Bei einer Selbstberechnung gem § 11 GrEStG hat der Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer bis zum abzuführen. Wird keine Immobilienertragsteuer entrichtet, muss der Steuerpflichtige selbst bis zum die € 21.000,00 als besondere Vorauszahlung an das Finanzamt abführen.
Beispiel 2: Derselbe Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber 1990 erfolgte eine Umwidmung in Bauland. Die einzige Veränderung zu Beispiel 1 ist dann, dass nicht mehr 86 %, sondern nur 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden können. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 300.000,00 und ergibt eine Steuerbelastung von € 90.000,00 (18 % des Veräußerungserlöses).
S. 390Anschaffung nach dem (Neu-Grundstücke)
Das Grundstück ist zum noch steuerhängig und das Ergebnis aus der Veräußerung fällt somit unter die neue Rechtslage und den besonderen Steuersatz von 30 %.
Beispiel 3: Das Grundstück wurde im Jahr 2009 um € 300.000,00 angeschafft und die Veräußerung erfolgt im Jahr 2030 um € 500.000,00. Daraus ergibt sich eine Steuerbelastung von € 60.000,00 (€ 200.000,00 mal 30 %).
Hauptwohnsitz- und Herstellungsbefreiung
Bei der privaten Grundstücksveräußerung gibt es gem § 30 Abs 2 EStG zwei Befreiungen; die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung. Bei einer unentgeltlichen Übertragung, die selber ertragsteuerneutral erfolgt, gehen die Befreiungen nicht auf den Rechtsnachfolger über.
Hauptwohnsitzbefreiung
Diese Befreiung kann vom Rechtsnachfolger nur geltend gemacht werden, wenn er selber das Eigenheim/Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz verwendet hat. Um die Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven bei der Veräußerung zu vermeiden, sollte im Einzelfall überprüft werden, ob eine Hauptwohnsitzbegründung für fünf Jahre nicht in Betracht gezogen werden kann.
Die Hauptwohnsitzbefreiung von zwei Jahren ab der Anschaffung greift beim Rechtsnachfolger nicht, da dieser durch die unentgeltliche Übertragung keine Anschaffung getätigt hat.
Beispiel 1: Rechtsvorgänger hat das Eigenheim in 2009 entgeltlich um € 400.000,00 erworben und am ging das Eigenheim von Todes wegen auf den Rechtsnachfolger über. Eine Veräußerung um € 600.000,00 würde zu einer Steuerbelastung von € 60.000,00 ([€ 600.000,00 abzüglich € 400.000,00] mal 30 %) führen. Begründet der Rechtsnachfolger seinen Hauptwohnsitz im geerbten Eigenheim, kann dieses nach fünf Jahren steuerfrei veräußert werden.
Beispiel 2: Die Bezugnahme auf den Veräußerer in § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG könnte auch dahingegen ausgenutzt werden, dass Eltern eine Wohnung (zB am Studienort ihres Kindes) erwerben und diese unentgeltlich ihrem Kind zur Verfügung stellen. Das Kind begründet in dieser Wohnung seinen Hauptwohnsitz. Somit bleibt die Wohnung noch im Eigentum der Eltern, kann aber später dem Kind geschenkt werden und dieses kann dann bei der Veräußerung, wenn die fünf Jahre Hauptwohnsitz durchgehend vorliegen, die Hauptwohnsitzbefreiung als Veräußerer geltend machen.
S. 391Herstellerbefreiung
Während bei der Hauptwohnsitzbefreiung auf den Veräußerer abgestellt wird, erfolgt die Bezugnahme bei der Herstellerbefreiung auf das zu veräußernde selbst hergestellte Gebäude. Der Grund und Boden ist jedoch steuerpflichtig.
Wohnsitz in Österreich
Als Falle im Zusammenhang mit der Schenkungsmeldung ist jedenfalls zu beachten, dass eine Voraussetzung für die Anzeigeverpflichtung ein Wohnsitz eines der Beteiligten (Erwerber, Geschenkgeber) im Inland ist.
Der BAO-Erlass zur Anzeigepflicht nach § 121a BAO weist darauf hin, dass die Zweitwohnsitzverordnung iZm § 121a BAO nicht angewendet werden kann und ein Zweitwohnsitz keine Befreiung von der Anzeigepflicht mit sich bringt. Nimmt man diesen Gedanken auf, zieht zum Beispiel eine Schenkung von € 100.000,00, die ein in Deutschland ansässiger Vater an seine ebenfalls in Deutschland ansässige Tochter gibt, eine Schenkungsmeldeverpflichtung in Österreich nach sich, wenn der Vater oder die Tochter über einen Wohnsitz in Österreich (zB Ferienwohnung) verfügen.
Zusammenrechnung von Schenkungen
Die Betragsgrenzen für die Schenkungsmeldung (€ 50.000,00 bzw € 15.000,00) müssen innerhalb eines Jahres überschritten werden, um die Meldeverpflichtung auszulösen. Wobei für die Zusammenrechnungszeiträume (fünf Jahre bzw ein Jahr) immer die aktuellen (neuen) Verhältnisse (zB Beendigung der Lebensgemeinschaft) zu berücksichtigen sind.
Beispiel 1: Schenkungen zwischen nahen Angehörigen, die am mit € 20.000,00, am mit € 40.000,00 und am mit € 15.000,00 erfolgt sind. Mit der Schenkung am werden die € 50.000,00 (€ 20.000,00 plus € 40.000,00) überschritten und beide Schenkungen sind in die Schenkungsmeldung aufzunehmen und bis zu melden. Die Schenkung am liegt in der Jahresfrist mit der Schenkung vom und ist daher ebenfalls zu melden (bis zum ).
Beispiel 2: Von einer Lebensgefährtin wird an den Lebensgefährten ein Betrag von € 10.000,00 am geschenkt. Im Juni 2013 geht die Beziehung auseinander und die Lebensgemeinschaft wird aufgelöst. Am erfolgt eine Schenkung an den ehemaligen Lebensgefährten von wiederum € 10.000,00. Nachdem die Lebensgemeinschaft aufgelöst ist, gilt nur noch die Befreiungsgrenze von € 15.000,00 (Nichtangehörige) und durch das Überschreiten dieser (€ 10.000,00 plus € 10.000,00) hat eine Anzeige bis zum zu erfolgen.
In Zweifelsfällen und aufgrund der unterschiedlichsten Konstellationsmöglichkeiten wird es zu empfehlen sein, eine Schenkung (bei relevanten Beträgen) sicherheitshalber beim Finanzamt anzuzeigen, um eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10 % zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Haftungen sollten die am Kaufprozess beteiligten Personen (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, ...) ein besonderes Augenmerk auf den Hintergrund der einzelnen Mieter des Kaufobjekts legen. Vor allem ein Mietobjekt, dessen Bestandsobjekte nicht nur zu Wohnzwecken vermietet werden, muss genau analysiert werden. Denn auch wenn der neue Eigentümer in die alten Mietverträge einsteigt, gilt ab dem Kauf die neue Rechtslage des § 6 Abs 2 UStG und somit der Wegfall der Umsatzsteueroptionsmöglichkeit bei Leistungsempfängern, die das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen (zB Ärzte, Versicherungsvertreter, Kleinunternehmer usw).
Neben dem laufenden anteiligen Vorsteuerverlust bei den Betriebskosten, Erhaltungsaufwendungen usw, dessen Handling zusätzlichen Aufwands bedarf, ergibt sich bereits ein Vorsteuerverlust aus der im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer (wenn zur Umsatzsteuer optiert wurde).
Beispiel: Im Februar 2012 wird ein Mietshaus fertiggestellt, dessen Errichtungskosten bei netto € 2.000.000,00 liegen (geltend gemachte Vorsteuer: € 400.000,00). Die ersten Mietverträge wurden im Mai 2012 abgeschlossen. Im Juli ist das Gebäude voll vermietet, wobei 80 % der Nutzfläche für Wohnzwecke und 20 % für ärztliche Ordinationen verwendet sind. Durch den Vorsteuerabzug bei der Errichtung wurde bei der Vermietung an den Arzt zur Umsatzsteuer gem § 6 Abs 2 UStG (alt) optiert. Im Jahr 2025 (2030) wird das Mietshaus um netto € 2.200.000,00 verkauft.
Variante 1 (ohne USt-Verrechnung: unecht befreiter Grundstücksumsatz)
Für die Vorsteuerberichtigung muss bereits der verlängerte Berichtigungszeitraum von zwanzig Jahren berücksichtigt werden. (Die Mietverträge wurden nach dem abgeschlossen.) Durch den Verkauf in 2025 sind noch 7/20igstel (2030 noch 2/20igstel) an Vorsteuer zu korrigieren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2025 | 2030 | |
Verkäufer: Vorsteuerberichtigung an Finanzamt (€ 400.000,00*7/20 bzw *2/20) | 140.000,00 | 40.000,00 |
Käufer: trägt die GrESt (3,5 %) und die Grundbuchsabfragegebühren (1,1 %) von € 2.200.000,00 | 101.200,00 | 101.200,00 |
Gesamtbelastung | 241.200,00 | 141.200,00 |
Variante 2 (mit USt-Verrechnung: Option zur Umsatzsteuer)
Mit der Option zur Umsatzsteuer bei der Grundstücksveräußerung hat der Verkäufer keine Vorsteuern zu korrigieren. Der Käufer hat jedoch einen verringerten Vorsteuerabzug, da trotz der Übernahme der alten Mietverträge eine Option zur Umsatzsteuer bei den ärztlichen Ordinationen nicht mehr möglich ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2025 | 2030 | |
Verkäufer: keine Belastung | 0,00 | 0,00 |
Käufer: Vorsteuerverlust von 20 % (Anteil der Ordinationen) von € 440.000,00 | 88.000,00 | 88.000,00 |
Käufer: trägt die GrESt (3,5 %) und die Gerichtskosten (1,1 %) von € 2.640.000,00 | 121.440,00 | 121.440,00 |
Gesamtbelastung | 209.440,00 | 209.440,00 |
S. 393Die zwei Varianten verdeutlichen, dass je mehr Zwanzigstel aus der Vorsteuerberichtigung herausfallen, umso mehr sinken die Kosten. Für den Käufer wäre im Fall des Kaufes im Jahr 2030 anzuraten, dem Verkäufer die Vorsteuerberichtigung von € 40.000,00 zu ersetzen, damit dieser nicht zur Umsatzsteuer bei der Grundstücksveräußerung optiert.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2030 | |
Verkäufer: keine Belastung | 0,00 |
Käufer: Vorsteuerberichtigungsbetrag vom Verkäufer übernommen | 40.000,00 |
Käufer: trägt die GrESt (3,5 %) und die Gerichtskosten (1,1 %) von € 2.240.000,00 | 103.040,00 |
Gesamtbelastung | 143.040,00 |
Zusätzlich wären aber auch noch die weiteren Kosten der Anschaffung, die sich meistens vom Gesamtkaufpreis berechnen, zu betrachten (zB Anwalt, Notar, Makler usw).
Abgrenzung zwischen Bestandverträgen auf bestimmte und unbestimmte Dauer
Bei Bestandverträgen ist gebührenrechtlich zu betrachten, ob diese für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden. Die Berechnung der Gebühr nimmt auf diese Einordung dann Bezug.
Die Bestimmung der Vertragsdauer ist idR vertraglich vereinbart; zB befristeter Mietvertrag auf drei Jahre. Als Unterscheidungsmerkmal, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer handelt, dient der erklärte Vertragswille. Durch einen vertraglich vereinbarten beidseitigen Kündigungsverzicht wird ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag für gebührenrechtliche Zwecke für die Zeit des Kündigungsverzichts zu einem Vertrag mit bestimmter Dauer und für die Zeit nach Ablauf des Kündigungsverzichts zu einem Vertrag mit unbestimmter Dauer.
Eine Auflösungsvereinbarung wegen wesentlicher Vertragspflichtverletzungen hindert nicht die Beurteilung als Vertrag auf bestimmte Dauer, da die Vertragsauflösung vom schuldhaften Verhalten des Vertragspartners abhängt.
Gem § 17 Abs 1 GrESt ist die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festzusetzen oder wird entsprechend abgeändert, wenn
der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehen der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederverkaufsrechts rückgängig gemacht wird,
der Erwerbsvorgang aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
S. 394das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird oder
das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruchs herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dies beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Auch bei einer Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück ist die Grunderwerbsteuer der Herabsetzung entsprechend festzusetzen (§ 17 Abs 3 GrEStG), wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit dem Entstehen der Steuerschuld und aufgrund der §§ 932 und 933 ABGB erfolgt.
Die Korrektur erfolgt nur auf Antrag und sollte daher immer mit in Betracht gezogen werden. Dabei muss vom Steuerpflichtigen das Vorliegen der Gründe für die abgabenrechtliche Begünstigung dargelegt werden. Voraussetzung für § 17 GrEStG ist die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges. Diese ist dann möglich, wenn ein Anspruch zumindest einer beteiligten Partei besteht, wobei dieser Anspruch auf vereinbarten Vertragsbestimmungen (zB vereinbartes Rücktrittsrecht) oder auf gesetzlichen Tatbeständen (zB Gewährleistungsrecht) beruhen kann.
Erst wenn geglückte, aber vor allem verunglückte Praxisfälle bekannt werden, wird vielfach die Problematik bewusst, dass man einen ähnlichen Fall selbst kennt.
Im Steuerrecht besteht die Notwendigkeit, Informationen über Branchenbesonderheiten zu erlangen, wenn man Fälle aus einzelnen Branchen zu bearbeiten hat.
Nach § 4 Abs 1 MinStG sind von der Mineralölsteuer befreit: Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeugs erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird. Antragsberechtigt zur Erstattung ist der Steuerschuldner, das ist nur der Inhaber des Steuerlagers, für den Verwender, also das Luftfahrtunternehmen, ist keine Antragslegitimation im Gesetz vorgesehen. Der Mineralölsteuerbefreiungsantrag kann nur bis ein Jahr nach Verwendung des Mineralöls gestellt werden (§ 5 Abs 5 MinStG) - also etwa für 2011 bis Ende 2012. Im Erkenntnis des sind Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, die die praktischen Probleme aufzeigen: „Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, wonach nur der Inhaber des Steuerlagers (als Lieferant) erstattungsberechtigt sei, stehe auch ihr als Bezieherin des Mineralöls ein ‚direkter Erstattungsanspruch‘ zu. Eine Geltendmachung des durch die Verweigerung von Erstattungsanträgen durch die Lieferanten entstandenen Schadens im Zivilrechtsweg sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar.“ Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Schluss: „Eine allfällige Verpflichtung des Steuerschuldners und Erstattungsberechtigten, der durch die Steuerbefreiung oder Erstattung entstehenden Steuervorteile dem Luftfahrtunternehmen weiterzugeben, kann nicht im Verwaltungswege geltend gemacht werden.“
S. 395Daraus ist ersichtlich, dass vertraglich zwischen Mineralöllieferanten und Flugfahrtunternehmen vor der Mineralöllieferung vereinbart hätte werden müssen, dass vom Mineralöllieferanten die Befreiung beantragt wird, wobei das Flugfahrtunternehmen die entsprechenden Sachverhaltsdaten liefern muss und die Rückvergütung vom Lieferanten an den Kunden weitergegeben wird, wodurch es in der Folge auch zu einer Berichtigung der Rechnung und zur Vorsteuerkürzung beim Flugfahrtunternehmen sowie geringeren Materialaufwendungen und einer höheren Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage kommt.
Der Steuerberater eines Flugunternehmens wird sich, auch wenn die Mineralölsteuer nicht im Steuerkodex abgedruckt ist, sondern nur im Kodex „Zollrecht und Verbrauchsteuern“ bei „Übernahme einer allgemeinen Vertretung des Steuerpflichtigen gegenüber Abgabenbehörden“ möglichst umfassende Kenntnisse vom Geschäftsablauf des Klienten zu verschaffen haben. „Andernfalls verantwortet der Steuerberater im Bezug auf Abgaben, die nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders gehören, schweres Verschulden, sofern er sich über solche Abgaben keine Kenntnisse verschafft.“ Bei begünstigenden Vorschriften ist deren Nichtberücksichtigung aus Unkenntnis ein mögliches Haftungsthema für den Steuerberater, der eine allgemeine Vollmacht besitzt.
. Literaturverzeichnis
Achatz/Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz (2011)
Aigner/Kofler/Tumpel, Keine Gesellschaftsteuerpflicht für einzelvertragliche Zuschüsse zur Verlustabdeckung vor Verlusteintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt für Abschluss der Vereinbarung weiterhin unklar, SWK 2012, 72
Althuber/Vondrak (Hrsg), Steuerrecht für Juristen (2012)
Arnold (Hrsg), GmbH & Co KG. Gedenkschrift für Wolf-Dieter Arnold (2011)
Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 (2011)
Beiser, Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012, SWK-Spezial (2013)
Bergmann/Huber, „Zwischenschaltung“ von Kapitalgesellschaften, in Achatz/Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), Praxisfragen der Unternehmensbesteuerung (2011) 33
Bieber, Verbrauchsteuern in Österreich (2012)
Binder, Betriebsübergabe2 (2010)
Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar, 1. Zusatzband (2009)
Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band II6 (2011)
Ehrke-Rabel/Zierler, Einkünftezurechnung bei „höchstpersönlichen“ Tätigkeiten, SWK 2009, 423
S. 396Endfellner/Kuster, Fallgruben im Gebührengesetz. Welche unbeabsichtigte Fehler können passieren? SWK 2007, 549
Endfellner/Kuster, Gebührengesetz kompakt (2008)
Feldbauer-Durstmüller/Pernsteiner/Rohatschek/Tumpel (Hrsg), Familienunternehmen (2008)
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren9 (2011)
Fellner, VwGH zur fahrlässigen Verkürzung von Verbrauchsteuern. Schweres Verschulden eines Wirtschaftstreuhänders. Ein Steuerberater ist zu einer Bestandsaufnahme der betrieblichen Vorgänge des Klienten verpflichtet, SWK 2011, 163
Ferch, Die steuerliche Zurechnung von GmbH-Anteilen - ein Judikatur-Überblick, NZ 1990, 251
Fraberger, Nationale und Internationale Unternehmensnachfolge. Steuergestaltung beim Schenken und Vererben (2001)
Fuchs (Hrsg), Familienunternehmen im Steuerrecht, FS Hübner & Hübner (2005)
Glega, Zivilrechtliche Gestaltungspotenziale und grunderwerbsteuerrechtliche Risiken, ÖStZ 2011/309, 176
Huber/Leitner, Unternehmensnachfolge3 (2011)
Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (Hrsg), Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe (2011)
Juritsch/Nadvornik/Gutschelhofer, Gern geschehen. Unternehmensnachfolge in Familienbetrieben (2007)
Kanduth-Kristen, Rechtsformenneutrale Unternehmensbesteuerung (2007)
Kanduth-Kristen, Steuerliche Gestaltung bei Unternehmensgründung einschließlich Aspekte der Rechtsformwahl, in Nadvornik/Kofler/Renner/Schwarz (Hrsg), Steuergestaltung und Betriebswirtschaft, FS Schlager (2012) 295
Kern/Schlager, Unternehmenssanierung aus Sicht des Wirtschaftstreuhänders, in Feldbauer-Durstmüller/Mayr (Hrsg), Unternehmenssanierung in der Praxis (2009) 169
Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer Kommentar2 (2009)
Kofler, Zufluss beim stehengelassenen Honoraranspruch, ecolex 2003, 358
Kofler, Die „außerbetriebliche Vermögenssphäre“ der Kapitalgesellschaft, in Urnik/Fritz-Schmied/Kanduth-Kirsten (Hrsg), Steuerwissenschaften und betriebliches Rechnungswesen, FS Kofler (2009) 103
König/Stangl, „Außerbetriebliche Sphäre“ von Kapitalgesellschaften, in Achatz/Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), Praxisfragen der Unternehmensbesteuerung (2011) 61
Kraus/Felser/Götzen/Hams, Familienunternehmen - zum state-of-the-art der betriebswirtschaftlichen Forschung, BFuP 63 (2011) 587
Krejci (Hrsg), Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft (1979)
Krickl/Jerabek/Koller, Einschränkung der umgründungssteuerrechtlichen Rückwirkung durch den UFS? ZUS 2012/39, 124
S. 397Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre5 (2008)
Mayr/Melhardt/Kufner (Hrsg), Der Salzburger Steuerdialog 2012, 1
Pircher/Hammer/Urnik (Hrsg), Handbuch Tourismus und Gastronomie (2012)
Platzer, Die Behandlung von Freiberufler-Arbeitsgemeinschaften im nationalen und internationalen Steuerrecht, Diplomarbeit, Linz 2011
Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), 16. Lieferung (Oktober 2010)
Renner, Einkünftezurechnung bei Erbringung höchstpersönlicher Leistungen, UFSjournal 2009, 95
Rose, Steuerplanung und Wissenschaft (2006)
Ruppe (Hrsg), Handbuch der Familienverträge2 (1985)
Schlager, Anknüpfung an Einkommensteuerrecht. VwGH klärt den unbestimmten Rechtsbegriff „Bauleistungen“. Betonung von Rechtssicherheit, in SWK 2013, 1404.
Stadler, Ertragsteuerliche Erwägungen bei der Unternehmensgründung, in Nadvornik/Kofler/Renner/Schwarz (Hrsg), Steuergestaltung und Betriebswirtschaft, FS Schlager (2012) 263
Takacs, Grunderwerbsteuergesetz5 (2009)
Thunshirn, Rangrücktrittsvereinbarungen im Steuerrecht. Taugliches Instrument zur Beseitigung der Überschuldung, SWK 1997, 507
Trauner/Wakounig (Hrsg), Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft2 (2012)
Urnik, Unternehmensgründung und Rechtsformwahl aus abgabenrechtlicher Sicht, in Gruber/Hammer/Urnik (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen in der Unternehmensgründung (2007) 87
Urnik (Hrsg), Unternehmensnachfolge (2011)
Vodrazka, Grundsätze ordnungsgemäßer Finanzplanung - Ein Vergleich, in Nadvornik/Kofler/Renner/Schwarz (Hrsg), Steuergestaltung und Betriebswirtschaft, FS Schlager (2012) 39
Wöhe, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II/15 (1990)
Zimmers, Steuergestaltung mit Angehörigenverträgen (2009)
Zorn, VwGH neuerlich zum Privatvermögen einer GmbH, RdW 2007, 620