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OGH 28.05.2015, 4Ob124/82

OGH 28.05.2015, 4Ob124/82

Rechtssätze


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Normen
RS0029848
Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige Konkurrenzverhalten) Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit, den Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verhalten. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen vielmehr eine Mäßigung dieser Zahlungspflicht auf Null gerechtfertigt erscheinen.
Norm
RS0029952
Zur Frage der Wirksamkeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind Billigkeitserwägungen anzustellen, wobei sich das Bestreben des Dienstnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und das des Dienstgebers, in seinen Erwerbsinteressen nicht geschädigt zu werden, gegenüberstehen (Arb 8781, 8613, ZAS 1974/29).
Norm
RS0029956
Durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung darf der Angestellte nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029848
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-91893