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SWK 32, 10. November 2013, Seite 1404

VwGH klärt den unbestimmten Rechtsbegriff „Bauleistungen“

Betonung von Rechtssicherheit

Josef Schlager

Schlager/Steinmaurer haben den mit Bescheid des , abgewiesenen Fall von der Betriebsprüfung bis zur UFS-Entscheidung geschildert, wobei auch die verschiedenen wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen hervorgehoben wurden. In der Entscheidung des 2011/15/0049, wurde die Entscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und so zugunsten des beschwerdeführenden Unternehmens erledigt. Strittig war, ob die Lieferung von Leuchten, die durch eine Montagehandlung (Befestigung am Gebäude) durch einen Subunternehmer mit dem Gebäude verbunden wurden, eine Bauleistung darstellt.

1. Unionsrechtliche Vorgaben

In der Beschwerde wurde also die Auslegung des § 19 Abs. 1a UStG („Bauleistungen“) angefochten. Der VwGH hat erwogen: Für Zeiträume ab dem normiert Art. 199 Abs. 1 lit. a der MwStSyst-RL ein entsprechendes Mitgliedstaatenwahlrecht in Bezug auf Bauleistungen (einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen) an Unternehmer. Nach Art. 199 Abs. 2 der RL können die Mitgliedstaaten u. a. näher bestimmen, für welche Lieferungen und Dienstleistungen sie vom Wahlrecht Gebrauch machen. Bei der Festlegung d...

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