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Unternehmens- und Berufsschutz durch nacheheliche Aufteilung
Die nacheheliche Aufteilung der Errungenschaften kann Unternehmen gefährden. Deshalb macht das Aufteilungsrecht zum Schutz des Unternehmens Ausnahmen von der Aufteilung. Dieses Schutzkonzept ist insb bezüglich Liegenschaften nicht lückenlos, was mit erheblichen Belastungen für das Unternehmen einhergehen kann. Der Beitrag zeigt, dass eine teleologische Reduktion der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 1 EheG diese Schutzlücke schließt.
I. Einleitung
Über 40 % aller Ehen werden geschieden und doch: Auch Unternehmer heiraten. Da der Gesetzgeber Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze vor den unternehmensgefährdenden Folgen der nachehelichen Vermögensaufteilung schützen will, sind Unternehmen sowie Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), und Unternehmensanteile, die nicht bloße Wertanlagen sind (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG), von der Vermögensaufteilung ausgenommen.
Die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 3 EheG ist von besonderer Bedeutung für Liegenschaften, auf denen sich das Unternehmen und insb dessen Sitz befindet, für Produktionsstätten, Verwaltungsgebäude, Verkaufslokale oder Lager, aber auch für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften. In manchen Fallkonstellationen ist das gesetzliche Schutzkonzept jedoch gerade bezüglich Liegen...