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ASoK 2, Februar 2012, Seite 69

Nichtraucherschutz gilt auch für Gaststätten, die zugleich Trafiken sind

Ein Gastwirt, der am selben Standort sowohl eine Tabaktrafik als auch das Gastgewerbe betreibt, wurde wegen verschiedener Übertretungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) bestraft. § 13a TabakG regelt das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Das in § 13a Abs. 1 TabakG normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen gilt ungeachtet der Bestimmungen des § 13 leg. cit.; für Trafiken besteht daher keine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs. 1 TabakG. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der §§ 13 und 13a TabakG. Vor der Novelle 2008 bestanden Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte für Betriebe des Gastgewerbes und für Tabaktrafiken. Durch die Novelle wurde die bestehende Ausnahme vom Rauchverbot für Betriebe des Gastgewerbes beseitigt und dieser Bereich in § 13a TabakG neu geregelt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass damit künftig der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen soll; ausgenommen sind ...

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