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Entfall des Haftungsprivilegs der Vereitelung der Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs
1. Gem. § 333 Abs. 3 ASVG ist das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus seiner bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeug-haftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gem. § 175 ASVG, insb. Verkehrsunfällen, deren Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, beseitigen. Von der Ausnahmeregelung sind daher sämtliche durch einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gedeckte Personen Schäden umfasst.
2. Das Haftungsprivileg des Dienstgebers soll nur dann entfallen, wenn der wirtschaftliche Schaden von einer Versicherung gedeckt wird, zu deren Abschluss der Dienstgeber ohnedies verpflichtet ist, sodass er im Ergebnis durch die Aufhebung des Haftungsprivilegs nicht belastet wird. Neben dem Bestehen einer Versicherungspflicht ist es ...