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Pendlerpauschale – Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
BMF-010222/0229-VI/7/2011 (2. LStR-Wartungserlass 2011).
Durch den Wartungserlass wird die starre Begrenzung der zumutbaren Wegzeit in Abhängigkeit von der einfachen Wegstrecke aufgegeben. Festgelegt ist nunmehr, dass die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
jedenfalls zumutbar ist, wenn die einfache Wegstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt,
jedenfalls nicht zumutbar ist, wenn diese mehr als 2,5 Stunden beträgt, und
bei dazwischen liegenden Wegzeiten unzumutbar ist, wenn die Fahrzeit mehr als das Dreifache der Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug ausmacht.