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ASoK 2, Februar 2012, Seite 71

Freiwilligengesetz – sozialrechtliche Vorschriften

Alfred Shubshizky

Regierungsvorlage vom , 1634 BlgNR 24. GP.

Das voraussichtlich mit wirksam werdende FreiwG soll die Rahmenbedingungen und Strukturen für die Förderung der Freiwilligenarbeit im Interesse der Allgemeinheit in Österreich abstecken. Durch dieses Gesetz erfolgt auch die Einrichtung eines freiwilligen Sozialjahres, eines freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes bzw. Friedens- und Sozialdienstes im Ausland. Zur sozialrechtlichen Absicherung der daran teilnehmenden Personen sind insb. folgende Regelungen vorgesehen:

Die Teilnehmer sollen pauschal (das heißt unabhängig vom Taschengeld, das der Träger im Ausmaß von mindestens 50 % und maximal 100 % der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze zu gewähren hat, und allfälligen Sachbezügen) auf Basis der Geringfügigkeitsgrenze vollversichert sein, wobei der jeweilige Träger nach dem FreiwG melde- und beitragsabfuhrverpflichtet ist. Sie unterliegen daher der Kranken‑, Pensions- und Unfallversicherung nach dem ASVG. Eine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht aber nicht; die Zeit der Teilnahme am freiwilligen Sozialjahr soll hier aber zu einer Rahmenfristerstreckung führen.

Die ASVG-Beiträge betragen insgesamt 31,85 %, davon gehen 17,73 % zulast...

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